Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil ‑ einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkts 1. ‑ wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Beklagte ist schuldig, in die Einverleibung der Löschung der in der EZ 524, GB *****, zu C 1A zu Gunsten der EZ 1, GB *****, einverleibten Reallast der Errichtung und Erhaltung der Einfriedung auf Grundstück 685/2 einzuwilligen.
2. Die Beklagte ist schuldig, in die Einverleibung der Löschung des Dienstbarkeitsrechts der Weide, welches aufgrund Punkt 6. des Kaufvertrags vom 15. 7. 1930 zu Gunsten des Grundstücks .97, eingetragen zu A2 LNr 3 in EZ 1 in EZ 524 KG *****, zu Lasten des Grundstücks 686/13, eingetragen zu C-LNr 2 in EZ 524 KG *****, eingetragen ist, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 7.195 EUR einzuwilligen.
3. Das Klagebegehren des Inhalts, es werde mit Rechtswirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die Beklagte auch hinsichtlich jenes Grundstücksteils des Grundstücks 686/1, welcher sich aus dem beiliegenden und einen Bestandteil der Klage bildenden Lageplan ergebe und dort schraffiert eingezeichnet sei, gegen Zahlung eines Betrags von 5 EUR pro m² in die Einverleibung der Löschung des zu 1. eingeklagten Weiderechts einzuwilligen habe, dass an dieser Fläche das zu 2. des Klagebegehrens dargestellte Holzschlagrecht ebenfalls nicht (mehr) bestehe sowie die Reallast erloschen sei, wird abgewiesen.
4. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 12.758,60 EUR (darin enthalten 1.625,60 EUR USt und 3.005 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.“
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der (dienenden) Liegenschaft EZ 524 GB *****, die aus Gst 686/13 besteht. Im C-Blatt der Liegenschaft ist die Dienstbarkeit der Weide für Gst .97 in EZ 1 aufgrund des Kaufvertrags vom 15. 7. 1930 eingetragen. Eigentümerin der (herrschenden) Liegenschaft EZ 1 GB ***** ist die Beklagte. Im A2‑Blatt der Liegenschaft EZ 1 ist die oben genannte Dienstbarkeit ersichtlich gemacht. Der Cousin des Klägers ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 177, GB *****, zu dessen Gutsbestand ua Gst 686/1 zählt. Zu Lasten dieses Grundstücks ist ebenfalls ein Weiderecht sowie eine Reallast zugunsten der Liegenschaft EZ 1 grundbücherlich eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom 15. 7. 1930, erwarb ein Rechtsvorgänger des Klägers Teilflächen aus den Grundstücken Nr 686/1, .598 und 684 sowie das ganze Grundstück Nr 685/1 und Bp .98/4, damals in EZ 1 KG *****, um einen Kaufpreis von 10 Groschen/m² sowie zum Gesamtkaufpreis von 2.781,70 S. Unter Pkt. VI dieses Kaufvertrags wurde Folgendes vereinbart:
„Der Herr Käufer räumt den Verkäufern bzw. deren Rechtsnachfolgern auf den Kaufsobjekten das unbeschränkte Weiderecht ein, jedoch steht ihm jederzeit das Recht zu, dasselbe gegen eine Aufzahlung von 30 Groschen österreichischer Währung oder 15 Goldpfennige deutscher Reichswährung pro m² abzulösen. […] Die Verkäufer verpflichten sich sohin für sich und ihre Rechtsnachfolger, dieses Weiderecht über Verlangen des Herrn Käufers oder seiner Rechtsnachfolger gegen die vorbeschriebene Aufzahlung aufzulassen. Der Herr Käufer bewilligt daher die Einverleibung der Dienstbarkeit des Weiderechtes zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZl 1 der Kat. Gemeinde ***** auf die Liegenschaft in der für die Gp Nr. 685/1, 686/1, 598/2 und 684/2 neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage.“
Das Grundstück 686/1, welches nunmehr in EZ 177 GB ***** enthalten ist, erbte die Schwiegertochter des Käufers. Mit Schenkungsvertrag zwischen ihr und ihrem Bruder vom 10. 11. 1986 samt Nachtrag vom 15. 7. 2008 wurde das Grundstück 686/1 in die Grundstücke 686/1 und 686/13 geteilt. Für das Grundstück 686/13 wurde die neue Grundbuchseinlage EZ 524 eröffnet. Die Geschenkgeberin schenkte das Grundstück Nr 686/13 ihrem Bruder, welcher dieses wiederum seinem Sohn, dem Kläger, schenkte. Der Kläger wurde beim Erwerb des Grundstücks von seiner Tante auf das Weiderecht und dessen Ablösemöglichkeit hingewiesen. Weder der Schenkungsvertrag vom 10. 11. 1986 noch der Nachtrag vom 15. 7. 2008 enthalten Bestimmungen über Servituten bzw Reallasten und erwähnen das mit Kaufvertrag vom 15. 7. 1930 normierte Recht auf Ablöse des Weiderechts zu Gunsten der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ 1 nicht.
