European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00021.16H.0308.000
Spruch:
Anwaltsrichter Dr. Morent ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Oktober 2014 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 11/15k über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Morent zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er mit dem Disziplinarbeschuldigten befreundet sei.
Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Das ist bei einem vom Richter selbst angezeigten freundschaftlichen Verhältnis zum Disziplinarbeschuldigten der Fall (vgl RIS‑Justiz RS0045961).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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