European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00105.19H.0920.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.479,32 EUR (darin 413,22 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die verstorbene Mutter der Klägerin hatte mit einer letztwilligen Verfügung vom 10. 5. 2007 eine Privatstiftung errichtet und den Beklagten, ein emeritierter Rechtsanwalt, sowie zwei weitere Personen zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands bestimmt. Der Notariatsakt enthält unter anderem folgende Regelung:
„[...] Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben für ihre Tätigkeit eine nach Maßgabe ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung angemessene Entlohnung zu erhalten. [...]“
Im Verlassenschaftsverfahren nach der Stifterin kam es aufgrund widerstreitender Erbantrittserklärungen der Klägerin und der Privatstiftung in Gründung zu einem Verfahren über das Erbrecht, in dem das alleinige Erbrecht der Klägerin aufgrund des Testaments vom 1. 6. 2007 festgestellt und die Erbantrittserklärung der Privatstiftung in Gründung abgewiesen wurde. Letztere wurde zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 246.000 EUR an die Klägerin verpflichtet. Mit Beschluss vom 21. 7. 2015 wurde der Klägerin der Nachlass eingeantwortet.
In einem Vorprozess erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die beiden anderen Vorstandsmitglieder zum Ersatz der ihr im Verfahren über das Erbrecht zugesprochenen Verfahrenskosten verpflichtet wurden (vgl 3 Ob 247/16v). Mit rechtskräftigem Beschluss des Außerstreitgerichts vom 25. 4. 2017 wurde die Vorstiftung über Antrag der Klägerin mangels Erreichbarkeit des Stiftungszwecks gemäß § 35 Abs 3 PSG aufgelöst.
Die Klägerin begehrt nunmehr auch vom Beklagten den Ersatz der ihr im Verfahren über das Erbrecht zugesprochenen Verfahrenskosten. Der Beklagte hafte mit den übrigen Vorstandsmitgliedern solidarisch für diesen Kostenersatzanspruch der Klägerin.
Der Beklagte bestritt seine Haftung und wendete ein, ein Teil der Klagsforderung sei aufgrund einer Aufrechnungserklärung eines weiteren Vorstandsmitglieds getilgt worden. Für die Vertretung der Vorstiftung im Verfahren über das Erbrecht habe der Beklagte als emeritierter Rechtsanwalt Anspruch auf angemessene Entlohnung, die nach dem RATG zu berechnen sei und im Betrag von 243.261,03 EUR als Gegenforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit 140.580,93 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und gab dem Klagebegehren im Umfang von 140.580,93 EUR sA statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Forderung der Klägerin sei in Höhe des abgewiesenen Betrags durch Aufrechnung mit der Gegenforderung des weiteren Vorstandsmitglieds erloschen. Ein Anspruch des Beklagten auf Entlohnung für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand bestehe gegenüber der Klägerin wegen fehlender Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass es die Gegenforderung zurückwies. Im Umfang des klagsabweisenden Teils hob es das Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Zum in dritter Instanz allein relevanten Teilurteil führte es aus, die im Verfahren über das Erbrecht obsiegende Klägerin habe Anspruch auf Kostenersatz gegen den Beklagten als Handelnden im Namen der Vorstiftung iSd § 7 Abs 2 PSG. Die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder sei in der Stiftungserklärung nicht geregelt und daher nach § 19 Abs 2 PSG vom Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren zu bestimmen. Davor bestehe kein Anspruch auf Auszahlung dieser Vergütung oder eines sonstigen Aufwandersatzanspruchs. Das gelte auch für Tätigkeiten, die in der Phase der Vorstiftung erbracht worden seien. Die Gegenforderung sei daher mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückzuweisen. Anspruchsgegner der Vergütung sei im Übrigen die Vorstiftung. Auch nach deren Auflösung bestehe keine Haftung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stifterin für die Verbindlichkeiten der Vorstiftung.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu den Rechtsfragen zu, ob die Vergütung eines Vorstandsmitglieds im Stadium der Vorstiftung vom Außerstreitgericht zu bestimmen sei und verneinendenfalls, ob dieser Vergütungsanspruch nach der Auflösung der Vorstiftung gegen die Stifterin (ihre Rechtsnachfolgerin) zu richten sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Der Revisionswerber befasst sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich nur mit den zweitinstanzlichen Ausführungen zu der von ihm eingewendeten Gegenforderung. Dabei zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1.1 Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im Zivilprozess nur dann aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden, wenn derartige Ansprüche vom Außerstreitgericht schon rechtskräftig zuerkannt wurden (RS0033861 [insb T11]).
1.2 Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG (6 Ob 20/13d = RS0128828). Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG (6 Ob 73/99z; 1 Ob 214/09s; RS0112927).
1.3 Der Beklagte zieht in seiner Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall einer (aufgelösten) Vorstiftung zur Anwendung gelangen würden, nicht in Zweifel. Insoweit geht er auf die erste Zulassungsfrage vielmehr mit keinem Wort ein. Selbst wenn daher das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Revision zulässig sei, wäre diese nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthält (vgl RS0102059). Das ist jedoch nicht der Fall.
1.4 Der Beklagte stützt sich lediglich darauf, dass die Höhe der Entlohnung der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Stiftungserklärung ohnedies geregelt sei, sodass es keiner Bestimmung durch das Außerstreitgericht bedürfe.
Fragen der Auslegung einer Stiftungserklärung kommt jedoch wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine mit den in der Rechtsprechung verankerten Auslegungsgrundsätzen nicht zu vereinbarende Fehlbeurteilung unterlaufen (vgl 6 Ob 251/16d). Eine solche liegt nicht vor:
In der der vom Beklagten zitierten Entscheidung 6 Ob 73/99z zugrunde liegenden Stiftungserklärung waren konkrete Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder festgelegt und geregelt, dass deren Vergütungen nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände zu erfolgen habe. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass sich anhand dessen und der aufgewendeten Zeit sowie nach der Art der Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder die konkrete Vergütung berechnen lasse.
Vergleichbare Regelungen sieht die im vorliegenden Fall zu beurteilende Stiftungserklärung nicht vor, insbesondere erfolgte keinerlei Bezugnahme auf bestehende Honorarordnungen für entsprechende Tätigkeiten der Stiftungsvorstände. Mit der Ansicht, die Höhe der Vergütung sei in der Stiftungserklärung nicht (ausreichend) geregelt, sodass § 19 Abs 2 PSG zum Tragen komme, hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
2. Auf die in der Zulassungsbegründung und der Revision aufgeworfene weitere Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen für einen allfälligen Entlohnungsanspruch des Beklagten hafte, ist damit mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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