Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
a) Ausbeutung iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB lediglich das Bewußtsein des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung voraussetzt; die Initiative muß nicht vom Wucherer ausgehen (Krejci in Rummel2, Rz 229 zu § 879);
b) weil der gegenständliche Wechsel nicht der Besicherung der Forderung aus einem Vergleich, sondern der aus einem wegen Wuchers nichtigen Rechtsgeschäft diente und
c) sich das Berufungsgericht mit dem Erfordernis des subjektiven Elementes des Wuchertatbestandes bzw des Tatbestandes der Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB zutreffend auseinandergesetzt hat.
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