European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00510.78.0214.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am * 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vom Erstgericht vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament, datiert mit 16. Februar 1972, seine Frau A* R* als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er der G* K* die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ * KG * mit der Verpflichtung, der A* R* eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500,– S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 18. November 1974, ON 33, wurde der Rechtsanwalt Dr. Alfred Reinwein gemäß §§ 78, 128, 129 AußStrG zum Verlassenschaftskurator bestellt, weil die erblasserische Witwe und Testamentserbin bis dahin keine Erbserklärung abgegeben hatte. Mit seinem Beschlusse vom 25. Juli 1977, ON 92, stellte das Erstgericht fest, daß die der erbl. Witwe zur Abgabe einer Erbserklärung gemäß § 120 AußStrG gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen sei und demgemäß auf Grund der gesetzlichen Erbfolge der ae. erblasserische Sohn J* T* als Alleinerbe berufen scheine und daher aufgefordert werde, bis längstens 16. August 1977 die Erbserklärung bei Gericht oder beim Gerichtskommissär abzugeben. Die Legatarin G* K* beantragte am 12. Juli 1977 die Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG (Amtsurkunde), daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ * KG * das Eigentumsrecht für sie einverleibt werden könne. Der Verlassenschaftskurator sprach sich gegen diesen Antrag unter Hinweis darauf aus, daß die Legatsberechtigte zur Zeit des Todes des Erblassers die Lebensgefährtin gewesen sei und daher unter Umständen im Hinblick auf § 543 ABGB Erbunwürdigkeit vorliege. Er bestritt auch das Vorliegen eines hinlänglichen Abstammungsnachweises des J* T* als unehelicher Sohn des Verstorbenen. J* T* sprach sich gegen die Ausstellung der Amtsurkunde aus, weil dadurch die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes der G* K* erfolgen könne und hiedurch die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erschwert oder doch unmöglich gemacht werden könnte, zumal das Legat im Nachlaß keine volle Deckung finde. Darüberhinaus erklärte T*, im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung abzugeben, weil die Interessen des Pflichtteilsnehmers im Widerstreit zur Vertretung des Nachlasses als Erbe stünden, wobei auf den anhängigen Rechtsstreit AZ 6 Cg 214/66 des Kreisgerichtes Wels verwiesen wurde.
Das Erstgericht wies den Antrag der G* K* auf Erstellung der Bestätigung nach § 178 AußStrG ab, weil durch die Erklärung des Verlassenschaftskurators das Legat nicht unbestritten sei und es sohin an der der Ausstellung einer derartigen Amtsbestätigung vorauszusetzenden klaren Sach- und Rechtslage ermangle.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Legatarin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung vor der Ausstellung der Amtsurkunde nach § 178 AußStrG der Erbe zu hören sei. Wenn er die Zustimmung verweigere, so hindere dies die Erteilung der Bestätigung nur, wenn er entweder die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupte und die Vermächtnisnehmerin keine Sicherheit leiste, die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestreite oder Unklarheiten der Sach- und Rechtslage der Ausstellung der Bestätigung entgegenstünden. Die Stellungnahme des Verlassenschaftskurators mit der Behauptung einer Erbunwürdigkeit der Legatarin, könne keinen zwingenden Grund gegen die Ausstellung der Amtsurkunde darlegen, weil nach § 543 ABGB nur Personen, welche des Ehebruchs, d.h. des Geschlechtsverkehrs mit dem Erblasser vor Gericht geständig oder überwiesen sind, von dem Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen seien. Der Noterbe sei hinsichtlich der Ausstellung einer solchen Amtsurkunde gar nicht zu hören und könne sie auch nicht verhindern, sondern lediglich bei unvollständiger Ausmessung des Pflichtteiles die Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB begehren. Wohl sei aber die erblasserische Witwe noch zum Antrag der Legatarin zu hören, wenngleich sie bisher noch keine Erbserklärung abgegeben habe. Sie sei immerhin als Erbin berufen und könne ihr Erbrecht noch geltend machen. Überdies handle es sich bei dem vermachten Liegenschaftsanteil um den wertmäßig größten Teil des Nachlasses.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des J* T* mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Der Rekurswerber leitet sein behauptetes Pflichtteilsrecht aus seiner Stellung als unehelicher Sohn des Erblassers ab, die vom Erstgericht offenbar als erwiesen erachtet wird, Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des § 9 AußStrG können für einen Noterben nur insoweit in Betracht kommen, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird. Dег Pflichtteilsberechtigte hat von vornherein keinen Anspruch auf das Nachlaßvermögen, sondern nur einen Anspruch auf Bezahlung eines Geldbetrages, so daß seine Stellung als Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren nicht weiter reicht, als die Höhe seines Pflichtteilsanspruches durch ein Ereignis in diesem Verfahren berührt werden kann. Nach dem Akteninhalt wurde J* T* am 3. Juni 1925 geboren. Eigenberechtigte Noterben sind aber im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Von der im übrigen offenstehenden Möglichkeit einer Pflichtteils- bzw Pflichtteilsergänzungsklage hat J* T* offenbar Gebrauch gemacht. Es dürfte sich dabei um das mehrfach erwähnte, offenbar noch anhängige Verfahren AZ 6 Cg 214/76 des Kreisgerichtes Wels handeln, bezüglich dessen nähere Einzelheiten den Akten nicht zu entnehmen sind. Der Rekurswerber hat demnach auch die Abgabe einer Erbserklärung abgelehnt und kann daher eine Rekurslegitimation im vorliegenden Fall auch nicht aus seiner allfälligen Erbenstellung ableiten.
Wie das Rekursgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, sieht § 178 AußStrG grundsätzlich keine Mitwirkung des Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber im Sinne des § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an einer vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht. Der Erbe ist aber im Hinblick auf § 692 ABGB vor der Erteilung der Amtsbestätigung zu hören und kann allenfalls eine Sicherstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangen. Nun hat aber bisher der aus dem Testament berufene Haupterbe den Nachlaß trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes besteht in einem solchen Falle keine Veranlassung, einen berufenen, aber nicht erbserklärten Erben vor Ausstellung der Amtsbestätigung zu hören, weil die Verlassenschaftsabhandlung weiterhin ohne Rücksicht auf seine Ansprüche durchzuführen ist, wenngleich kein Rechtsverlust eintritt (vgl SZ 44/72). Es ist zwar auch für die Stellung des Pflichtteilsberechtigten von ausschlaggebender Bedeutung, ob der aus dem Testament berufene Haupterbe den Nachlaß in Anspruch nimmt, weil er nur dann, wenn dies der Fall ist, lediglich einen Anspruch auf Bezahlung eines Geldbetrages gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen den Erben hat. Andernfalls könnte gemäß § 727 ABGB die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Der Rekurswerber hat aber auch diesbezüglich bereits erklärt, keine Erbserklärung abzugeben. Es fehlt ihm sohin bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage an einer Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des § 9 AußStrG, weil durch den angefochtenen Aufhebungsbeschluß weder seine materiellen Rechte als Pflichtteilsberechtigter verkürzt noch seine verfahrensrechtliche Stellung als solcher im Abhandlungsverfahren beeinträchtigt werden.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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