OGH 13Os142/04 (RS0119552)

OGH13Os142/0415.9.2021

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt.

Normen

FinStrG §11
FinStrG §33 Abs1
SMG §28
StGB §105
StGB §106
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 142/04OGH15.12.2004
14 Os 2/05hOGH10.05.2005

Auch

13 Os 85/05gOGH28.09.2005

Auch

14 Os 116/05yOGH22.11.2005

Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T1)

13 Os 35/06fOGH14.06.2006

Auch

11 Os 47/06fOGH01.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Die im Schuldspruch erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge durch die Angaben von Tatzeitraum, Tatorten, sowie Art und Gesamtmenge der verhandelten Suchtgifte auch ohne namentliche Bezeichnung der Käufer und der konkreten Verkaufsmodalitäten genügt dem Individualisierungsgebot. (T2)

13 Os 72/06xOGH13.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - mangels Beweises - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal durch Tatzeitraum, Art des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und Bezugsquelle individualisierbarer Taten erfolgen, liegt Nichtigkeit nach Z 3 nicht vor. (T3)

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB. (T4)

13 Os 1/07gOGH11.04.2007

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend 5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T5)

14 Os 60/07sOGH28.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten hält auch dem Bestimmtheitsgebot des § 260 (Abs 1 Z 1) StPO stand. (T6)

14 Os 52/07iOGH31.07.2007

Vgl auch

14 Os 104/07mOGH16.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Wurde der Angeklagte jeweils einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster Taten schuldig erkannt, ist dies auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu beanstanden. (T7)

11 Os 105/08pOGH16.09.2008

Vgl; Beisatz: Im Fall des Schuldspruchs wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge streiten aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem. (T8)

13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Vgl; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9)

15 Os 155/08wOGH21.01.2009
12 Os 48/09iOGH28.05.2009

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe WK-StPO § 281 Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (WK-StPO § 260 Rz 24). (T10)

15 Os 107/09pOGH09.09.2009

Auch

14 Os 87/09iOGH17.11.2009

Vgl auch

12 Os 128/10fOGH11.11.2010

Vgl; Beis wie T10

14 Os 117/10bOGH16.11.2010

Vgl; Beis wie T10

11 Os 76/11bOGH30.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10<br/>Beisatz: Hier: (schwerer) sexueller Missbrauch einer Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1 StGB. (T11)

13 Os 26/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit §§ 29 Abs 3 lit a, 14 Abs 3 FinStrG (Individualisierung der Taten). (T12)

15 Os 91/11pOGH17.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Auch keine Nichtigkeit nach Z 9 lit a. (T13)

14 Os 128/11xOGH08.11.2011

Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T10

15 Os 106/11vOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten § 62 StGB zu unterstellen. (T14)

12 Os 43/12hOGH26.06.2012

Vgl; Beis wie T8

13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T15)

14 Os 80/12iOGH25.09.2012

Vgl; Beis wie T10

11 Os 101/12fOGH13.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Betrug. (T16)

11 Os 48/13pOGH16.04.2013

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier §§ 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153. (T17)

11 Os 109/13hOGH17.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: (Wert-)Qualifikation der gleichartigen Verbrechensmenge (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB). (T18)

12 Os 10/14hOGH06.03.2014

Auch; Beis ähnlich wie T8

15 Os 103/14gOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T14

14 Os 137/14zOGH16.12.2014

Vgl

12 Os 138/14gOGH05.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB. (T19)

14 Os 112/15zOGH17.11.2015

Auch

14 Os 70/15yOGH26.01.2016

Auch

15 Os 197/15gOGH17.02.2016

Auch; Beis wie T1

11 Os 48/16tOGH14.06.2016

Auch

12 Os 115/16bOGH04.11.2016

Auch

11 Os 128/16gOGH14.02.2017

Auch

14 Os 33/17kOGH04.07.2017

Auch

13 Os 64/17mOGH06.09.2017

Auch

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Auch; Beis wie T18

11 Os 77/17hOGH17.10.2017

Auch; Beis wie T8

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

11 Os 158/17wOGH10.04.2018

Vgl

11 Os 34/18mOGH19.06.2018

Auch

12 Os 114/18hOGH06.11.2018

Auch

15 Os 117/18xOGH21.11.2018

Auch

11 Os 19/20hOGH31.03.2020

Vgl

15 Os 40/20aOGH16.09.2020

Vgl

15 Os 77/20tOGH31.08.2020

Vgl

15 Os 3/20kOGH23.12.2020

Vgl; Beis wie T14

11 Os 49/20wOGH08.01.2021

Vgl; Beis wie T14

13 Os 61/21aOGH14.07.2021

Vgl

15 Os 90/21fOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0130OS00142_0400000_001