OGH 1Ob195/63 (RS0010654)

OGH1Ob195/6317.2.2023

Rechtssatz

Wer nicht Eigentümer des Grundstückes ist, von dem die Immission ausgeht, und mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis steht, ist nicht "Nachbar".

Normen

ABGB §364 ff A

1 Ob 195/63OGH17.01.1964

EvBl 1964/239 S 346

5 Ob 291/64OGH15.12.1964
1 Ob 125/65OGH21.07.1965
1 Ob 151/68OGH27.06.1968

SZ 41/84

7 Ob 108/69OGH22.10.1969

Beisatz: Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benützt. (T1); Veröff: EvBl 1970/78 S 126 = JBl 1971,199 = SZ 42/159

7 Ob 51/70OGH15.04.1970

Beisatz: Bestandnehmer (T2); Veröff: MietSlg 22026

1 Ob 26/74OGH27.02.1974

Beis wie T1

2 Ob 253/74OGH28.11.1974

Beis wie T1; Beisatz: (hier TauernautobahnAG.) (T3)

1 Ob 196/74OGH04.12.1974

Veröff: SZ 47/140

5 Ob 650/76OGH05.10.1976

Vgl auch

6 Ob 699/78OGH07.12.1978

Vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 364a ABGB ist dann gerechtfertigt, wenn das Verschuldenserfordernis durch andere besondere Haftungsgründe, wie etwa besondere Gefährlichkeit der Eingriffshandlung oder vermutete Gefahrlosigkeit der genehmigten Bauführung, ersetzbar ist. (T4)

1 Ob 31/79OGH30.01.1980

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 53/11

7 Ob 696/80OGH19.03.1981

Beisatz: Die Benützung einer Zufahrtsstraße selbst durch den Eigentümer einer mittelbar benachbarten Liegenschaft fällt nicht unter diesen Begriff. (T5)

1 Ob 591/83OGH21.09.1983

Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1984/279 S 282 = MietSlg 35030

1 Ob 36/84OGH29.01.1985

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 565/84OGH21.02.1985

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 22/88OGH31.08.1988

Beis wie T1

1 Ob 675/88OGH30.11.1988

Auch; Beis wie T1

8 Ob 589/93OGH14.07.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/131

6 Ob 608/95OGH09.11.1995
1 Ob 594/94OGH29.08.1994

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/138

1 Ob 2337/96zOGH29.04.1997

Auch; Veröff: SZ 70/85

3 Ob 48/99aOGH26.05.1999

Auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 285/01wOGH29.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Betreibung der Kanalisationsanlage auf dem Grundstück, von dem aus Störungen hervorgerufen wurden. (T6)

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 117/05wOGH02.08.2005

Vgl; Beisatz: Vielmehr ist der Störer und schlechthin jeder ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Betreiber der Anlage, deren Bau die schädliche Auswirkung verursacht hat, der jedoch nicht auch Eigentümer des Grundes ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/108

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T10)

6 Ob 216/13bOGH16.12.2013

Auch; Beisatz: § 364a ABGB greift auch bei Befahren einer öffentlichen Straße in Fällen, in denen über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Beziehungen zwischen dem Straßenerhalter und dem Störer vorliegen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund der festgestellten behördlichen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass eine Sondernutzung im Sinn der Judikatur vorliegt, sodass auf die kritischen Stimmen in der Literatur zum Erfordernis einer Sonderbeziehung nicht abschließend einzugehen ist. (T12)

8 Ob 44/14zOGH23.07.2014

Auch; Beisatz: Die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. (T13)<br/>Beisatz: Ein Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Die Stadtgemeinde hat der Beklagten durch privatrechtliche Vereinbarung ein (dauerndes) Nutzungsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Auf dieser Liegenschaft errichtete die Beklagte eine Müllinsel. Bejahung der Passivlegitimation. (T15)<br/>Beisatz: Dass die Beklagte für ihre Tätigkeit, die im Rahmen ihres Unternehmenszwecks liegt, Entgelt erhält, spricht nicht dagegen, dass sie das Grundstück zu eigenen Zwecken benützt, sondern unterstreicht dies vielmehr. (T16)

1 Ob 239/14zOGH19.03.2015

Auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, dass als Störer nicht nur Grundeigentümer in Anspruch genommen werden können, sondern auch andere Personen, die das Grundstück nutzen, jedenfalls wenn die Nutzung „für eigene Zwecke“ erfolgt. (T17)<br/>Veröff: SZ 2015/21<br/>

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13; Beisatz: Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor. (T18)

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17

9 Ob 1/18iOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T17; Beis wie T14

8 Ob 8/20iOGH29.06.2020
6 Ob 2/23xOGH17.02.2023

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T18

Dokumentnummer

JJR_19640117_OGH0002_0010OB00195_6300000_001

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