OGH 4Ob2118/96s

OGH4Ob2118/96s14.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Grieß und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Wolfgang N*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Heinrich L*****, (25 S 138/93 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), 2. W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, 3. Bundesverein *****, und 4. Charlotte P*****, die Dritt- und Viertbeklagte vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Nebengebühren (Gesamtstreitwert restlich S 360.000,--) infolge der außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5.Juli 1995, GZ 2 R 110/95-76, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.Februar 1995, GZ 16 Cg 395/93f-67, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.044,-- bestimmten Kosten seiner Revisions- beantwortung (darin enthalten S 1.674,-- USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, der drittbeklagten Partei und der Viertbeklagten die mit S 6.695,04 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 1.115,84 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt in Graz das Kürschnerhandwerk; er ist Innungsmeister der steirischen Kürschner. Die Zweitbeklagte betreibt in Graz einen Handel mit Textilien, insbesondere mit - ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellten - Pelzimitationen. Der Drittbeklagte ist ein ideeller Verein, der sich dem Tierschutzgedanken verbunden fühlt. Er will insbesondere durch das Offenlegen des Zucht- und Tötungsvorganges der Pelztiere eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen erzeugen. Die Viertbeklagte ist die Obfrau des Drittbeklagten.

Im Herbst 1990 hängte die Viertbeklagte in den Auslagen eines Tabakkiosks in Graz mehrere (inzwischen entfernte) Plakate und Informationsschriften des Drittbeklagten aus. Überdies brachte sie vor einer sich ausbreitenden Blutlache einen Fuchspelz an. Darunter legte sie ein Buch mit dem Titel "Pelz macht kalt" und ein Plakat mit der Abbildung eines Waschbären und den Worten "Wie wünschen gnädige Frau Ihren Pelz? - vergast, erdrosselt, per Stromschlag, Genickbruch oder lieber aus der Falle?". In anderen Auslagen befanden sich Plakate mit Parolen ähnlichen Inhalts wie "Pelztragen macht mitschuldig am Quälen und Töten von Tieren!," "Pelztragen ist Gewissensfrage!", "Der Tiere Leid verlangt von allen, daß endlich heiße Eisen fallen!", "Marter für die Mode".

Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben diese Äußerungen auch in zahlreichen Publikationen verbreitet.

Am 11.11.1990 fand in Graz-Wetzelsdorf eine "Fachmesse für Produkte ohne Tierversuche" statt, welche von Tierschutzorganisationen, darunter auch vom Drittbeklagten, initiiert worden war; die Viertbeklagte wirkte an dieser Veranstaltung mit. Bei dieser - von der Viertbeklagten eröffneten - Modenschau traten die Viertbeklagte und ein Conferencier für das Tragen von Webpelzen und gegen das Tragen von Pelzen ein; dabei wurden folgende Parolen geäußert:

"Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen";

Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz";

"Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst";

(bezogen auf die Tierhaltung) "Erschütternde Bilder in Kojen";

"Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozeloten, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod jedes dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden";

"Weiß ist die Farbe der Unschuld; und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen?";

"Alles, was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen";

"Webpelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze";

"Bei Webpelzen tut man keinem Tier etwas zuleide";

"Webpelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen";

"Webpelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt".

Zu dieser Messe wurde die Zweitbeklagte von der Viertbeklagten eingeladen, um der Modeschau Webpelze zur Verfügung zu stellen und diese dort vorzuführen. Die Geschäftsführerin der Zweitbeklagten, welche erstmals an einer Modeschau teilnahm, nahm keinen Einfluß auf den Ablauf dieser Veranstaltung. Sie beschäftigte sich lediglich mit dem An- und Ausziehen der Vorführpersonen in einem abgesonderten Raum. Im Vorführraum angebrachte Plakate und die wiedergegebenen Parolen gelangten der Zweitbeklagten während der Dauer ihrer Mitwirkung nicht zur Kenntnis.

Mit den angeführten Parolen und deren Arrangements in Auslagen und auf Plakaten versuchen der Drittbeklagte und die Viertbeklagte den Verkauf echter Pelze zu behindern. Sie nehmen bewußt in Kauf, daß dadurch der Wettbewerb der Webpelzhändler gefördert und jenem der Kürschner allenfalls geschadet wird.

Die für die Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Tiere werden zumindest zum Teil artwidrig und leidvoll gehalten und unter objektiv vermeidbaren Qualen getötet.

