OGH 6Ob31/08i

OGH6Ob31/08i13.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DI Dr. Manfred S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen 55.916,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2007, GZ 2 R 170/07w-40, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2007, GZ 11 Cg 38/06k-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind ebenso wie die Frage, welche konkreten Maßnahmen der Geschädigte aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht setzen muss, regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0108074 [T3]; RS0084353, RS0022681 [T4], RS0027787, RS0027143 [T7]).

2.1. In der Auffassung des Berufungsgerichts, darin, dass der Kläger eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamts, in welcher seine mit dem von der beklagten Partei angebotenen „fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell" verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzbar sind, nicht weiter bekämpft habe, liege kein Mitverschulden, ist im Hinblick auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. 7. 2002, GZ 06 1802/1-IV/6/02, über fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Nach diesem Erlass sind fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge laut Modellbeschreibung im Einkommensteuerprotokoll 2001, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrags nach dem 31. 7. 2007 erfolgt, im Sinne der Rz 165 EStR 2000 - losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls - stets als Beteiligungen im Sinn des § 2 Abs 2a EStG 1988 anzusehen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht; Verluste aus derartigen Verträgen sind daher nur mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.

2.2. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist im vorliegenden Verfahren nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen zu prüfen. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob zivilrechtlich die Unterlassung eines Antrags auf Vorlage an den UFS und gegebenenfalls die Unterlassung der Erhebung weiterer Rechtsmittel im Abgabenverfahren einen Verstoß gegen die den Kläger nach § 1304 ABGB treffende Schadensminderungspflicht begründen. Nach völlig herrschender Auffassung ist der Geschädigte aber nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind (9 ObA 303/92; SZ 70/108 = EvBl 1997/186; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 Rz 43) oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (SZ 39/170; SZ 45/5; JBl 1985, 677; SZ 62/185 = JBl 1990, 587; SZ 70/108 = EvBl 1997/186; Reischauer aaO).

2.3. Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (SZ 62/185 = ecolex 1990, 143). Im Übrigen kommt dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung keine Leitfunktion in Fragen des Steuerrechts zu (5 Ob 166/00y; 5 Ob 99/00w; 1 Ob 75/03s; 1 Ob 153/03m).

Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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