OGH 5Ob68/94

OGH5Ob68/945.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Einschreiters Finanzamt Klagenfurt wegen Vormerkung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Josef Z*****, geboren am 11.1.1933, Gastwirt, ***** K*****, und der Rosalia Z*****, geboren am 12.5.1941, Pensionistin, ***** K*****, beide vertreten durch Dr.Dieter Anderluh, öffentlicher Notar in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Jänner 1994, GZ 1 R 22/94, idF des Beschlusses vom 3.Juni 1994, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10.Dezember 1993, TZ 12972/93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß der Antrag des Finanzamtes Klagenfurt, aufgrund seiner Eingabe vom 9.12.1993 zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen Josef Z***** an kumulierten Abgaben im Betrag von S 870.000 die Vormerkung des Pfandrechtes auf der dem Schuldner gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K***** zu bewilligen, abgewiesen wird.

Die dadurch notwendigen Grundbuchseintragungen und Verständigungen obliegen dem Erstgericht.

Zu verständigen sind:

1. Finanzamt Klagenfurt zu Zahl 016/2867;

2. Dr.Dieter Anderluh, öffentlicher Notar in Klagenfurt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die begehrte Pfandrechtsvormerkung zu TZ 12.972/1993 bewilligt und vollzogen, obwohl die Pfandliegenschaft mit einem zu TZ 12.657/1993 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehefrau des Liegenschaftseigentümers belastet war. Auch das vom Liegenschaftseigentümer und der Verbotsberechtigten angerufene Rekursgericht fand in diesem Veräußerungs- und Belastungsverbot kein Hindernis für die Pfandrechtsvormerkung und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß.

Es führte aus:

Es lägen alle Voraussetzungen einer Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG vor. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot schließe zwar die spätere Begründung eines vertragsmäßigen oder richterlichen Pfandrechtes an der Liegenschaft aus, setze die Sache aber nicht ganz außer Verkehr. Ein gesetzliches Pfandrecht könne ohne Bedachtnahme auf derartige Einschränkungen geltend gemacht werden (SZ 12/57; ZBl 1934/410).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den nunmehr nachgeholten Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch unter Bedachtnahme auf den Einheitswert der Pfandliegenschaft) S 50.000 übersteigt; den ordentlichen Revisionsrekurs hat jedoch das Rekursgericht für nicht zulässig erklärt, weil die Rechtslage ohnehin klar sei.

Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs machen der Eigentümer der Pfandliegenschaft und die Verbotsberechtigte geltend, daß nach ständiger Judikatur ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot sowohl der Einverleibung als auch der Vormerkung eines Zwangspfandrechtes entgegenstehe, was auch im konkreten Fall zu gelten habe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Eintragungsbegehrens abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt.

Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein verbüchertes rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364 c ABGB sowohl der Begründung von vertraglichen als auch exekutiven Pfandrechten entgegensteht (NZ 1986, 86/64 mwN). Dabei bezieht die Judikatur dieses Eintragungshindernis nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Die Lehre schlägt zwar aus Gründen des Gläubigerschutzes vor, dem exekutiven Gläubiger trotz des Verbots eine Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit a oder b GBG zu ermöglichen (Hofmeister, "Veräußerungs- und Belastungsverbote. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungstendenzen", ÖJZ 1986, 752 ff, Vortragsbericht; derselbe in NZ 1988, 238 zu einer Entscheidung des KG Ried im Innkreis), doch kommen diese Möglichkeiten im konkreten Fall ohnehin nicht in Betracht. Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt daher ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen.

Nun trifft es zu, daß ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern vermag (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957, 73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Um gesetzliche Pfandrechte, die schon ihrem Wesen nach gar keiner Vormerkung bedürfen, um die Rechtsposition des Gläubigers zu sichern, geht es jedoch gar nicht. Es sollen schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte.

Das hier verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot steht daher der begehrten Vormerkung des Pfandrechtes entgegen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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