Die Beklagte ist seit 1975 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1 GB *****. Sie kannte den Kaufvertrag vom 5. 7. 1930 bereits, als sie Eigentümerin der Liegenschaft wurde. Sie übt seit 1975 das Weiderecht sowohl am Grundstück 686/13 als auch an den Grundstücken 686/1 und 686/6 aus. Gelegentlich weiden Pferde auf den bewaldeten Teilen der Grundstücke.
Der Kläger hat mit seinem Cousin, dem Eigentümer der EZ 177, eine Einigung darüber getroffen, dass er einen ostseitig an Gst 686/13 angrenzenden Teil des Gst 686/1 (einen „Zwickel“) erwerben kann. Er vereinbarte mit ihm einen Kaufpreis von 500 EUR, eine Eigentumsübertragung fand allerdings noch nicht statt.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ein Holzschlagrecht auf dem Grundstück 686/13 nicht mehr bestehe, sowie die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung der auf der Liegenschaft EZ 524 zugunsten EZ 1 einverleibten Reallast der Errichtung und Erhaltung der Einfriedung auf Gst 685/2 einzuwilligen; weiters, die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung des Dienstbarkeitsrechts der Weide, welches aufgrund Punkt VI. des Kaufvertrags vom 15. 7. 1930 zugunsten Gst .97, EZ 1 in EZ 524 KG *****, zu Lasten von Gst 686/13, EZ 524 KG *****, eingetragen sei, gegen Zahlung eines Betrags von 7.195 EUR einzuwilligen; und es werde festgestellt, dass die Beklagte auch hinsichtlich eines näher bezeichneten Teils des Grundstücks 686/1 („Zwickel“) gegen Zahlung von 5 EUR/m 2 in die Einverleibung der Löschung des Weiderechts einzuwilligen habe, dass an dieser Fläche das Holzschlagrecht nicht mehr bestehe und dass die Reallast erloschen sei.
Der Kläger brachte vor, die Beklagte sei aufgrund seines Ablöseangebots zur Einwilligung in die begehrte Löschung verpflichtet. Aufgrund der mit dem Eigentümer des Gst 686/1 erzielten Einigung habe er ein rechtliches Interesse daran, dass die geltend gemachten Ansprüche auch hinsichtlich des Zwickels zwischen Gst 686/13 und dem über Gst 686/1 führenden Weg zu Recht bestünden. Das Ablöserecht sei nicht verjährt. Es habe bislang kein Bedarf an einer Ablöse bestanden, weshalb die Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe. Es sei den vertragschließenden Parteien bewusst gewesen, dass das Ablöserecht ebenso lange wie das Weiderecht bestehen solle. Auch wenn die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen haben sollte, verstoße dieser Einwand gegen Treu und Glauben. Es sei widersinnig, sich von einem Vertragspartner eine Dienstbarkeit einräumen zu lassen, diesem im Gegenzug ein Ablöserecht einzuräumen und nach 30 Jahren den Standpunkt zu vertreten, das eigene Recht bestehe noch, während das Ablöserecht verjährt sei. Zwischen dem Weiderecht und dem Ablöserecht bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Der Cousin des Klägers (Eigentümer des Gst 686/1) sei über die Klagsführung des Klägers gegenüber der Beklagten auch bezüglich des Zwickels informiert und habe die Geltendmachung des Ablöserechts an den Kläger abgetreten.
