Rechtssatz
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich.
1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen Wert und Leistung und Gegenleistung bestehen.
2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben.
3.) Es muss bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnis oder Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, sein Interesse gehörig zu wahren. Wenn nur einer dieser Voraussetzungen fehlt, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als eines wucherischen.
5 Ob 142/72 | OGH | 12.09.1972 |
Veröff: MietSlg 24083 |
3 Ob 266/75 | OGH | 30.03.1976 |
Veröff: NZ 1981,81 |
5 Ob 591/77 | OGH | 06.09.1977 |
Vgl |
5 Ob 711/79 | OGH | 12.02.1980 |
Auch |
14 Ob 176/86 | OGH | 04.11.1986 |
Auch; Beisatz: Der Wucherer braucht zur Herbeiführung der für seinen Partner ungünstigen Lage nichts beitragen. (T1) |
8 Ob 1007/91 | OGH | 29.08.1991 |
Auch; Beisatz: Die Initiative muss nicht vom Wucherer ausgehen. (T2) |
9 Ob 231/97d | OGH | 27.08.1997 |
Beisatz: Bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestandes kann ein Geschäft nur dann nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. (T3) |
7 Ob 170/02d | OGH | 07.08.2002 |
auch; Beisatz: Missbilligt wird also die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende Äquivalenzstörung in den Hauptleistungspflichten in Fällen gestörter Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung. (T4) |
7 Ob 80/07a | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Pauschalhonorarvereinbarungen eines Rechtsanwaltes. (T5) |
5 Ob 178/08z | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Wuchergeschäfts vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T6) |
4 Ob 76/17f | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beisatz: Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt kein wucherisches Geschäft vor. (T7) |
4 Ob 21/22z | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag: (T8) |
4 Ob 68/22m | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einräumung eines zeitlich unbeschränkten Werknutzungsrechts; Die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung wurde nicht dargetan. (T9) |
8 Ob 119/22s | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbeziehung einer im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Liegenschaftsanteile abgeschlossenen, den Verkäufer begünstigenden Benutzungsvereinbarung in die Beurteilung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. (T10) |
5 Ob 104/22p | OGH | 23.01.2023 |
Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0030OB00063_5400000_002
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