OGH 4Ob10/50; 4Ob265/35; 4Ob45/52; 3Ob623/54; 2Ob755/54; 1Ob130/49; 3Ob204/52; 3Ob401/58; 7Ob54/62; 3Ob172/63 (RS0033861)

OGH4Ob10/50; 4Ob265/35; 4Ob45/52; 3Ob623/54; 2Ob755/54; 1Ob130/49; 3Ob204/52; 3Ob401/58; 7Ob54/62; 3Ob172/6319.12.2023

Rechtssatz

Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden.

Normen

EO §35 Ae
ABGB §1438 Ce
ArbGerG §1 IGh
ZPO §391 C

4 Ob 10/50OGH15.05.1950

Veröff: SZ 23/149

4 Ob 265/35OGH27.08.1935

Veröff: SZ 17/118

4 Ob 45/52OGH08.05.1952
3 Ob 623/54OGH29.09.1954
2 Ob 755/54OGH01.12.1954

Veröff: Arb 6191 = JBl 1955,251 mit Besprechung von Nowak

1 Ob 130/49OGH13.04.1949

Vgl aber; Beisatz: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch, zB einem Rückstellungsgewährleistungsanspruch, kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 22/50

3 Ob 204/52OGH16.04.1952
3 Ob 401/58OGH30.09.1958

Beisatz: Auch für Klagen nach § 35 EO durch das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Gericht. (T2) <br/>Veröff: SZ 31/119

7 Ob 54/62OGH24.01.1962
3 Ob 172/63OGH08.01.1964

Beisatz: Betrifft Regressforderungen nach dem 3. RStG. (T3) <br/>Veröff: SZ 37/1

3 Ob 52/64OGH20.05.1964
5 Ob 139/73OGH19.09.1973
4 Ob 7/76OGH23.03.1976

Auch

6 Ob 824/80OGH11.02.1981

Auch

3 Ob 673/80OGH25.03.1981

nur: Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). (T4)

6 Ob 548/81OGH21.04.1982

nur: Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machender Enteignungsentschädigungsanspruch. (T6) <br/>Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493

1 Ob 711/89OGH14.11.1990

Veröff: SZ 63/201 = EvBl 1991/44 S 204

9 ObA 155/93OGH08.09.1993

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Zu Unrecht empfangenes Arbeitslosengeld. (T7)

7 Ob 549/95OGH21.02.1996

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach § 394 EO. (T8) <br/>Veröff: SZ 69/36

7 Ob 2334/96bOGH23.10.1996

Vgl; nur T5; Beis wie T1 nur: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T9) <br/>Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche. (T10)

10 ObS 37/98hOGH27.01.1998

Vgl; Beis wie T9

9 ObA 356/98pOGH17.03.1999

nur T5

4 Ob 242/99pOGH28.09.1999

Auch; Beisatz: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. (T11)

8 ObS 244/00sOGH12.04.2001

Beis wie T9; Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zuviel gewährter Insolvenzausfallgeldes im Wege der Gegenforderung gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeldes, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/66

10 Ob 319/02pOGH12.11.2002

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. (T13)

7 Ob 304/04pOGH22.12.2004

nur T4

3 Ob 248/05zOGH29.03.2006

Vgl; nur T5; Beisatz: Eine prozessuale Aufrechnungseinrede wäre zurückzuweisen, wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört. (T14)<br/>Beisatz: Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2006/42

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch; nur T5; Beis wie T11 nur: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T16)

6 Ob 104/09aOGH18.09.2009

Vgl auch; Bem: Hier: Aufrechnung mit dem Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Kaution. (T17)

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Auch; Bem: Hier: Unzulässigkeit einer im Außerstreitverfahren erhobenen Aufrechnungseinrede. (T18)

9 ObA 106/10vOGH16.09.2011

Vgl aber; nur T5; Beis wie T9

1 Ob 175/14pOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T16 nur: Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG, der gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist. (T20)<br/>

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T11; Beis wie T16

5 Ob 13/19aOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T11; Beis wie T16

5 Ob 158/19zOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16

2 Ob 105/19hOGH20.09.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach § 19 Abs 2 iVm § 40 PSG. (T21)

5 Ob 201/23dOGH19.12.2023

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19500515_OGH0002_0040OB00010_5000000_001

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