Die Beklagte wendete ein, das Ablöserecht des Dienstbarkeitsrechts der Weide sei verjährt. Selbst eine verbücherte Dienstbarkeit erlösche aufgrund von Nichtausübung innerhalb der langen Verjährungsfrist. Dasselbe gelte jedenfalls für vertraglich eingeräumte Rechte. Weshalb der Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Der ursprüngliche Käufer der Liegenschaft des Klägers sei stets der Meinung gewesen, das Ablöserecht hinsichtlich des Weide- und Holzschlagrechts sei ein persönliches Recht, das nur ihm zustehe. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Kauf- und Schenkungsverträgen, in denen das Ablöserecht nicht erwähnt worden sei. Selbst wenn das Recht nicht verjährt sei, sei es längst untergegangen. Zur Höhe des vom Kläger angesetzten Ablösebetrags erstattete die Beklagte kein Vorbringen. Zum Klagevorbringen hinsichtlich des „Zwickels“ brachte sie vor, dieses sei nicht schlüssig. In dem der Klage beiliegenden Lageplan sei lediglich das gesamte Gst 686/13 schraffiert. Hinsichtlich Gst 686/13 sei das Weiderecht zu Gunsten der Beklagten grundbücherlich sichergestellt und nach wie vor bestehend. Gst 686/1 stehe nicht im Eigentum des Klägers.
Das Erstgericht fällte betreffend das Holzschlagrecht ein ‑ rechtskräftiges ‑ Teilanerkenntnisurteil. Mit Endurteil verpflichtete es die Beklagte, in die Löschung der Reallast der Errichtung und Erhaltung der Einfriedung auf Gst 685/2 einzuwilligen. Auch dieser Zuspruch wurde rechtskräftig. Im Übrigen ‑ betreffend das Weiderecht auf dem Grundstück des Klägers Nr 686/13 sowie die Servituten auf dem Grundstück seines Cousins Nr 686/1 („Zwickel“) ‑ wies das Erstgericht die Klage ab. Das vom Kläger auszuübende Ablöserecht sei verjährt. Dienstbarkeiten, Gestaltungsrechte und Ähnliches seien nicht von der Verjährung ausgenommen. Daher unterlägen auch eine Option und ein Wiederkaufsrecht der Verjährung. Der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, dh, die Verjährungsfrist beginne zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Beim Ablöserecht handle es sich um ein Gestaltungsrecht, welches mit einem Wiederverkaufsrecht vergleichbar sei. Der inhaltliche Zusammenhang von Gestaltungsrechten mit dem jeweiligen Hauptpunkt eines Vertrags ändere nichts daran, dass diese selbstständig verjähren könnten. Ansonsten wäre ein Wiederverkaufsrecht prinzipiell unverjährbar, weil es im inhaltlichen Zusammenhang mit dem unverjährbaren Eigentumsübergang stehe. Demgemäß unterliege das im Vertrag vom 15. 7. 1930 eingeräumte Ablöserecht unabhängig von der bedungenen Dienstbarkeit der Verjährung. Die 30-jährige Verjährungsfrist habe mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung zu laufen begonnen. Seit wann der Kläger Kenntnis vom Ablöserecht habe, sei ohne rechtliche Relevanz. Das Ablöserecht hätte jedenfalls seit Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 1930 von den Berechtigten ohne Weiteres ausgeübt werden können. Die Verjährungsfrist habe mit Vertragsabschluss zu laufen begonnen, sodass das Ablöserecht hinsichtlich der Dienstbarkeit des Weiderechts heute jedenfalls verjährt sei. Was das weitere Klagebegehren bezüglich des „Zwickels“ betreffe, so stehe die Teilfläche des Gst 686/1 im Eigentum des Cousins des Klägers. Dem Kläger, der vorgebracht habe, er sei mit der Vertretung betraut und berechtigt, für den Anspruchsberechtigten die Klage einzubringen, fehle diesbezüglich die Aktivlegitimation. Gewillkürte Prozessstandschaften seien unzulässig. Die Klagebefugnis könne als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das den „Zwickel“ betreffende Feststellungsbegehren sei nicht ausreichend bestimmt. Der genaue Umfang und die Grenzen der Teilfläche ergebe sich nicht aus den dazu vorgelegten Urkunden. Es hätte der Vorlage