OGH 10ObS37/98h

OGH10ObS37/98h27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung (S 166.528,44), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1997, GZ 11 Rs 179/97s-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.März 1997, GZ 7 Cgs 213/96s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der eindeutigen Gesetzeslage (§ 69 iVm §§ 354, 355, 409 ASVG; § 65 ASGG) ist der Rechtsweg für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung unzulässig (vgl auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 61. ErgLfg 455 Anm 1 zu § 69; 59. ErgLfg 1755 Anm 2 zu § 409; Kuderna, ASGG**2 428, 430; SSV 10/41; JBl 1956, 371 ua). Nach der - nicht in sozialrechtlichen Verfahren ergangenen - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch nur dann im Prozeß kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (SZ 22/50; JBl 1988, 735; 7 Ob 2334/96b; RIS-Justiz RS0033861; vgl dazu auch Fasching, ZPR**2 Rz 1290; Rechberger ZPO Rz 12 zu § 392). Davon ist im vorliegenden Fall keine Rede, weshalb auch nicht weiter untersucht werden muß, ob der dargelegte Rechtsgrundsatz im vorliegenden Verfahren überhaupt Geltung beanspruchen könnte. Es liegt auch kein dem § 103 ASVG zu

unterstellender Aufrechnungsfall vor (vgl dazu SZ 62/96 = SSV-NF 3/66

= JBl 1989, 600 = EvBl 1989/151; Fink, Sukzessive Zuständigkeit,

111). Insoweit ist daher entgegen der Auffassung der Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nicht ersichtlich.

Was die Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG betrifft, so kann die maßgebliche Frage, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen mußte, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Hier ist noch bedeutsam, daß die Tatsacheninstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - annahmen, der Klägerin sei auf Grund ihrer einschlägigen Kenntnisse als Lohn- verrechnerin bekannt gewesen, daß sie im fraglichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung unterlag. Ist positive Kenntnis erwiesen (Tatfrage), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob fahrlässige Unkenntnis vorliegt (Rechtsfrage). Auch mit allen weiteren Ausführungen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen. Daß die beklagte Partei im Verlauf des Prozesses von der Weiterverfolgung eines Teiles ihres (länger zurückliegenden) Rückforderungsbegehrens absah, ist ohne rechtliche Relevanz für den verbleibenden Rest.

Die außerordentliche Revision erweist sich daher insgesamt als unzulässig.

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