Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen hatte sich zwischen der am 3.5.1991 verstorbenen Mieterin und dem nahezu 33 Jahre jüngeren Beklagten im Laufe der Jahrzehnte eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung und Bindung entwickelt, welche aber niemals auf eine Aufnahme eheähnlicher Beziehungen abzielte. Der Beklagte gehört daher nicht zum Kreis der nach § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigten Personen (EvBl 1994/167).
Ist aber das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Berufungsgerichtes - wie hier - richtig, könnte selbst ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluß ON 17 geäußerten Ansicht keinen Revisionsgrund bilden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 am Ende zu § 499 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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