einer Vermessungsurkunde oder zumindest einer exakten maßstabgetreuen Darstellung bedurft. Das Ablöserecht verjähre als Option gemäß § 1478 ABGB binnen 30 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem es erstmals ausgeübt hätte werden können. Eine längere Ausübungsfrist sei nicht vereinbart worden. Auch § 1070 ABGB könne den Standpunkt des Klägers nicht stützen. Diese Bestimmung bringe nur ‑ unabhängig von der Verjährung ‑ zum Ausdruck, dass das Wiederkaufsrecht ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht sei, das mit dem Tod des Berechtigten erlösche. Der Einwand der Verjährung sei auch nicht sittenwidrig. Die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von jener des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 57/71 abweiche.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungs-, in eventu Aufhebungsantrag. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das den „Zwickel“ betreffende Begehren unschlüssig sei, sei überraschend. Aus der Einzeichnung in der vorgelegten maßstabsgetreuen Urkunde sei die Fläche klar erkennbar, was bei einer Erörterung hätte dargelegt werden können. Die Anforderungen an die Darstellung dürften nicht überzogen werden, zumal eine Vermessung sehr kostspielig wäre. Die Parteien seien von einer Erstreckung des Ablöserechts auf die Rechtsnachfolger ausgegangen, und damit auch davon, dass das Ablöserecht gleich lang bestehe wie das Weiderecht. Ansonsten würde der Vertrag Treu und Glauben widersprechen. Erst ein konkreter Anlass setze die Verjährungsfrist in Gang. Das Wiederkaufsrecht gelte auf Lebenszeit und verjähre eben nicht in 30 Jahren. Nachdem das Ablöserecht nur gegen eine beträchtliche Zahlung ausgeübt hätte werden können, liege ein Missverhältnis und damit Sittenwidrigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass ein Recht auf Bauführung nicht verjähre. Das Recht sei ein selten ausübbares, weil es hinsichtlich bloßer Teilflächen und damit mehrfach in Anspruch genommen werden könne. Die Verjährung des Kündigungsrechts beginne erst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Eine Veranlassung für die Ablöse habe bis dato aber nicht bestanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde bedeuten, dass länger als 30 Jahre dauernde Bestandverträge unkündbar wären.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zum Weiderecht der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Klägers:
1.1. Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Was den Kreis der verjährbaren Rechte betrifft, so ist die Aussage von Satz 1, wonach alle Rechte gegen einen Dritten der Verjährung unterliegen, unrichtig, weil das Gesetz selbst gewisse Rechte von der Verjährung ausnimmt, so insbesondere die öffentlichen Rechte, höchstpersönliche Rechte, Familien- und Personenrechte ... . Darüber hinaus schränken Lehre und Rechtsprechung den Kreis der verjährbaren Rechte ein. Unverjährbar ist etwa das Eigentumsrecht oder das Erbrecht ( M. Bydlinski in Rummel , ABGB 3 § 1479 Rz 1). Derartige Ausnahmen ergeben sich aus dem Wesen des Rechts und bedürfen stets einer gesonderten Rechtfertigung ( Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1479 Rz 5).
1.2. Die Vorinstanzen haben das gegenständliche Ablöserecht, das dem Käufer oder seinen Rechtsnachfolgern gemäß dem Kaufvertrag vom 15. 7. 1930 „jederzeit“ zusteht, als Gestaltungs- oder Optionsrecht beurteilt.
Derartige Rechte, wie etwa das Wiederkaufsrecht oder das Recht zur Anfechtung oder Anpassung eines Vertrags wegen List und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verjähren grundsätzlich innerhalb von dreißig Jahren ( Vollmaier aaO § 1478 Rz 33).
1.3. Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. Dazu bedarf es der Auslegung des Parteiwillens.
