Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat gegen den Rückforderungsanspruch des Klägers wegen exekutiv hereingebrachter Unterhaltsbeträge nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit eine bereits im Außerstreitverfahren geltend gemachte Unterhaltsforderung für einen früheren Zeitraum in der Höhe von S 26.000 aufrechnungsweise eingewendet. Die Entscheidung über diese Unterhaltsforderung ist erst während des Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet werden. Auch für die Aufrechnungseinrede müssen die positiven Prozeßvoraussetzungen (inländische Gerichtsbarkeit und Zulässigkeit des Rechtsweges) vorliegen (Fasching III 578 und LB2 Rz 1290; Rechberger/Simotta, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechts4 Rz 483). Die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges muß bei Unanwendbarkeit des § 40a JN zur Nichtigkeit des Prozesses führen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 42 JN). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden (SZ 22/50; SZ 23/149; SZ 55/55; JBl 1988, 735). Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt wurden, können sie im Zivilprozeß aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (SZ 22/50; JBl 1988, 735).
Die Zurückweisung der Aufrechnungseinrede erweist sich aber im Ergebnis als richtig, weil die auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörende Gegenforderung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig zuerkannt war.
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