Der Kläger erhebt folgende im Revisionsverfahren noch strittige Begehren:

2. Die Beklagten seien schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung für oder beim Vertrieb von vorwiegend aus Kunstfasern hergestellten Textilien, die Ankündigung oder Behauptung zu unterlassen

a) "Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen" und/oder

"Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz" und/oder

"Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst" und/oder

(bezogen auf gezüchtete Pelztiere:) "Erschütternde Bilder in Kojen" und/oder

"Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozelot, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden" und/oder

"Weiß ist die Farbe der Unschuld; und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen !" und/oder

(bezogen auf echte Tierpelze:) "Alles, was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen" und/oder

"Web-Pelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze" und/oder

"Bei Web-Pelzen tut man keinem Tier etwas zuleide, Web-Pelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen" und/oder

b) alle sonstigen Ankündigungen oder Behauptungen, die wörtlich oder sinngemäß aussagen,

aa) daß die Haltung und/oder Tötung der für die Pelzerzeugung und/oder Pelzverarbeitung verwendeten Tiere für diese mit vielen Leiden, Ängsten oder Schmerzen oder mehr verbunden sind und/oder

bb) daß jeder Träger von echtem Pelz mitverantwortlich für den zu aa) beschriebenen Zustand ist;

3.) Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte seien weiters schuldig, die Verbreitung der unrichtigen Tatsachenbehauptungen

"Pelztragen macht mitschuldig am Quälen und Töten von Tieren !" und/oder

"Pelztragen ist Gewissensfrage!" und/oder

"Pelz macht kalt!" und/oder

"Der Tiere Leid verlangt von allen, daß endlich heiße Eisen fallen!" und/oder

"Marter für die Mode!" und/oder

"Wie wünschen gnädige Frau Ihren Pelz?" - vergast, erdrosselt, per Stromschlag, Genickbruch, oder lieber aus der Falle?" (auch in Verbindung mit der Zurschaustellung eines bluttriefenden Pelzes, einer Imitation dazu oder unter bildlicher Darstellung eines jungen Pelztieres) zu unterlassen und/oder

die Verbreitung von anderen unrichtigen Behauptungen zu unterlassen, die

aa) generalisierend, ohne Bezugnahme auf einzelne Vorfälle oder Personen und/oder

bb) unter Darstellung nicht mehr zeitgemäßer Haltungs- und Tötungsmethoden und/oder

cc) in unsachlich aggressiver Weise

wörtlich oder sinngemäß aussagen, daß

aa) die Haltung und/oder Tötung der für die Pelzerzeugung und/oder Pelzverarbeitung werwendeten Pelztiere für diese mit vielen Leiden, Ängsten oder Schmerzen oder mehr verbunden sind und/oder

bb) jeder Träger von echten Pelz mitverantwortlich für den zu aa) beschriebenen Zustand ist

in eventu, diese Parolen gegenüber dem Kläger als unwahr bezüglich der von ihm angebotenen Pelzwaren zu widerrufen und zu berichtigen, sowie den Widerruf samt Berichtigung in der "Kleinen Zeitung", der "Steirer Krone", und der Zeitschrift "Der Tierbefreier" zu veröffentlichen.

Das Begehren, dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten die Beseitigung der Gestaltung der Auslagen des Tabakkiosks in Graz aufzutragen, wurde wegen der Erfüllungshandlungen der genannten Beklagten auf Kosten eingeschränkt.

Ferner erhebt der Kläger ein auf Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kleine Zeitung" und "Steirer Krone" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren.

Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte träten in der Öffentlichkeit in besonders aggressiver Weise gegen das Tragen von Pelzen auf. Sie wollten durch ihre Aktivitäten erreichen, daß das Tragen echter Pelze in der Öffentlichkeit als verwerflich oder unmoralisch empfunden werde; dabei nähmen sie bewußt in Kauf, daß die Interessen der Kürschner - und damit auch des Klägers - beeinträchtigt würden. Die dabei verwendeten Argumente über die Grausamkeit des Haltens und des Tötens von Pelztieren seien unrichtig; auch würden Einzelfälle mißbräuchlicher Haltung und Tötung von Pelztieren verallgemeinert. Der Kläger verarbeite und vertreibe nur Pelze solcher Züchter, denen das Wohlbefinden der Pelztiere ein Anliegen sei, und die daher den Tötungsvorgang schnell und schmerzfrei durchführten. Er übe keinen Einfluß auf die Haltung oder Tötung von Pelztieren aus. Die auf die Haltung und Tötung von Pelztieren bezogenen Äußerungen der Beklagten seien daher in bezug auf den Kläger und die anderen steirischen Kürschner unwahr. Die Pelztierfarmen, aus denen der Kläger und die steirischen Kürschner die von ihnen verarbeiteten Pelze bezögen, würden nach den jeweils gültigen Normen, allgemeinen Richtlinien und wissenschaftlich ermittelten Erfahrungen geführt. Dabei werde nicht in tierquälerischer Art vorgegangen. Der Kläger distanziere sich von tierquälerischen Methoden. Den Drittbeklagten und der Viertbeklagten sei es auch nicht gelungen, konkret Fälle von Tierquälerei zu nennen. Sie nähmen es in fanatischer Verfolgung des Tierschutzgedankens bewußt auf sich, alle Kürschner ehrverletzend anzuschwärzen. Die Aktionen des Drittbeklagten und der Viertbeklagten hätten schon dazu geführt, daß der Kläger und andere steirische Kürschner in der Öffentlichkeit angepöbelt und beschimpft worden seien. Die vom Drittbeklagten und von der Viertbeklagten gebrauchten Argumente träfen auf die Kürschner überhaupt nicht zu; alle Vorwürfe richteten sich in Wahrheit nur gegen die Pelztierzüchter. Durch die im Zusammenhang mit der Werbung für die Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten aufgestellten Behauptungen werde in anschwärzender, irreführender und besonders aggressiver Weise in den zwischen diesen Beklagten und dem Kläger bestehenden Wettbewerb eingegriffen. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte machten sich die Äußerungen des Drittbeklagten und der Viertbeklagten zunutze; letztere förderten damit den Wettbewerb des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten. Durch das Verhalten sämtlicher Beklagter werde der Kläger in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen geschädigt, aber auch in seiner Ehre als Pelzträger gekränkt.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagebegehren. Für die bei der Veranstaltung am 11.11.1990 gemachten Äußerungen hafte die Zweitbeklagte nicht (das Verfahren gegen den Erstbeklagten ruht); sie habe dort nur ihre Artikel aus Webpelz vorgeführt. Gegen das Tragen echter Pelze sei die Zweitbeklagte nie aufgetreten. Die kritischen Äußerungen über die Mißstände beim Halten und Töten von Pelztieren seien aber auch erweislich wahr. Auch alle vom Drittbeklagten und von der Viertbeklagten gegen das Halten und Töten von Pelztieren verwendeten Argumente träfen zu; diese Beklagten stünden mit dem Kläger nicht im Wettbewerb. Alle beanstandeten Handlungen und Äußerungen seien zudem durch die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt.

Vor Schluß der Verhandlung bot die Zweitbeklagte dem Kläger "ohne Präjudiz einen vollstreckbaren Vergleich mit dem Wortlaut der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung" an. Die Kostenentscheidung sei jedoch dem Gericht zu überlassen, weil die Zweitbeklagte keinerlei wettbewerbswidrige Handlungen begangen habe.

Das Erstgericht wies die angeführten Begehren, die noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden, ab; anderen (nicht mehr strittigen) Begehren gab es statt.

Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten zwar im Zuge der im Jahr 1990 organisierten Modeschau und ihrer sonstigen Aktionen und Publikationen die Absicht gehabt, den Verkauf von Webpelzen zu Lasten echter Pelze zu fördern; diese Absicht sei jedoch gegenüber dem eigentlichen Beweggrund, nämlich dem Schutz der Tiere und der Mobilisierung der Öffentlichkeit gegen jede Form von Tierquälerei, völlig in den Hintergrund getreten. Daher seien die Handlungen des Drittbeklagten und der Viertbeklagten nicht unter § 7 Abs 1 UWG zu subsumieren. Mangels Absicht der Beklagten, Kürschner zu kränken, scheide § 1330 Abs 1 ABGB als Anspruchsgrundlage aus. Durch die beanstandeten Äußerungen sei überdies kein bestimmter Kürschner betroffen worden. Hinter allen beanstandeten Parolen und Aktionen stehe die Tatsachenbehauptung, daß die für die Pelzzucht verwendeten Tiere bei ihrer Haltung und Tötung leiden müßten. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß die Behauptung von Mißständen bei der Pelztierzucht jeder Grundlage entbehre, nicht erbracht.