1.4. Der konkrete Inhalt des zwischen den Parteien des Kaufvertrags vom 15. 7. 1930 vereinbarten Rechts, das Weiderecht gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „abzulösen“, ist nach den Grundsätzen der allgemeinen Vertragsauslegung zu ermitteln. Es ist daher zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und dabei der Wille der Parteien zu erforschen, wobei letztlich die Willenserklärung ‑ unter Heranziehung der Umstände der Erklärung und der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ‑ so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl RIS‑Justiz RS0017915).
1.5. Im konkreten Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vertrags, dass nicht nur dem Käufer der Liegenschaft, sondern auch seinen Rechtsnachfolgern das Recht zur jederzeitigen Ausübung des Ablöserechts zustehen soll. Offensichtlicher Zweck der Vereinbarung des Ablöserechts ist es, dem Käufer bzw seinen Rechtsnachfolgern jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, unbelastetes Eigentum zu erwerben bzw die auf der gekauften Liegenschaft lastende Servitut zum Erlöschen zu bringen. Aus dem Gesamtkontext der Vereinbarung ergibt sich somit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Existenz des Weiderechts und jener des Ablöserechts.
1.6. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde Eigentümer und hat zugleich ein dingliches Weiderecht eingeräumt. Damit entstand ein Dauerschuldverhältnis. Gleichzeitig war vorgesehen, dass dieses Dauerschuldverhältnis vom Eigentümer (bzw seinen Rechtsnachfolgern) aufgelöst werden kann. Dabei handelt es sich im Kern um die Einräumung der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis durch ordentliche Kündigung (das heißt, ohne wichtigen Grund) zu lösen, im konkreten Fall verbunden mit einer dadurch entstehenden Pflicht zur Abschlagszahlung. Das (auf Vertrag oder Gesetz beruhende) Recht zur Kündigung kann aber schon deshalb nicht verjähren, weil sonst jedes Dauerschuldverhältnis nach 30 Jahren unauflösbar würde.
1.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnis ‑ wie hier ‑ nicht zutrifft.
Der Verjährungseinwand der Beklagten in Bezug auf das Ablöserecht des Klägers ist somit unberechtigt. Das Klagebegehren besteht daher ‑ zumal die Höhe der Ablösesumme unstrittig ist ‑ hinsichtlich der Löschung des Weiderechts der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Klägers zu Recht.
2. Zu den Dienstbarkeiten der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Cousins des Klägers:
2.1. Die Beklagte wies bereits in der Klagebeantwortung darauf hin, dass das Begehren bezüglich des „Zwickels“ unschlüssig sei, weil sich die betreffende Fläche nicht eindeutig aus den Urkunden ergebe. Als Reaktion darauf legte der Kläger einen weiteren Plan vor und insoweit wurde eine Unschlüssigkeit weder vorgebracht noch erörtert.
2.2. Vor einer Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hätte daher ein Verbesserungsversuch durchgeführt werden müssen (vgl RIS-Justiz RS0117576; RS0037161; RS0037166).
2.3. Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichts aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens iSd §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. Wird vom Berufungsgericht ein solcher Verbesserungsauftrag nicht erlassen (vielmehr die Klage sofort mangels Bestimmtheit abgewiesen), ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0036355), was hier der Fall war.
2.4. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet aber nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Dies ist hier nicht der Fall, zumal das den „Zwickel“ betreffende Begehren mangels Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls abzuweisen ist.
2.5. Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden (vgl RIS-Justiz RS0053157; RS0032788).
2.6. Der Kläger brachte vor (AS 68), sein Cousin, der Eigentümer der Liegenschaft 686/1, sei „in die Klagsführung des Klägers gegenüber der Beklagten auch bezüglich des Zwickels informiert“ und er habe „die Geltendmachung dieses Ablöserechts an den Kläger abgetreten“. Somit stützt sich der Kläger nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis („Geltendmachung“). Darin liegt jedoch eine unzulässige Übertragung des Prozessführungsrechts, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte.
3. Der Klagsanspruch ist daher nur in Bezug auf die Löschung des Weiderechts zu Lasten der Liegenschaft des Klägers berechtigt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Revision des Klägers war somit teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO und § 23 Abs 9 RATG. Der Schriftsatz vom 6. 12. 2011 diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Kosten für eine Grundbuchseinsicht sind im Einheitssatz enthalten. Eine Berufungsverhandlung hat nicht stattgefunden.
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