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§ 41 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b. 2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

§ 41.

Die Rechtfertigung erfolgt:

  1. a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;
  2. b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
  3. c) durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.

1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b.

2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025656

alte Dokumentnummer

N2195511419S

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