OGH 3Ob41/68; 5Ob250/69; 5Ob16/70; 1Ob177/71; 1Ob239/71; 1Ob77/73; 4Ob9/74; 6Ob262/74; 2Ob36/78 (RS0042181)

OGH3Ob41/68; 5Ob250/69; 5Ob16/70; 1Ob177/71; 1Ob239/71; 1Ob77/73; 4Ob9/74; 6Ob262/74; 2Ob36/7829.3.2022

Rechtssatz

Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet.

Normen

AußStrG 2005 §61
ZPO §499 Abs2

3 Ob 41/68OGH10.04.1968
5 Ob 250/69OGH26.11.1969

Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = SozM IA/d,907

5 Ob 16/70OGH25.02.1970

nur: Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. (T1)

1 Ob 177/71OGH01.07.1971
1 Ob 239/71OGH16.09.1971
1 Ob 77/73OGH23.05.1973
4 Ob 9/74OGH05.03.1974

Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)

6 Ob 262/74OGH30.01.1975

nur T1

2 Ob 36/78OGH06.04.1978
6 Ob 724/78OGH23.11.1978

Vgl

1 Ob 581/82OGH30.06.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541

3 Ob 1025/85OGH02.10.1985
9 ObA 76/88OGH27.04.1988

nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier: § 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2)

8 Ob 2/90OGH28.06.1990

nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3)

6 Ob 613/90OGH18.10.1990
4 Ob 1568/95OGH09.05.1995

Auch

4 Ob 1514/96OGH26.02.1996

Auch; Beisatz: Das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht ist in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T4)

1 Ob 2065/96zOGH25.10.1996
1 Ob 2169/96vOGH26.11.1996
4 Ob 2319/96zOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T4

6 Ob 289/97mOGH16.10.1997

Auch; Beis wie T4

3 Ob 390/97tOGH11.03.1998
9 ObA 88/98aOGH01.04.1998

Auch; Beis wie T3

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

nur T1; Beisatz: Die im § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129

10 ObS 54/99kOGH14.09.1999
9 Ob 290/99hOGH12.01.2000

Auch

10 Ob 295/00fOGH14.11.2000

Auch

7 Ob 310/01sOGH19.12.2001

Auch

5 Ob 266/01fOGH11.12.2002

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002
7 Ob 217/02sOGH27.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6)

6 Ob 86/04xOGH23.09.2004

Auch

6 Ob 17/05aOGH17.03.2005
10 ObS 38/05vOGH12.04.2005

Auch; Beis wie T5

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T7)

1 Ob 59/06tOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Somit verwirklicht eine richtige Entscheidung zweiter Instanz in formaler Verletzung einer innerprozessualen Bindungswirkung keinen der Revisionsgründe. (T8); Beisatz: Es kann daher nicht unvertretbar sein, wenn ein Berufungsgericht seine Rechtsansicht im Verlauf eines Zivilprozesses über mehrere Rechtsgänge zwecks Wahrung der Rechtseinheit, letztlich aber auch im Dienste der Rechtssicherheit einer während des Verfahrens ergangenen und verfügbar gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anpasst, um so eine richtige Entscheidung im Anlassfall zu gewährleisten. (T9)

5 Ob 195/07yOGH18.09.2007
8 Ob 121/07pOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T10)

6 Ob 208/08vOGH06.11.2008

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. (T11)

2 Ob 46/09tOGH25.03.2009

Auch

9 ObA 5/10sOGH11.05.2010

Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2010/55

9 Ob 53/09yOGH28.07.2010

Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Berufungs‑ und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. (T12)

7 Ob 45/10hOGH01.09.2010

Auch

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 126/13wOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10

7 Ob 238/13wOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T13); Veröff: SZ 2014/25<br/>

9 Ob 64/13xOGH25.03.2014

nur T1; Veröff: SZ 2014/30

3 Ob 25/14vOGH19.03.2014
8 ObA 79/14xOGH19.12.2014

Auch

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

9 ObA 139/17gOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T10

4 Ob 246/17fOGH20.02.2018

Beis wie T10

6 Ob 224/18mOGH27.02.2019

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T14)

8 ObA 70/19fOGH29.06.2020

Beis wie T10

10 ObS 7/22kOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Abweichen von Rechtsansicht entsprechend einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19680410_OGH0002_0030OB00041_6800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)