OGH 1Ob182/97i (RS0108074)

OGH1Ob182/97i25.4.2019

Rechtssatz

Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf.

Normen

ABGB §1295 IIf3
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E
ABGB §1300 D

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997
7 Ob 118/97xOGH24.09.1997

Auch

6 Ob 272/97mOGH25.09.1997

nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. (T1)

7 Ob 293/97gOGH17.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Wer sich als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist. (T2)

9 Ob 2/98dOGH01.04.1998

nur T1; nur: Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. (T3)

7 Ob 79/98pOGH05.05.1998

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Beisatz: Nicht nur der Anlageberater sondern auch der Anlagevermittler. (T4)

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999

Vgl auch; nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung. (T5)

7 Ob 166/99hOGH14.07.1999

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 282/99gOGH01.12.1999

Auch

7 Ob 306/99xOGH26.01.2000

Beis wie T4; Beisatz: Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. (T6); Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T7)

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

Beis wie T6

3 Ob 13/04iOGH26.05.2004

Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Generell gilt, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T8); Beis wie T4; Beisatz: Dass der Beklagte selbst ihm von der Emittentin gegebenen Zusicherungen vertraute, keine näheren Informationen einholte und selbst die Unrichtigkeit der von ihm gegebenen Zusage offenbar nicht zu erkennen vermochte, befreit ihn im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht. (T9)

7 Ob 90/04tOGH26.05.2004

Auch

7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T10); Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T11); Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jeden konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T12)

6 Ob 31/08iOGH13.03.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T13)

6 Ob 67/09kOGH14.05.2009

Vgl; Beis wie T8

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Anlageberater schuldet die fachkundige Beratung über die Veranlagung des Kundenvermögens. (T14); Veröff: SZ 2010/53

2 Ob 53/10yOGH08.07.2010

Beis wie T10; Beisatz: Keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Anlageberaters, wenn die Veranlagung zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“ entsprach, der Berater jedoch mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hat. (T15)

4 Ob 137/10sOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die „Sicherheit“ nahm der Kfz‑Vermittler aber für sich in Anspruch, das Vertriebssystem zu durchschauen. (T16)

7 Ob 106/10dOGH29.09.2010

Auch

9 Ob 5/10sOGH24.11.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T17)

8 Ob 9/10xOGH04.11.2010
6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

Vgl auch; Beis wie T13

4 Ob 181/10mOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T16

8 Ob 107/11kOGH22.11.2011

Vgl auch

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T18)

3 Ob 225/11aOGH14.12.2011

Auch

3 Ob 241/11dOGH18.01.2012
3 Ob 214/11hOGH18.01.2012

Vgl auch

1 Ob 81/12mOGH22.06.2012

Vgl auch; Beis wie T10

3 Ob 49/12wOGH14.06.2012
6 Ob 139/12bOGH16.11.2012
7 Ob 5/12dOGH18.02.2013
3 Ob 209/13aOGH19.12.2013

Auch; nur T1

7 Ob 62/14iOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T19)

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T13

6 Ob 213/14pOGH15.12.2014

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T13

7 Ob 57/15fOGH20.05.2015

Beis wie T15; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T20)

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

nur T1

8 Ob 109/17pOGH28.09.2017

Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären. (T21)<br/>Beisatz: Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann. (T22)

6 Ob 132/18gOGH31.08.2018

Auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T8; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T23)

4 Ob 176/18pOGH25.09.2018

Beis wie T21; Beis wie T22

3 Ob 187/18yOGH24.10.2018

Auch; nur T3; Beis wie T19

6 Ob 25/19yOGH25.04.2019

Beis wie T21; Beis wie T22

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00182_97I0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)