OGH 5Ob52/70 (RS0006500)

OGH5Ob52/7017.1.2023

Rechtssatz

Beteiligtenstellung und Rekursrecht des Noterben im Abhandlungsverfahren.

Normen

AußStrG §9 E3
AußStrG 2005 §2 Abs1 IE3

5 Ob 52/70OGH04.03.1970

EFSlg 14630

8 Ob 258/70OGH01.12.1970
6 Ob 294/70OGH16.12.1970
5 Ob 87/71OGH21.04.1971
4 Ob 581/73OGH20.11.1973

JBl 1974,212

1 Ob 201/73OGH05.12.1973

Veröff: SZ 46/117 = NZ 1974,118 = NZ 1976,107

1 Ob 8/74OGH13.02.1974

Veröff: SZ 47/12 = EvBl 1974/113 S 242 = NZ 1974,60

4 Ob 502/75OGH18.02.1975
6 Ob 148/75OGH20.11.1975

Beisatz: Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens kann von einer Beteiligtenstellung des Noterben nicht mehr ausgegangen werden. (T1)

7 Ob 270/75OGH18.12.1975
3 Ob 598/77OGH08.11.1977
5 Ob 510/78OGH14.02.1978
6 Ob 552/78OGH16.03.1978
7 Ob 658/78OGH07.09.1978
1 Ob 593/80OGH14.05.1980
6 Ob 717/80OGH01.10.1980
5 Ob 562/81OGH24.03.1981

Auch; Beisatz: Minderjährigen Pflichtteilsberechtigten (T2)

3 Ob 524/83OGH13.04.1983
2 Ob 642/85OGH29.10.1985

NZ 1986,132

2 Ob 645/86OGH30.09.1986
8 Ob 571/89OGH13.07.1989

Beisatz: Der Noterbe ist, soweit seine Interessen betroffen sind, auch rekursberechtigt, ohne dass über die Zulässigkeit der Rechtsmittel eine Vorprüfung stattzufinden hätte auch ohne dass zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind. Es ist aber auch die voraussetzliche Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter unbeachtlich, weil diese Frage nach ständiger Judikatur bei der Beurteilung seiner Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren selbst nicht zu beantworten ist (vgl insbesonders SZ 24/284). (T3)

1 Ob 691/90OGH19.12.1990
1 Ob 633/91OGH18.12.1991

Beisatz: Pflichtteilsberechtigten werden die in den §§ 811 bis 815 BGB umschriebenen Rechte als Verfahrensbeteiligten eingeräumt, darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflussnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt. (T4)

1 Ob 613/91OGH18.12.1991

Beisatz hier: Im Hinblick auf sein Recht, gemäß § 784 zweiter Satz ABGB an der Schätzung teilzunehmen und dabei Erinnerungen anzubringen. (T5) <br/>Veröff: SZ 64/184 = NZ 1992,232

3 Ob 529/92OGH08.04.1992

Beis wie T3 nur: Der Noterbe ist, soweit seine Interessen betroffen sind, auch rekursberechtigt, ohne dass über die Zulässigkeit der Rechtsmittel eine Vorprüfung stattzufinden hätte auch ohne dass zu beurteilen wäre, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind. (T6)

3 Ob 560/92OGH27.08.1992

Auch; Beisatz: Ein vom Abhandlungsverfahren verständigter volljähriger Noterbe, der bei Gericht keine Anträge stellt, hat aber im Verlassenschaftsverfahren weder Antrags- noch Rechtsmittellegitimation. (T7)

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Veröff: SZ 68/126

1 Ob 51/95OGH19.12.1995

Auch; Beisatz: Der Noterbe muss vom Verlassenschaftsverfahren verständigt werden. (T8)

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996

Auch

7 Ob 79/97mOGH25.06.1997

Auch; Beis wie T6

4 Ob 208/97kOGH09.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Ein Noterbe - wie die Witwe des Erblassers - ist nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. (T9)

1 Ob 9/99aOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Ein Noterbe ist nicht nur berechtigt, die Errichtung eines Inventars zu fordern, sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des § 812 ABGB auch die Nachlaßabsonderung verlangen. (T10)

6 Ob 161/99sOGH29.09.1999

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9

3 Ob 96/00iOGH29.11.2000

Beis wie T10; Beisatz: Dem Pflichtteilsberechtigten muss auch das Recht, die Einleitung einer Nachtragsabhandlung zu beantragen, zugebilligt werden. Ebenso spricht nichts dagegen, ihm die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers einzuräumen. (T11)<br/>Veröff: SZ 73/189

7 Ob 177/01gOGH31.07.2001

Auch; Beis wie T9

4 Ob 202/02pOGH15.10.2002

Auch; Beisatz: Der Noterbe ist im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. (T12)<br/>Beisatz: Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. (T13)

6 Ob 105/03iOGH26.06.2003

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13

3 Ob 86/05aOGH27.07.2005

Beis wie T10

6 Ob 105/06vOGH24.05.2006

Vgl auch

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T14)

3 Ob 229/09mOGH25.11.2009

Vgl auch; Beis wie T9

2 Ob 85/10dOGH21.10.2010

Auch; Beisatz: Pflichtteilsberechtigte Personen sind gemäß §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG ergibt. (T15)

6 Ob 153/10hOGH17.12.2010

Vgl; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T16)

1 Ob 108/10dOGH15.12.2010

Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 78/12gOGH24.05.2012

Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Antrags eines Noterben auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 AußStrG steht diesem ein Rechtsmittel daher nicht zu. (T17)

6 Ob 34/13pOGH20.03.2013

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Da nach § 15 Abs 1 Satz 2 Kärntner ErbhöfeG der Pflichtteilsberechnung der nach § 12 leg cit bestimmte Wert des Erbhofs zugrunde zu legen wäre, wird durch die Entscheidung des Rekursgerichts in die materiellen Rechte der pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers eingegriffen, womit diese rechtsmittellegitimiert wären. (T18)

3 Ob 165/13fOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T16

2 Ob 134/15tOGH06.08.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T11 nur: Ebenso spricht nichts dagegen, ihm die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers einzuräumen. (T19)<br/>Veröff: SZ 2016/103

1 Ob 25/17hOGH26.04.2017

Beis teilweise abw zu T8: Pflichtteilsberechtigte mussten im Fall der Abtuung armutshalber nach § 72 Abs 1 AußStrG 1854 nicht vom Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung verständigt werden. (T20)

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018

Beis wie T9; Beisatz: Rechtsmittelbefugnis der Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren besteht nur im Rahmen ihrer Parteistellung. (T21)

2 Ob 66/21aOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Geht es um die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen wurde, kann seine Rechtsmittellegitimation nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. (T22)

2 Ob 238/22xOGH17.01.2023

Beis wie T9; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0050OB00052_7000000_001

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