Die Zweitbeklagte stehe zwar in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger, habe aber selbst keine herabsetzende Äußerungen gemacht, sondern lediglich ihre Modelle bei einer vom Drittbeklagten organisierten Veranstaltung vorführen lassen. Da sie zur Modeschau eingeladen worden sei, ohne auf deren Gestaltung Einfluß nehmen zu können, könne ihr das vom Drittbeklagten und von der Viertbeklagten gesetzte Verhalten nicht zugerechnet werden.

Schließlich verneinte das Erstgericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Veröffentlichung der stattgebenden Teile seines Urteiles.

Das Berufungsgericht erkannte die Zweitbeklagte, den Drittbeklagten und die Viertbeklagte im Sinne des Pkt 2. a und b des Unterlassungsbegehrens (Punkt 3 des Urteiles des Berufungsgerichtes) schuldig und ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Spruch des Urteiles (auch in nicht mehr angefochtenen Umfang in Ansehung des Zuspruches durch das Erstgericht) auf Kosten dieser Beklagten im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Kleine Zeitung" und "Neue Kronenzeitung" veröffentlichen zu lassen (Punkt 4 des Urteiles des Berufungsgerichtes); das Begehren gemäß Pkt 3. und das dazu erhobene Eventualbegehren blieben hingegen abgewiesen (Punkt 5 des Urteiles des Berufungsgerichtes). Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in bezug auf jeden Beklagten jeweils S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die aus Anlaß der Vorführung von Webpelzen der Zweitbeklagten am 11.11.1990 verkündeten Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen echter Pelze Stimmung gemacht worden sei, seien geeignet gewesen, den Wettbewerb der Zweitbeklagten zu fördern. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten auch in der entsprechenden Wettbewerbsabsicht gehandelt. Wenngleich dafür auch andere (ideelle) Beweggründe maßgebend gewesen seien, sei die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig in den Hintergrund getreten. Die anläßlich der Modeschau gemachten Äußerungen seien geeignet gewesen, den Betrieb der Kürschnerunternehmen oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen. Damit hätten der Drittbeklagte und die Viertbeklagte einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG zu verantworten. Die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptung, daß Tiere, deren Pelze Kürschner in Graz oder im Bereich von Graz bearbeiteten oder anböten, oder daß alle Pelztiere im Zuge ihrer Haltung und Tötung leiden müßten, hätten die beiden Beklagten nicht bewiesen. Der drittbeklagte Verein hafte, weil er als (Mit-)Veranstalter der Modeschau die beanstandeten Parolen - durch sein Organ - jedenfalls veranlaßt oder nicht verhindert habe, die Viertbeklagte hafte als Mittäterin für diese Äußerungen. Die Zweitbeklagte habe für diese Äußerungen gemäß § 18 UWG einzustehen. § 18 UWG begründe eine Erfolgshaftung, die voraussetze, daß der Unternehmensinhaber grundsätzlich die Möglichkeit habe, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen; dabei entscheide aber nur die rechtliche Möglichkeit, den Verstoß abzustellen. Ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich in der Lage sei, das Verhalten der verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, sei bedeutungslos. Diese rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme sei hier schon deshalb zu bejahen, weil die Geschäftsführerin der Zweitbeklagten anläßlich der Vereinbarung der Teilnahme an der Modeschau darauf hätte dringen können und müssen, daß wettbewerbswidrige Handlungen unterblieben. Die Geschäftsführerin der Zweitbeklagten hätte aufgrund der Teilnahme des Drittbeklagten an dieser Veranstaltung auch damit rechnen müssen, daß wettbewerbswidrige Parolen verwendet werden. Dem auf § 7 Abs 1 UWG gestützten Unterlassungsbegehren sei daher stattzugeben gewesen, soweit es sich auf die Modeschau vom 11.11.1990 beziehe.

