Rechtssatz
Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).
7 Ob 58/74 | OGH | 18.04.1974 |
Veröff: SZ 47/46 = EvBl 1974/262 S 572 |
3 Ob 109/74 | OGH | 11.06.1974 |
Veröff: ImmZ 1975,106 (dort falsch zitiert mit 5 Ob 109/74) |
7 Ob 216/74 | OGH | 21.11.1974 |
Beisatz: Teilrechte aus einem Miteigentum, die außerhalb desselben nicht bestehen können. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1975,90 = JBl 1975,201 |
1 Ob 691/77 | OGH | 09.11.1977 |
Beisatz: Auch der Vorbehalt des Prozessführungsrechtes der Verkäufers durch Verpflichtung zur Prozessführung gegenüber dem Käufer zur Klärung des von einem Dritten bestrittenen Rechts an der Kaufsache, wenn die materiellrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer (infolge fixer Kaufpreisvereinbarung) vom Ausgang des Prozesses gegen den Dritten unberührt bleiben. (T2) Veröff: JBl 1978,382 |
1 Ob 501/79 | OGH | 10.01.1979 |
Beisatz: Keine Vertretung des Tiroler Kleingewerbefonds durch das Land Tirol. (T3) <br/>Veröff: JBl 1979,491 |
3 Ob 650/79 | OGH | 09.04.1980 |
Beisatz: Hier: Abtretung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer an einen Verein zur Prozeßführung. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1980/140 S 437 |
1 Ob 722/80 | OGH | 31.10.1980 |
Auch |
4 Ob 342/81 | OGH | 19.05.1981 |
Beisatz: Auch auf den Kartellbevollmächtigten "Marktregelungsvertrag" - Ski. (T6) <br/>Veröff: SZ 54/76 = EvBl 1981/236 S 662 = ÖBl 1981,157 |
1 Ob 2346/96y | OGH | 16.12.1996 |
Auch; Beisatz: Aus einer gewillkürten Prozessstandschaft kann eine Klageberechtigung nicht abgeleitet werden. (T7) |
1 Ob 80/97i | OGH | 24.03.1998 |
nur: Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes ist nach österreichischem Recht unzulässig. (T8) |
8 Ob 364/97f | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozessstandschaft für zulässig angesehen wird, und auch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird. (T9) Veröff: SZ 71/115 |
1 Ob 40/01s | OGH | 27.04.2001 |
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Das Gesetz kann die Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht zwar anordnen und ordnete sie in manchen Fällen auch an, unzulässig ist nach österreichischem Recht im Gegensatz zum deutschen Recht aber die gewillkürte Prozessstandschaft, weil die Klagebefugnis als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abtrennbar ist. (T10); Veröff: SZ 74/81 |
8 Ob 123/09k | OGH | 19.05.2010 |
Auch; nur T8; Beis wie T10 nur: Das österreichische Recht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft. Die bloße Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich‑rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden. (T11); Veröff: SZ 2010/56 |
4 Ob 245/12a | OGH | 18.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Vorbringen, ein Dritter sei „über die Klagsführung informiert“ und habe „die Geltendmachung des Ablöserechts an den Kläger abgetreten“, stützt sich der Kläger nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis. (T12) |
2 Ob 229/16i | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Anders, wenn die Klagebefugnis in einer materiellen ausländischen Rechtsvorschrift angeordnet ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht. (T14) |
7 Ob 220/20h | OGH | 26.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0070OB00099_6900000_002
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