Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 20.225,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.370,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beschäftigt sich österreichweit mit der Veräußerung und der Versteigerung von Orientteppichen.
Der Erstbeklagte ist ein registrierter Verein, dessen Zweck die Förderung des seriösen Geschäftsverkehrs im Teppichhandel ist; als Mitglieder gehören ihm ausschließlich Gewerbetreibende an, die Handel mit Orientteppichen treiben. Der Zweitbeklagte ist Generalsekretär, nicht jedoch Angestellter des Erstbeklagten; er ist für dessen laufende adminstrative Angelegenheiten allein zeichnungsbefugt. Er bezieht vom Erstbeklagten eine Aufwandsentschädigung von monatlich S 3.000 und benötigt nur für grundlegende Entscheidungen die Einholung eines Vorstandsbeschlusses.
Der Erstbeklagte hat bereits vor Jahren Plakate entworfen und verwendet, mit denen er vor unseriösen Methoden beim Verkauf handgeknüpfter Teppiche warnte. Der Text dieser Plakate wurde in der Folge Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Zuge dieser Verfahren erkannten die Gerichte eine warnende Verlautbarung - wie etwa "Augen auf beim Orientteppichkauf!" - als unbedenklich. Auch am Text eines Plakates, das dem hier abgebildeten beinahe wortwörtlich entsprach, hatten weder das Handelsgericht Wien als Erstgericht noch das Rekursgericht etwas auszusetzen, zumal man "den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums damit nicht verläßt" (OLG Wien 4 R 196/87):
Im Verfahren 17 Cg 67/87 des Handelsgerichtes Wien schloß die Dr.Ahmir Ahmadi GmbH mit (ua) der Erstbeklagten des vorliegenden Verfahrens einen Vergleich, demzufolge zwischen ihnen Einigkeit darüber bestehe, daß gegen eine Verbreitung dieses Plakates keine Bedenken bestünden.
Eines der rund 40 Mitglieder des Erstbeklagten ist die 1982 gegründete, in O***** ansässige O***** GmbH, deren Geschäftsführer Ing.Esfandiar A***** ist. Dieser Geschäftsführer, der erstmals 1986 ein Plakat des Erstbeklagten verwendet hatte, wollte im Jahr 1989 erneut eine Aufklärungskampagne zur Bekämpfung unseriöser Verkaufspraktiken im Teppichhandel durchführen. Zunächst dachte er an einen Zeitungsartikel, doch riet ihn der Zweitbeklagte davon ab. Auf seine Frage, ob er die Plakate des Erstbeklagten, welche dieser seinen Mitgliedern auf Ersuchen in kleineren Stückzahlen zur allfälligen Verwendung in Auslagen und bei Messeständen überließ, einsetzen dürfe, bezeichnete der Zweitbeklagte den Text der Plakate als unbedenklich, zumal er schon von den Gerichten überprüft worden sei. Ing.A***** verwendete daraufhin Plakate dieser Art im Mai, Juni und August 1989 in Oberwart und einigen Nachbargemeinden, ohne daß sich in diesem Zusammenhang Probleme ergeben hätten.
Im Jänner 1990 dachte er, nachdem es von dritter Seite zu Freihandverkäufen in O***** und Umgebung gekommen war, daran, die Aufklärungskampagne zu wiederholen. Er setzte sich mit dem Zweitbeklagten neuerlich telefonisch in Verbindung, wobei dieser damals schon wußte, daß Ing.A***** vom Erstbeklagten 15 Plakate erhalten hatte. Der Zweitbeklagte erfuhr von der Absicht der O***** GmbH, die Flugblätter im südlichen Burgenland und in Teilen der Steiermark zu verbreiten. Wiederum bezeichnete er den Text der Plakate als wettbewerbsrechtlich in Ordnung, so daß er für das Vorhaben der O***** GmbH eingesetzt werden könne. Deren Wunsch, daß sich der Erstbeklagte an den Kosten der Herstellung von Flugblättern beteilige, wies der Zweitbeklagte allerdings zurück.
