OGH 4Ob394/76 (RS0079674)

OGH4Ob394/7620.12.2022

Rechtssatz

Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen.

Normen

MSchG §51
MSchG §53
MSchG §54
UWG §18

4 Ob 394/76OGH30.11.1976

Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109

4 Ob 360/77OGH12.07.1977

Auch; Veröff: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr)

4 Ob 313/78OGH04.04.1978

nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. (T1) Veröff: ÖBl 1979,23

4 Ob 301/78OGH04.04.1978

Auch; Beisatz: Haftung auch für Handelsvertreter. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157

4 Ob 353/78OGH21.11.1978

nur T1; Veröff: ÖBl 1979,70; hiezu kritisch Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten? AnwBl 1979,465 ff

4 Ob 418/79OGH15.01.1980

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128

4 Ob 413/79OGH29.01.1980

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,159

4 Ob 409/82OGH11.01.1983

nur: Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,86

4 Ob 382/84OGH13.11.1984
4 Ob 306/85OGH27.02.1985

nur T3; Beisatz: Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG sein (SZ 31/778). (T4)

3 Ob 4/85OGH08.05.1985

Beisatz: Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo". (T5) Veröff: ÖBl 1985,136 = MR 1985 H5, Archiv 15

4 Ob 1303/87OGH05.05.1987

Vgl auch; Beisatz: Keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da der OGH bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anlässlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden hat (ÖBl 1977,109 = SZ 49/147). (T6)

4 Ob 306/87OGH05.05.1987

Auch; nur: Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7) Beisatz: Naturbräu-Lied (T8) Veröff: ÖBl 1988,26

3 Ob 117/87OGH16.12.1987

Beisatz: Haftung eines Unternehmensinhabers für Zeitungsanzeige mit verbotenem Inhalt, die von der Setzerei der Zeitung, mit deren Geschäftsleitung er in ständiger Geschäftsverbindung steht, eigenmächtig eingeschaltet wurde. (T9) Veröff: ÖBl 1988,128 = WBl 1988,197 = MR 1988,99

4 Ob 40/88OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: Egger-Bier (T10) Veröff: SZ 61/168

4 Ob 103/88OGH10.01.1989

Beisatz: Hier: Haftung für "redaktionellen Artikel". (T11) Veröff: RdW 1989,192

4 Ob 35/89OGH11.07.1989

Auch

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Auch; Veröff: ÖBl 1990,123

4 Ob 50/89OGH19.12.1989

nur T1; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104)

4 Ob 89/90OGH12.06.1990

nur T1

4 Ob 109/90OGH11.09.1990

Auch; nur T1; nur T7

4 Ob 5/91OGH29.01.1991
4 Ob 16/91OGH12.03.1991

Auch; Beisatz: Dass diese Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem Unternehmen zugute kommt, reicht allerdings in der Regel für die Begründung der Haftung des Unternehmensinhabers nicht aus. (T12) Veröff: ÖBl 1991,108

4 Ob 90/91OGH10.09.1991

nur T1; Beisatz: Lotto-Systemplan (T13) Veröff: MR 1991,247

4 Ob 83/93OGH08.06.1993
4 Ob 24/95OGH25.04.1995

Auch; nur T3; Beis wie T12; Beisatz: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T14) Veröff: SZ 68/78

4 Ob 53/95OGH27.06.1995

Auch; nur T3; Beis wie T14

4 Ob 2007/96tOGH16.04.1996

Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Beisatz: Cliniclowns. (T15)

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Webpelz II. (T16) Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2264/96mOGH17.09.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T14

4 Ob 338/97bOGH12.11.1997

Auch; nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. (T17)

4 Ob 332/98xOGH26.01.1999

Auch; nur T7; Beisatz: Wer an Werbefahrten anderer Unternehmer dadurch mitwirkt, dass er die Anmeldung von Teilnehmern entgegennimmt, einen Autobus zur Verfügung stellt und zulässt, dass für solche Fahrten unter alleiniger Verwendung seines Namens geworben wird, muss auch einen in der Werbung begangenen Zugaben-Verstoß gegen sich gelten lassen. (T18)

4 Ob 4/02wOGH13.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat. (T19)

4 Ob 110/02hOGH28.05.2002

Beisatz: Hat der Unternehmer für das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters einzustehen, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die fehlende Wettbewerbsabsicht folgt daher weder aus der Einrichtung eines Kontrollsystems durch den Unternehmer noch daraus, dass der Außendienstmitarbeiter dem Unternehmen Kunden zuführt, um Provisionen zu verdienen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet. (T20); Veröff: SZ 2002/73

4 Ob 103/02dOGH28.05.2002

Auch

4 Ob 133/03tOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste. (T21)

4 Ob 156/03zOGH21.10.2003

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die rechtliche Möglichkeit den Wettbewerbsverstoß zu verhindern, besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn er - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T22); Beisatz: Hier: Haftung des Arztes für Sprechstundenhilfe. (T23)

4 Ob 249/05dOGH14.03.2006

Auch; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T22

4 Ob 121/07hOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22

17 Ob 26/07hOGH13.11.2007

nur T1; Beis wie T12

4 Ob 107/08aOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T14

4 Ob 106/08dOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T14

4 Ob 47/09dOGH09.06.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T24)

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T25)<br/>Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Ratschlag der Ordinationshilfe eines Arztes, sich mit bestimmten Fragen an einen konkreten Optiker zu wenden, kann nur als Empfehlung und somit als Werbung für diesen verstanden werden. Dies begründet einen standesrechtlichen Verstoß gegen die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. (T26)<br/>

4 Ob 216/18wOGH27.11.2018

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt. (T27)<br/>

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T27; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T29)

4 Ob 177/22sOGH20.12.2022

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00394_7600000_002

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