Das wegen der sonstigen Aktivitäten des Drittbeklagten und der Viertbeklagten erhobene Unterlassungsbegehren sei aber zu Recht abgewiesen worden. Bei der Auslagengestaltung und bei den sonstigen Aktivitäten und den dabei verwendeten Parolen hätten diese Beklagten nicht in Wettbewerbsabsicht sondern ausschließlich aus ideellen Beweggründen gehandelt. Mit dem Vertrieb von Webpelzen seien alle diese Äußerungen und Handlungen nicht in Verbindung gestanden. Die in diesem Rahmen beanstandeten Äußerungen hätten sich nicht gegen Kürschner sondern gegen Pelzträger und Pelzträgerinnen, somit gegen einen unüberschaubar großen Kreis von Betroffenen gerichtet. Daher scheide insoweit auch § 1330 ABGB als Anspruchsgrundlage aus.

Die Urteilsveröffentlichung diene unter Bedachtnahme auf die umfangreichen Werbetätigkeiten der Zweitbeklagten anläßlich der Eröffnung ihres Geschäftsbetriebs und den Umstand, daß die Parolen bei der Modeschau vom 11.11.1990 vor einem großen Publikumskreis verkündet worden seien, trotz der langen Prozeßdauer noch der Beseitigung künftiger Vorteile der Beklagten oder Nachteile des Klägers.

Gegen die Abweisung seiner Begehren durch Punkt 5 des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Die Zweitbeklagte bekämpft mit ihrer außerordentlichen Revision erkennbar nur den sie betreffenden Teil in Punkt 3 des Urteiles des Berufungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind - ungeachtet der Ausführungen in den Revisionsbeantwortungen - zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil zur Frage der Haftung eines ideellen Vereins für seine lediglich von ideellen Beweggründen getragenen, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines gesamten Berufsstands gefährdenden Äußerungen sowie zur Unternehmerhaftung unter den vorliegenden, erst im Hauptverfahren festgestellten Umständen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Revisionen sind jedoch nicht berechtigt.

Der Drittbeklagte verfolgte mit allen verfahrensgegenständlichen Parolen und Aktionen sein Anliegen, insbesondere durch das Offenlegen des Zucht- und Tötungsvorganges, eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen zu erzeugen. Mit allen beanstandeten Handlungsweisen und Parolen versuchten der Drittbeklagte und seine Obfrau, die Viertbeklagte, den Verkauf echter Pelze zu behindern; dabei nahmen sie bewußt in Kauf, daß dadurch der Wettbewerb der Webpelzhändler gefördert und jenem der Kürschner allenfalls geschadet wird. Wenngleich der Drittbeklagte und die Viertbeklagte ihre Verurteilung zur Unterlassung der bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen nicht bekämpfen, ist zu prüfen, ob sie mit allen beanstandeten Parolen gegen § 7 Abs 1 UWG oder gegen § 1330 ABGB verstoßen haben, weil die Haftung der Zweitbeklagten für die Äußerungen vom 11.11.1990 auch davon abhängt, ob der Drittbeklagte und die Viertbeklagte damit einen Verstoß gegen § 7 UWG begangen haben, der der Zweitbeklagten zuzurechnen ist. Die mit der Gestaltung der Auslagen des Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebrachten Parolen und die Anprangerung der mit der Haltung und Tötung von Pelztieren verbundenen Mißständen standen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Warenvertrieb; sie waren vielmehr ganz deutlich von den festgestellten ideellen Motiven des Drittbeklagten getragen. Die dabei allenfalls mitschwingende Wettbewerbsabsicht trat demgegenüber völlig in den Hintergrund. § 7 Abs 1 UWG ist daher auf dieses Verhalten nicht anzuwenden. Wohl kann auch zwischen Angehörigen verschiedener Branchen ein Wettbewerbs- verhältnis entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, Kunden also gezielt mit einem Subsumtionshinweis umworben werden (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Bei der Auslagengestaltung aber war der drittbeklagte Verein überhaupt nicht als werbender Unternehmer tätig. Seine Äußerungen bezogen sich auch nicht ausdrücklich auf den Vertrieb anderer Waren als echter Pelze.

Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen wurden hingegen anläßlich der Werbung für Waren geäußert, die - wie die aus Webpelz hergestellten Modeartikel der Zweitbeklagten und des am Revisionsverfahren nicht beteiligten (früheren) Erstbeklagten (Gemeinschuldner) - als mit dem Anliegen des Drittbeklagten konform gehende Alternativen angepriesen wurden. Hier trat daher die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht in den Hintergrund, sondern stand massiv im Vordergrund. Insoweit kommt daher ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG in Frage.

