OGH 3Ob5/73; 3Ob206/73; 3Ob174/75; 3Ob90/77; 3Ob64/84; 3Ob88/84; 3Ob115/85; 3Ob2/86; 3Ob28/87; 5Ob303/87; 3Ob202/88; 3Ob208/88; 5Ob68/94; 3Ob185/98x; 1Ob227/98h; 3Ob268/98b; 5Ob308/00f; 3Ob271/05g; 3Ob175/10x; 5Ob196/11a; 3Ob5/14b; 5Ob119/14g; 5Ob104/14a; 5Ob193/14i; 5Ob214/14b; 5Ob171/16g; 5Ob203/18s; 5Ob160/19v (RS0002595)

OGH3Ob5/73; 3Ob206/73; 3Ob174/75; 3Ob90/77; 3Ob64/84; 3Ob88/84; 3Ob115/85; 3Ob2/86; 3Ob28/87; 5Ob303/87; 3Ob202/88; 3Ob208/88; 5Ob68/94; 3Ob185/98x; 1Ob227/98h; 3Ob268/98b; 5Ob308/00f; 3Ob271/05g; 3Ob175/10x; 5Ob196/11a; 3Ob5/14b; 5Ob119/14g; 5Ob104/14a; 5Ob193/14i; 5Ob214/14b; 5Ob171/16g; 5Ob203/18s; 5Ob160/19v22.10.2019

Rechtssatz

Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255).

Normen

ABGB §364c C1
EO §87

3 Ob 5/73OGH12.01.1973
3 Ob 206/73OGH20.11.1973

Auch; Beisatz hier: Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens. (T1)

3 Ob 174/75OGH23.09.1975
3 Ob 90/77OGH20.09.1977

nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva). (T2)

3 Ob 64/84OGH27.06.1984

nur T1

3 Ob 88/84OGH10.10.1984

nur T1; Veröff: NZ 1985,114 (Zust Hofmeister NZ 1985,116)

3 Ob 115/85OGH30.10.1985

Anm: Veröff: NZ 1986,86 (Zust Hofmeister NZ 1986,95)

3 Ob 2/86OGH18.06.1986

Auch; Beisatz: Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbotes nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen. (T3)

3 Ob 28/87OGH04.03.1987

nur T2<br/>Anm: Veröff: SZ 60/39

5 Ob 303/87OGH31.03.1987

nur T2; Veröff: BankArch 1987,662 = NZ 1987,297

3 Ob 202/88OGH18.01.1989

nur T2; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)

3 Ob 208/88OGH15.03.1989

nur T2; Veröff: RZ 1989/68,190

5 Ob 68/94OGH05.07.1994

Vgl auch; Beisatz: Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen. (T4)

3 Ob 185/98xOGH21.10.1998

nur T2; Beisatz: Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/170

1 Ob 227/98hOGH27.10.1998

Auch; Beisatz: Sowie die Zwangsversteigerung. (T6)

3 Ob 268/98bOGH25.11.1998

nur T2; Beisatz: Hier: § 38 lit b GBG und § 41 lit b GBG 1.Alternative. (T7)

5 Ob 308/00fOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T8)

3 Ob 271/05gOGH30.05.2006

nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes, außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nach. (T9)<br/>Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kann jedoch kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. (T10)

3 Ob 175/10xOGH13.04.2011

nur T2; Beis wie T5

5 Ob 196/11aOGH09.11.2011

Vgl; nur ähnlich T2

3 Ob 5/14bOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T11)

5 Ob 119/14gOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T12)<br/>Beisatz: Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T13)<br/>

5 Ob 104/14aOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T14)<br/>Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T15)

5 Ob 193/14iOGH18.11.2014

Auch

5 Ob 214/14bOGH27.01.2015

Auch; Beisatz: Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ‑ sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ‑ eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. (T16)

5 Ob 171/16gOGH25.10.2016

Auch

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Vgl; Beis wie T16

5 Ob 160/19vOGH22.10.2019

Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19730112_OGH0002_0030OB00005_7300000_001

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