Rechtssatz
Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund als gegeben anzunehmen.
2 Ob 95/64 | OGH | 16.04.1964 |
nur: Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. (T1) |
2 Ob 258/64 | OGH | 03.09.1964 |
nur T1 |
8 Ob 136/67 | OGH | 23.05.1967 |
Veröff: JBl 1968,94 |
7 Ob 47/68 | OGH | 20.03.1968 |
nur T1 |
5 Ob 5/72 | OGH | 08.02.1972 |
nur T1 |
1 Ob 596/80 | OGH | 30.04.1980 |
nur T1; Beisatz: Dass der Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt, rechtfertigt seine Ablehnung nicht. (T2) |
1 Ob 622/80 | OGH | 04.06.1980 |
Auch; Beis wie T2 |
6 N 505/80 | OGH | 11.06.1980 |
Auch; nur: Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund als gegeben anzunehmen. (T3) |
6 N 506/80 | OGH | 11.06.1980 |
Auch; nur T3 |
7 Ob 523/84 | OGH | 08.03.1984 |
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu evident ist. Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T4) Veröff: RZ 1984/81 S 252 |
3 N 510/84 | OGH | 04.07.1984 |
nur T3 |
7 Ob 510/86 | OGH | 30.01.1986 |
nur T1 |
5 N 301/86 | OGH | 25.02.1986 |
nur T1 |
9 ObA 107/87 | OGH | 30.09.1987 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/43 S 252 |
1 Ob 2/88 | OGH | 24.02.1988 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt, dass die Partei gegründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten. (T5) |
7 N 522/90 | OGH | 11.10.1990 |
Vgl; Beisatz: Hier: Leiter eines Richteramtsanwärter - Kurses. (T6) |
13 Ns 25/99 | OGH | 20.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du". (T7) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Vgl. auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T8); Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9) |
8 Nc 24/06f | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Befangenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt. (T10) |
9 Nc 32/12y | OGH | 31.10.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Verwandtschaft zwischen dem Rechtsmittelrichter und dem Sachverständigen im SW-Verfahren. (T11) |
9 Nc 40/12z | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T12)<br/>Beisatz: Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19620306_OGH0002_0080OB00075_6200000_001
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