§ 226 ZPO, § 227 ZPO, § 228 ZPO, § 266 ZPO
Die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Beziehungen ist dem österr Recht fremd und daher unzulässig. – Eine aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtige Außerstreitstellung ist unbeachtlich.
OGH, 10.01.1979, 1 Ob 501/79