OGH 3Ob115/85

OGH3Ob115/8530.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Frieda A, Sennerin, Göstling, Stixenlehen 57, vertreten durch Dr. Hubert Schweighofer, Rechtsanwalt in Melk, wider die verpflichtete Partei Johann B, geboren 1948, Hotelier, Göstling, Lassing 55, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 300.000,-- s.A. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 21. August 1985, GZ R 332/85-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 24. April 1985, GZ E 1182/85-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Teilurteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 25.9.1984, 5 Cg 118/83-15, wurden der Verpflichtete und Ingrid B zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der betreibenden Partei S 220.000,-- s.A. zu bezahlen. In dem am 12.10.1984 im selben Verfahren abgeschlossenen Vergleich verpflichteten sich der Verpflichtete und Ingrid B zur ungeteilten Hand, der betreibenden Partei zuzüglich zu dem mit Teilurteil vom 25.9.1984 zugesprochenen Betrag weitere S 80.000,-- und einen Kostenbeitrag von S 60.000,-- zu bezahlen. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Teilurteils wurde am 22.11.1984, die Rechtswirksamkeit des Vergleiches am 11.1.1985 bestätigt.

Der Verpflichtete ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 76 der KG Lassing und EZ 53 der KG Groß-Hollenstein. Auf beiden Liegenschaften wurde auf Grund der Vereinbarung vom 11.2.1985 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten, Ingrid B, geboren am 2.12.1952, einverleibt, und zwar auf der Liegenschaft EZ 76 der KG Lassing im Rang vom 21.2.1985 und auf der Liegenschaft EZ 53 der KG Groß-Hollenstein im Rang COZ 2.

Mit dem am 23.4.1985 eingelangten Gesuch stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr auf Grund der angeführten Exekutionstitel zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft EZ 76 KG Lassing als Haupteinlage und auf der Liegenschaft EZ 53 KG Groß-Hollenstein als Nebeneinlage zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach nahezu einhelliger Lehre und Rechtsprechung hindere das dingliche Belastungsverbot nicht nur die vertragliche, sondern auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Den Exekutionstiteln sei zu entnehmen, daß die gemeinsame Verbindlichkeit des Verpflichteten und der Verbotsberechtigten nicht durch ein gemeinsames Eingehen vertraglicher Verpflichtungen, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes entstanden sei. Es könne daher nicht gefolgert werden, die Verbotsberechtigte habe durch das Eingehen der Solidarverpflichtung der Belastung der Liegenschaft schlüssig zugestimmt, zumal das Belastungsverbot erst auf Grund einer nach der Entstehung der Exekutionstitel getroffenen Vereinbarung einverleibt worden sei. Der Umstand, daß der Verbotsberechtigte auf Grund des Exekutionstitels zur ungeteilten Hand mit dem Verpflichteten für die Forderung der betreibenden Partei hafte, rechtfertige noch nicht die Annahme, daß er der beantragten Exekutionsführung zugestimmt habe, und die Mittel des Exekutionsverfahrens reichten zur Ableitung einer derartigen Zustimmung auch nicht aus.

Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Sie vertritt die Ansicht, daß bei Vorliegen einer Solidarverpflichtung - wie sie gegenständlichenfalls gegeben sei - eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung trotz des einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes möglich sei. Zwar bestehe die Möglichkeit, die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach der Anfechtungsordnung im Klageweg anzufechten. Doch werde die Exekutionsführung hiedurch verzögert, und die Exekution könne fehlschlagen. Im vorliegenden Fall sei das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach der Entstehung des Titels einverleibt worden. Es sei evident, daß dies nur zur Verhinderung der exekutiven Hereinbringung der Forderung der betreibenden Gläubigerin geschehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196, NotZ 1985, 114 ua), soferne nicht die betreibende Partei die Zustimmung der durch das Verbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nachweist (SZ 23/255 ua, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 und 9 zu § 364 c, Heller-Berger-Stix 906). Diese Zustimmung muß ausdrücklich erteilt und im Hinblick auf die Eigenart des Exekutionsverfahrens, das in der Regel keine Sachverhaltserhebungen vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorsieht, urkundlich nachgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO, SZ 49/151, NotZ 1980, 156). Bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung kann diese Frage nur im Prozeßweg ausgetragen werden. Damit wird die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung oder seiner Verpflichtung zu ihrer Duldung keineswegs verneint, sonder lediglich die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen (NotZ 1980, 156). Eine schlüssige Erteilung der Zustimmung bzw. eine Verpflichtung zur Duldung zu einer dem Verbot widersprechenden Eintragung wird zwar in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Verbotsberechtigte eine Solidarschuld eingeht. Dies ändert aber nichts daran, daß sich der Richter bei Bewilligung der Exekution nur auf vorliegende Urkunden stützen und nicht in Erörterungen einlassen kann, wie das Verhalten des Verpflichteten und Dritter unter Bedachtnahme auf die §§ 863, 914 ABGB zu werten ist, sodaß auch in einem solchen Fall die Rechtslage in einem gegen den Verbotsberechtigten geführten Prozeß festgestellt werden muß, wobei die Klage auf Duldung der Exekution zu richten ist (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 56/182, NotZ 1968, 199). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zu machen sein, wenn die Exekution auf Grund eines Titels, der beide Ehegatten zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft beantragt wird, die beiden Ehegatten, zwischen denen eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, je zur Hälfte gehört; denn in einem solchen Fall wird die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen (EvBl 1971/52). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten war zur Zeit der Solidarverurteilung und der im Vergleich übernommenen Solidarverpflichtung noch nicht einverleibt (und auch noch gar nicht vereinbart); die Frage einer schlüssigen Zustimmung - eine ausdrückliche Zustimmung wurde nicht behauptet - durch das Eingehen einer Solidarverpflichtung kann sich daher gar nicht stellen. über die Frage der Verpflichtung zur Duldung bzw der Anfechtbarkeit des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen.

Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihm ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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