Zu dem Zeitpunkt, als er den Druckauftrag vergab und das Gespräch mit dem Zweitbeklagten führte, war Ing.A***** nicht bekannte, daß auch die Klägerin geschäftliche Aktivitäten in O***** plante. Davon erfuhr er - am 21. oder 22.1.1990 - sowohl durch ein Flugblatt als auch durch Gespräche mit Bekannten. Um Schwierigkeiten zu vermeiden und der Gefahr einer Geschäftsstörung zu begegnen, telefonierte er ein weiteres Mal mit dem Zweitbeklagten. Als er dabei den angekündigten Pfandverkauf der Klägerin zur Sprache brachte, bestätigte der Zweitbeklagte erneut, daß der Plakattext unbedenklich sei. Der Zweitbeklagte, welchem Ing.A***** über die Einzelheiten der geplanten Aktion nichts gesagt hatte, fügte an, es möge darauf geachtet werden, daß es zu keiner Geschäftsstörung in bezug auf Mitbewerber komme. Er ermunterte Ing.A***** nicht zur Durchführung der Aktion.
Zwischen dem 24.1. und dem 3.2.1990 führte die Klägerin in O***** einen "Bank-Pfandverkauf von verpfändeten Orientteppichen" durch, welchen sie in einer Postwurfsendung mit folgenden Worten angekündigt hatte:
"Freihandverkauf von Bankpfandware - ab 24.1.1990 Bank-Pfandverkauf von verpfändeten Orientteppichen bis -50 % des Schätzwertes ...".
Eine andere Veranstaltung dieser Art gab es damals in O***** nicht.
Gleichfalls ab dem 24.1.1990 verwendete die O***** GmbH den Text des zuvor wiedergegebenen Plakates in den Schaufenstern ihres Geschäftslokales, als Postwurfsendung sowie auf Plakaten, die insbesondere auch in unmittelbarer Nähe jenes Lokals angebracht wurden, in welchem die Klägerin ihren Pfandverkauf veranstaltete.
Während dieser Aktivitäten kam es zwischen der O***** GmbH, ihrem Geschäftsführer und den Beklagten zu keinen Kontakten. Nach der Beendigung der Kampagne, aber noch vor Einbringung der Klage gegen die O***** GmbH und Ing.A***** bestätigte der Zweitbeklagte abermals die inhaltliche Unbedenklichkeit der vom Erstbeklagten entworfenen Plakate.
Nachdem die Aktion der O***** GmbH branchenintern größere Unruhe ausgelöst hatte, wurde sie am 5.2.1990 in einer Vorstandssitzung des Erstbeklagten in der Form behandelt, daß dieser sie "zur Kenntnis nahm". In der Annahme, daß die O***** GmbH durch den Text seines Plakates in Schwierigkeiten geraten sei, bestätigte der Vorstand des Erstbeklagten in seiner Sitzung vom 3.5.1990 den "telefonisch durchgeführten Solidaritätsbeschluß mit der von der Fa. ***** O***** durchgeführten Konsumenteninformation". Über Details der von der O***** GmbH durchgeführten Aktion waren die Beklagten auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterrichtet. Daß die Klägerin gegen die O***** GmbH und deren Geschäftsführer (am 6.4.1990) eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht hatte, war ihnen allerdings bekannt. Dieses Verfahren - der erste Wettbewerbsprozeß gegen die O***** GmbH und deren Geschäftsführer - ging letztlich zuungunsten der (dortigen) Beklagten aus (4 Ob 154/90). Im Hinblick auf die in diesem Prozeß entstandene, erhebliche Kostenbelastung trat Ing.A***** an den Zweitbeklagten mit dem Ansinnen einer finanziellen Beteiligung des Erstbeklagten heran. Der Zweitbeklagte sicherte ihm zu, daß er sich in dieser Richtung bemühen wolle; es kam jedoch zu keiner definitiven Vereinbarung hierüber.
