Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der eindeutigen Gesetzeslage (§ 69 iVm §§ 354, 355, 409 ASVG; § 65 ASGG) ist der Rechtsweg für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung unzulässig (vgl auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 61. ErgLfg 455 Anm 1 zu § 69; 59. ErgLfg 1755 Anm 2 zu § 409; Kuderna, ASGG**2 428, 430; SSV 10/41; JBl 1956, 371 ua). Nach der - nicht in sozialrechtlichen Verfahren ergangenen - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch nur dann im Prozeß kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (SZ 22/50; JBl 1988, 735; 7 Ob 2334/96b; RIS-Justiz RS0033861; vgl dazu auch Fasching, ZPR**2 Rz 1290; Rechberger ZPO Rz 12 zu § 392). Davon ist im vorliegenden Fall keine Rede, weshalb auch nicht weiter untersucht werden muß, ob der dargelegte Rechtsgrundsatz im vorliegenden Verfahren überhaupt Geltung beanspruchen könnte. Es liegt auch kein dem § 103 ASVG zu
unterstellender Aufrechnungsfall vor (vgl dazu SZ 62/96 = SSV-NF 3/66
= JBl 1989, 600 = EvBl 1989/151; Fink, Sukzessive Zuständigkeit,
111). Insoweit ist daher entgegen der Auffassung der Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nicht ersichtlich.
Was die Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG betrifft, so kann die maßgebliche Frage, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen mußte, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Hier ist noch bedeutsam, daß die Tatsacheninstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - annahmen, der Klägerin sei auf Grund ihrer einschlägigen Kenntnisse als Lohn- verrechnerin bekannt gewesen, daß sie im fraglichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung unterlag. Ist positive Kenntnis erwiesen (Tatfrage), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob fahrlässige Unkenntnis vorliegt (Rechtsfrage). Auch mit allen weiteren Ausführungen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen. Daß die beklagte Partei im Verlauf des Prozesses von der Weiterverfolgung eines Teiles ihres (länger zurückliegenden) Rückforderungsbegehrens absah, ist ohne rechtliche Relevanz für den verbleibenden Rest.
Die außerordentliche Revision erweist sich daher insgesamt als unzulässig.
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