OGH 4Ob1303/87

OGH4Ob1303/875.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst A*** Gesellschaft m.b.H. und Co. KG, 4061 Pasching, Dörnbacherstraße 3, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei "A***-M***" KFZ-Reparaturen und Handel Gesellschaft m.b.H., 4470 Enns, Neugablenz 3, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 540.000,-), infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Jänner 1987, GZ 2 R 304/86-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hat ihren aus § 2 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch mit S 500.000, ein Urteilsveröffentlichungsbegehren mit S 40.000 bewertet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrag, die "ordentliche Revision" im Sinne des § 502 Abs.4 Z 2 ZPO für zulässig zu erklären, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der außerordentlichen Revision im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

I. Die Beklagte führt die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung für den Fall aus, "daß die Revisionsmöglichkeit im Sinne des § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zugelassen wird", und bekämpft in diesem Zusammenhang den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes; dieser sei gesetzwidrig, weil der Streitwert im Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils insgesamt S540.000 betragen habe. Dem kann nicht gefolgt werden:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Satz 1 Z 2 und 3 ZPO findet gemäß § 500 Abs.4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs.2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen und wird von der Beklagten im besonderen auch nicht ausgeführt. Gemäß § 500 Abs.2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (unter anderem) nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat; es war vielmehr berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen (ÖBl.1985, 166 mwN).

II. Die außerordentliche Revision sei nach Auffassung der Beklagten zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob der Auftraggeber eines Inserates für dessen Inhalt auch dann einzustehen habe, wenn dieses auftragswidrig in Druck gegeben wurde, bisher noch nicht entschieden habe. Auch darin kann der Beklagten nicht gefolgt werden:

Nach den Prozeßbehauptungen veranstaltete die "Linzer Rundschau" im Oktober 1984 eine Werbeveranstaltung für die Ennser Gewerbeausstellung 1984, in deren Rahmen die Beklagte einen Insertionsauftrag erteilte. Das angeführte Zeitungsunternehmen war demnach für die Beklagte wie eine Werbeagentur tätig. Die von der Beklagten gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO relevierte Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anläßlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden (ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147).

Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung (ÖBl.1964, 25; ÖBl.1977, 109 = SZ 49/147; ÖBl.1980, 128; ÖBl.1985, 136). Daher ist es nicht wesentlich, ob die Beklagte an dem Wettbewerbsverstoß selbst ein Verschulden trifft und ob sie mit Grund eine Durchführung des Auftrages ohne Verletzung der Bestimmungen des UWG erwarten durfte.

Da somit eine ordentliche Revision wegen des bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.2 ZPO nicht zulässig war und die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für eine außerordentliche Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.

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