Mit der Behauptung, daß die Aktion der O***** GmbH, welche einen sittenwidrigen Behinderungswettbewerb und unlauteren Kundenfang bedeutete, den Beklagten zuzurechnen sei, begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Orientteppichhandel, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes in herabsetzender Weise auf Pfandverkäufe der Klägerin durch die Aussage "Vorsicht bei Lockvogelangeboten wie Super-Rabatten, gesetzwidrigen Versteigerungen bzw Pfandverkäufen u. ä.m." oder Aussagen ähnlichen Inhaltes, insbesondere in Postwurfsendungen und/oder Plakaten, die in der Nähe eines Pfandverkaufes der Klägerin angebracht werden, Bezug zu nehmen, insbesondere wenn zugleich der Kauf von Teppichen im Fachgeschäft, insbesondere bei Mitgliedern des beklagten Verbandes, empfohlen wird; ferner stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die beanstandeten Plakate seien nicht in ihrem Auftrag produziert, verteilt oder ausgestellt worden; den Beklagten habe auch jede Kenntnis darüber gefehlt, wann und wo diese Plakate aufgestellt würden. Da es sich allein um Aufklärungsaktivitäten der O***** GmbH gehandelt habe, seien die Beklagten nicht passiv legitimiert. Ein allfälliger Wettbewerbsverstoß (durch die O***** GmbH) sei ihnen subjektiv nicht vorwerfbar. Der beanstandete Text lasse auch jeden erkennbaren Bezug zur Klägerin vermissen. Zwar habe der Erstbeklagte die Warnhinweise entworfen, doch könne man ihn für die konkrete Verwendung des Textes durch Mitglieder wie die O***** GmbH nicht zur Verantwortung ziehen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Aktion der O***** GmbH sei aus ihrer Zielsetzung - nämlich der Information des Publikums zu dienen - zu einer Herabsetzung der Klägerin im Sinne des § 7 UWG eskaliert. Die Unkorrektheit seines Verhaltens habe der Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingesehen. Nur er und die O***** GmbH hätten im Rahmen der Aktion Plakate und Flugblätter verbreitet. Diese Aktivitäten seien auf den eigenen, unbeeinflußten Willen dieses Geschäftsführers zurückgegangen. Eine Ermunterung durch die Beklagten sei nicht erwiesen. Es liege auf der Hand, daß nachträgliche Solidaritätsbekundungen der Beklagten deren Mitverantwortung nicht zu begründen vermögen. Auch das Übermitteln der Texte bzw Plakate durch die Beklagten an den unmittelbaren Täter - die O***** GmbH - sei mangels Kenntnis von Zeit und Ort des Einsatzes dieser Werbemittel nicht als Verstoß gegen §§ 1 und/oder 7 UWG zu werten, zumal der Zweitbeklagte den Geschäftsführer der O***** GmbH vor der Gefahr einer konkreten Geschäftsstörung ausdrücklich gewarnt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Der vom Erstbeklagten herrührende Text des Plakates enthalte allgemeine Warnungen vor unseriösen Praktiken nicht näher genannter Mitbewerber; erst mit der im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Verkaufsveranstaltung der Klägerin durchgeführten Plakataktion der O***** GmbH sei mit dieser Warnung eine deutliche Bezugnahme auf den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß der Klägerin verbunden worden. Der damit verwirklichte Verstoß gegen § 1 UWG sei somit nicht "primär" durch den vom erstbeklagten Verein stammenden Plakattext, sondern durch die Verwendung dieses Textes mit deutlicher Bezugnahme auf die Klägerin verwirklicht worden. Da der Erstbeklagte nicht als unmittelbarer Täter anzusehen sei, komme hier der Frage, ob die O***** GmbH den beanstandeten Wettbewerbsverstoß "im Betrieb" eines Unternehmens des Erstbeklagten (§ 18 UWG) begangen habe, entscheidende Bedeutung zu. Ob der Erstbeklagte überhaupt eine auf Erwerb gerichtete oder doch wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit ausübe, sei zweifelhaft. Aber selbst wenn man dies bejahen wollte, sei daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen, könne doch jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte das Verhalten der O***** GmbH auf Grund seiner vertraglichen Beziehung hätte verhindern können. Für irgendeine Eingliederung dieser Gesellschaft in die Organisation des Erstbeklagten, welche diesem ein Abstellen des Wettbewerbsverstoßes ermöglicht hätte, lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erstbeklagten und der Gesellschaft rechtfertigten nicht die Annahme einer Möglichkeit des Erstbeklagten, den Wettbewerbsverstoß der O***** GmbH zu verhindern. Daß dem Erstbeklagten durch die entgeltliche Überlassung des Plakates (Kaufvertrag) an die O***** GmbH oder durch deren Mitgliedschaft im Verband eine derartige Einflußnahme ermöglicht worden