§ 228 ZPO
Die Übernahme der Prozeßführungspflicht durch den Veräußerer eines dinglichen Rechts ohne Begründung weiterer materiellrechtlicher Beziehungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, ist wirkungslos. Eine solche Verpflichtung reicht zur Begründung des für eine Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht aus.