Rechtssatz
Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden.
4 Ob 265/35 | OGH | 27.08.1935 |
Veröff: SZ 17/118 |
2 Ob 755/54 | OGH | 01.12.1954 |
Veröff: Arb 6191 = JBl 1955,251 mit Besprechung von Nowak |
1 Ob 130/49 | OGH | 13.04.1949 |
Vgl aber; Beisatz: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch, zB einem Rückstellungsgewährleistungsanspruch, kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 22/50 |
3 Ob 172/63 | OGH | 08.01.1964 |
Beisatz: Betrifft Regressforderungen nach dem 3. RStG. (T3) <br/>Veröff: SZ 37/1 |
4 Ob 7/76 | OGH | 23.03.1976 |
Auch |
6 Ob 824/80 | OGH | 11.02.1981 |
Auch |
3 Ob 673/80 | OGH | 25.03.1981 |
nur: Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). (T4) |
6 Ob 548/81 | OGH | 21.04.1982 |
nur: Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machender Enteignungsentschädigungsanspruch. (T6) <br/>Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493 |
1 Ob 711/89 | OGH | 14.11.1990 |
Veröff: SZ 63/201 = EvBl 1991/44 S 204 |
9 ObA 155/93 | OGH | 08.09.1993 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Zu Unrecht empfangenes Arbeitslosengeld. (T7) |
7 Ob 549/95 | OGH | 21.02.1996 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach § 394 EO. (T8) <br/>Veröff: SZ 69/36 |
7 Ob 2334/96b | OGH | 23.10.1996 |
Vgl; nur T5; Beis wie T1 nur: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T9) <br/>Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche. (T10) |
4 Ob 242/99p | OGH | 28.09.1999 |
Auch; Beisatz: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. (T11) |
8 ObS 244/00s | OGH | 12.04.2001 |
Beis wie T9; Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zuviel gewährter Insolvenzausfallgeldes im Wege der Gegenforderung gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeldes, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/66 |
10 Ob 319/02p | OGH | 12.11.2002 |
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. (T13) |
3 Ob 248/05z | OGH | 29.03.2006 |
Vgl; nur T5; Beisatz: Eine prozessuale Aufrechnungseinrede wäre zurückzuweisen, wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört. (T14)<br/>Beisatz: Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2006/42 |
1 Ob 119/07t | OGH | 26.02.2008 |
Auch; nur T5; Beis wie T11 nur: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T16) |
6 Ob 104/09a | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Aufrechnung mit dem Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Kaution. (T17) |
5 Ob 254/09b | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Bem: Hier: Unzulässigkeit einer im Außerstreitverfahren erhobenen Aufrechnungseinrede. (T18) |
1 Ob 175/14p | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis wie T16 nur: Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG, der gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist. (T20)<br/> |
5 Ob 13/19a | OGH | 13.06.2019 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 |
2 Ob 105/19h | OGH | 20.09.2019 |
Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach § 19 Abs 2 iVm § 40 PSG. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19500515_OGH0002_0040OB00010_5000000_001
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