wäre, lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen. Die - ohnehin geringe - Anzahl der verkauften Plakate könne eine rechtliche Möglichkeit des Erstbeklagten, die beanstandete Werbeaktion - hätte er davon Kenntnis gehabt - zu verhindern, nicht indizieren. Auch die Auskünfte, die dem anfragenden Käufer der zur allfälligen Verwendung in Auslagen und bei Messeständen überlassenen Plakate erteilt wurden, ließen nicht erkennen, inwiefern die O***** GmbH über ihre bloße Mitgliedschaft hinaus ein Glied der Organisation des Erstbeklagten geworden sein solle. Daß die Beklagten von Anfang an keine Möglichkeit hatten, mit ihren Auskünften einen allfälligen Wettbewerbsverstoß der O***** GmbH zu verhindern, sei schon daraus zu ersehen, daß der bei der letzten Anfrage, bei welcher erstmals der angekündigte Pfandverkauf der Klägerin zur Sprache kam, erteilte Rat, es möge darauf geachtet werden, daß es zu keiner Geschäftsstörung in bezug auf Mitbewerber komme, offensichtlich unbeachtet geblieben war. Welche andere (rechtliche) Möglichkeit den Beklagten zur Verfügung gestanden wäre, den Wettbewerbsverstoß selbst bei dessen Kenntnis zu verhindern, könne auch die Klägerin nicht aufzeigen. Daraus allein, daß die Tätigkeit der O***** GmbH (auch) im Interesse des Erstbeklagten entfaltet wurde, könne deren Haftung nach § 18 UWG nicht abgeleitet werden. Die Haftung der Beklagten als Mittäter, aber auch wegen Förderung fremden Wettbewerbes, scheide schon im Hinblick auf ihre Unkenntnis der beanstandeten Werbemaßnahmen aus; sie sei aber auch deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeklagte ohnehin entsprechend gewarnt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob das Mitglied eines Unternehmerverbandes, das von diesem bezogenes Werbematerial verwendet, allein deshalb "im Betrieb" des Verbandes im Sinne des § 18 UWG tätig ist; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (ua) wegen einer nach §§ 1 und 7 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist dem § 13 Abs 3 (nunmehr: Abs 4) dUWG nachgebildet, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für "Angestellte und Beauftragte" vorsieht. Anders als nach dieser Bestimmung ist der Kreis der Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, in § 18 UWG bewußt auf "andere Personen" schlechthin erweitert worden. Damit sollte die Haftung des Unternehmers verschärft werden (SZ 18/45; SZ 38/214; SZ 49/147; SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Wesentlich ist, daß der Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmens" begangen wurde. Wie schon das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Begriff weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 ua). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages udgl. bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147; ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267). Sogar das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht. So hat der Oberste Gerichtshof des öfteren ausgesprochen, es genüge, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1988, 128; ÖBl 1991, 267 ua). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267). Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1990, 123 mwN).
Maßgebend ist sohin, daß die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1173 Rz 66 zu § 13 dUWG; BGH GRUR 1973, 208; GRUR 1991, 772). Soweit die Rechtsprechung darauf abgestellt hat, daß der Inhaber des Unternehmens für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes sorgen kann (ÖBl 1978, 43; ÖBl 1979, 23 ua), sollten damit die Grenzen der Einordnung eines Täters als Glied der Organisation des Unternehmens möglichst weit abgesteckt werden. Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt; daraus kann aber nicht - wie die Klägerin offenbar meint - eine Pflicht des Unternehmers abgeleitet werden, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, daß er auf deren Verhalten rechtlich Einfluß nehmen kann. Der Unternehmer hat nicht die Pflicht, möglichst jeden Vertragspartner - auch den Käufer seiner Waren oder Abnehmer seiner Dienstleistungen - in seine Organisation im dargestellten Sinn "einzugliedern". Daß der Erstbeklagte bei der entgeltlichen Überlassung von Werbeplakaten an die O***** GmbH bestimmte konkrete Auflagen hätte vorgeben (S. 181) und sich damit die rechtliche Möglichkeit verschaffen können, Wettbewerbsverstöße mit den Plakaten zu verhindern, ändert nichts daran, daß sich aus dem tatsächlich eingegangenen Vertragsverhältnis - einem Kaufvertrag - ein solches Recht des Erstbeklagten nicht ergeben hat.