Sämtliche Tatsachenbehauptungen und die damit verbundenen Wertungen müssen aber auch unter dem Aspekt des Grundrechtschutzes der freien Meinungsäußerung geprüft werden. Art 13 StGG garantiert - neben dem Verbot der Zensur der Presse - jedermann das - einen formellen Gesetzesvorbehalt unterworfene - Recht der freien Meinungsäußerung. Dieser Grundrechtschutz wurde durch Art 10 MRK überlagert. Gemäß dessen Abs 1 hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (Abs 2).

Der Schutz gilt nicht nur Meinungen, die nicht als problematisch aufgenommen werden, sondern gerade solchen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 224 Rz 1 zu Art 10). Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben (Frowein/Peukert aaO 226 Rz 5). Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Art 10 Abs 2 MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen (Frowein/Peukert aaO 234 f Rz 26; EuGRZ 1986, 424 - Lingens). So hat der EGMR die Ansicht als konventionswidrig angesehen, daß Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs immer schon dann angenommen wurde, wenn die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter die sonstigen (nicht wettbewerblichen) Beweggründe zurücktritt (EuGRZ 1985, 170 - Barthold). Auch das Beharren auf einen Wahrheitsbeweis bei Werturteilen verstößt gegen Art 10 MRK (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; EuGRZ 1991, 216 - Oberschlick).

Verfassungskonforme Tatbestände iS des Art 10 Abs 2 MRK sind daher in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden (Berka,

Der Schutz der freien Meinungsäußerung im Verfassungsrecht und im Zivilrecht, ZfRV 1990, 35 ff [41]). Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Berka aaO 42; SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel).

Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede (Berka aaO 44). Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen (Berka aaO 45). Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Art 10 MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse (Berka aaO 53; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN).

Handelt es sich aber um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden (Berka aaO 57). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zB schon ausgesprochen (SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel), daß im Rahmen über die durch den Genuß von Tabakwaren herbeigeführten Gesundheitsgefahren auch auf satirische oder ironische Art pointiert aufgeklärt und aufmerksam gemacht werden darf. Nach den dargestellten Grundsätzen ergibt sich für die beanstandeten Äußerungen der Beklagten folgende Wertung:

Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 geäußerten Parolen unterliegen als Wettbewerbshandlungen einem geringeren Grundrechtsschutz. Bei diesen Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, stand die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, wegen der gleichzeitgen Präsentation der Modewaren aus Webpelz deutlich im Vordergrund. Alle Äußerungen waren geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen; sie verstoßen daher gegen § 7 Abs 1 UWG. Die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptungen, daß (alle) Pelztiere bei ihrer Haltung und Tötung leiden müssen, konnte von den Beklagten nicht bewiesen werden. Daß die für Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Tiere zumindest zum Teil artwidrig und leidvoll gehalten und unter objektiv vermeidbaren Qualen getötet werden, rechtfertigt im Wettwerbsrecht auch unter Zugrundelegung der grundrechtlichen Wertung nicht die pauschalen, sämtliche Kürschner treffenden Tatsachenbehauptungen, die in ihrer Allgemeinheit nicht auf alle für die Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Pelze zutreffen. Bei der Werbung für Textilien aus Kunstfasern werden sämtliche beanstandeten Parolen obwohl sie auch Wertungen enthalten, als Tatsachenbehauptungen in dem Sinn aufgefaßt, daß die natürlichen Felle insgesamt nur durch nicht artgerechte und qualvolle Haltung und Tötung der Pelztiere gewonnen werden können. Daß der Zweitbeklagten, dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten nach § 7 Abs 1 UWG der Beweis für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen ist, verstößt nach den dargestellten Grundsätzen nicht gegen das Konventionsrecht, weil von den Beklagten damit nicht der Beweis der Richtigkeit von Werturteilen, die Ausdruck ihrer höchstpersönlichen Meinung oder Gesinnung sind, sondern von überprüfbaren Tatsachen verlangt wird. Die Klageberechtigung des Klägers ist schon im Provisorialverfahren mit Hinweisen auf die Rechtsprechung bejaht worden (JBl 1993, 330).