Mit dem Verkauf der Plakate hat der Erstbeklagte - zumindest schlüssig - seine Einwilligung zur Verwendung, also zum Anbringen, der Plakate erteilt; auf Grund seines Namens- und/oder allfälligen Urheberrechtes hätte er daher nicht gegen den Käufer, der die Plakate tatsächlich verbreitet hat, vorgehen können. Eine Beschränkung der Benützungsart war nicht ausdrücklich bedungen worden. Dazu war die Erstbeklagte nach dem Gesagten nicht verpflichtet, weil der Zweck des Kaufvertrages über die Plakate nicht darin gelegen war, daß die O***** GmbH für den Erstbeklagten tätig werde; vielmehr geschah der Verkauf auf Verlangen der Käuferin, mag auch ein Interesse des Erstbeklagten an der Verbreitung seines Plakates bestehen. Wollte man der Rechtsansicht der Klägerin folgen, könnte letztlich die Haftung jedes Unternehmers nach § 18 UWG begründet werden, wenn eine von ihm verkaufte Sache vom Käufer in wettbewerbswidriger Weise verwendet wird; auch in diesem Fall könnte dem Unternehmer vorgehalten werden, er hätte eine solche Verwendungsart vertraglich ausschließen müssen.
Aus ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung ist für die Klägerin gleichfalls nichts zu gewinnen. In dem dort entschiedenen Fall hatten die Beklagten einen Dritten mit der gemeinschaftlichen Werbung beauftragt; aus der Natur dieses Vertragsverhältnisses ergab sich die rechtliche Möglichkeit der Beklagten, allfällige gesetzwidrige Werbemaßnahmen des von ihnen beauftragten Partners zu verhindern.
Entgegen der Meinung der Klägerin kann auch nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte hier durch die O***** GmbH seine eigene Werbung betrieben hätte. In Wahrheit hat dieses Mitglied des Erstbeklagten im eigenen Interesse eine - letztlich gegen die Klägerin gerichtete - "Aufklärungskampagne" durchgeführt und zu diesem Zweck (für sich gesehen wettbewerbsrechtlich unbedenkliche) Plakate vom Erstbeklagten gekauft. Von einer, wenn auch noch so lockeren, Einbindung der O***** GmbH in den Betrieb des Erstbeklagten kann dabei nicht die Rede sein.
Hat aber die O***** GmbH nicht "im Betrieb" des Erstbeklagten gehandelt, dann braucht die Frage, ob dieser überhaupt ein Unternehmen betreibt, nicht untersucht zu werden.
Der Klägerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagten unabhängig von § 18 UWG selbst als Mittäter hafteten. Der Verkauf der Plakate mit dem - an sich unbedenklichen - Text war nicht wettbewerbswidrig. Das Anbringen dieser Plakate an solchen Stellen und in einer solchen Weise, daß damit erkennbar auf die Klägerin in herabsetzender Weise Bezug genommen wurde, war allein das Werk des Geschäftsführers der O***** GmbH. Daran waren die Beklagten nicht nur nicht beteiligt gewesen; der Zweitbeklagte hat vor einer solchen Vorgangsweise sogar ausdrücklich gewarnt.
Daß der Erstbeklagte nachträglich - ohne genaue Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse - einen "Solidaritätsbeschluß" gefaßt hat, begründet keine Mittäterschaft, war doch zu dieser Zeit das wettbewerbswidrige Verhalten schon abgeschlossen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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