Die vom ideellen Vereinszweck des Drittbeklagten getragenen Äußerungen, die mit der Gestaltung der Auslagen eines Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebracht wurden, standen mit der Werbung für Waren überhaupt nicht in Zusammenhang, § 7 Abs 1 UWG wurde damit nicht verwirklicht. Sie können aber auch nicht nach § 1330 Abs 2 ABGB verboten werden. Diese Bestimmung kann unter den vorliegenden Umständen keine Schranke für die Freiheit der Meinungsäußerung bilden. Wegen des direkten Ansprechens der Verbraucher als "Pelzträger" und mangels jeglicher (ausdrücklicher) Bezugnahme auf Kürschner hat der Drittbeklagte mit diesen Parolen und sonstigen Gestaltungselementen auch keine Ehrenkränkung der Kürschner im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB verwirklicht. Wegen der in Zusammenhang mit der Auslagengestaltung stehenden Äußerungen hat daher der Kläger keinen Unterlassungsanspruch.

Da somit eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit (nur) wegen der Äußerungen der Viertbeklagten und des Conferenciers bei der Modeschau vom 11.11.1990 zu bejahen ist, ist noch die Haftung der Zweitbeklagten für diese Äußerungen gemäß § 18 UWG zu prüfen:

Gemäß § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens ua wegen einer nach § 7 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. § 18 UWG umschreibt damit den Kreis der Personen, für die der Unternehmer einzustehen hat, bewußt weit, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan mwN). Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19 = ÖBl 1978, 106 - Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - Fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan).

Auch das Einstehen für Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht; es genügt, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Person in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan), nicht aber, ob das Verhalten des Dritten tatsächlich zu verhindern war (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugutekommt, reicht aber für sich allein für die Unternehmerhaftung in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan). In der Entscheidung ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II hat der Oberste Gerichtshof ergänzend ausgeführt, daß eine bloße Vertriebsvereinbarung allein keine rechtliche Grundlage für das Einschreiten gegen eine Werbehandlung des Lieferanten bildet; der Belieferte haftet daher grundsätzlich auch nicht nach § 18 UWG für eine von seinen ausländischen Lieferanten geplante und veranstaltete Werbeaktion. Die einzige Möglichkeit, von der (weiteren) Belieferung Abstand zu nehmen, wurde dabei nicht als Möglichkeit der rechtlichen Einflußnahme gewertet.

Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeklagte an der Veranstaltung des Drittbeklagten auf Einladung der Viertbeklagten teilgenommen, um Webpelze für die Modeschau zur Verfügung zu stellen und diese dort vorführen zu lassen. Wenngleich die Zweitbeklagte auf die Gestaltung der Veranstaltung - insbesondere auch auf die Formulierung und Verwendung der beanstandeten Parolen - keinen Einfluß nahm und ihr die beanstandeten Parolen während der Veranstaltung auch nicht zur Kenntnis kamen, ist ihre rechtliche Position so zu beurteilen wie die jedes anderen Wettbewerbers, der als Unternehmer für seinen Auftragnehmer oder für Geschäftspartner einzustehen hat, war doch zwischen der Zweitbeklagen und dem Drittbeklagten in bezug auf die Teilnahme an der Modeschau und die Präsentation der Waren der Zweitbeklagten vereinbart, daß der Drittbeklagte als Veranstalter der Modeschau bei der Vorführung für die Waren der Zweitbeklagten Werbung betreibt.

Die Zweitbeklagte hat daher für die Äußerungen des Conferenciers des Drittbeklagten und der Viertbeklagten als Obfrau der Beklagten gemäß § 18 UWG zu haften.

Das von der Zweitbeklagten am Schluß der Verhandlung erstattete Vergleichsanbot umfaßte nur den mit der einstweiligen Verfügung gesicherten Unterlassungsanspruch, nicht aber auch eine Veröffentlichung des Vergleichs. Schon deshalb konnte dieses Anbot die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva).

Auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteiles ist anzunehmen. Die wettbewerbswidrigen Aussagen, für die die Zweitbeklagte einzustehen hat, sind einem großen, unbestimmten Personenkreis bekannt geworden. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, daß diese Äußerungen besonders publikumswirksam gebracht wurden, sodaß daraus durchaus noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind (ÖBl 1980, 81 - Elektro-Quelle ist billiger uva). Das durch die lange Prozeßdauer hervorgerufene zeitliche Zurückliegen der Ankündigungen hindert daher die Zuerkennung der Urteilsveröffentlichung nicht (ÖBl 1968, 90 uva).

Keiner der Revisionen war daher ein Erfolg beschieden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich jeweils auf §§ 41, 50 ZPO.Als Bemessungsgrundlage war die in beiden Revisionen angegebenen Bewertungen heranzuziehen.

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