OGH 4Ob134/03i (RS0117764)

OGH4Ob134/03i17.1.2018

Rechtssatz

Die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
FamLAG §12a

4 Ob 134/03iOGH24.06.2003
5 Ob 212/03tOGH09.09.2003

Auch

1 Ob 208/03zOGH17.10.2003

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch (teilweise) "Anrechnung" der dem betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Unterhaltsschuldners - im Rahmen des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraums - zu berücksichtigen. (T1)

4 Ob 185/03iOGH18.11.2003

Beisatz: Es ist dem Unterhaltspflichtigen nämlich überlassen, ob er eine Minderung seiner Unterhaltsleistungen begehrt; er kann die (teilweise) Anrechnung der dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen beantragen, muss dies aber nicht. Strebt er sie an, so muss er auch vorbringen, dass der Obsorgeberechtigte in den Genuss von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kommt, und er muss angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist. (T2); Beisatz: Hat ein Geldunterhaltspflichtiger im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattet, so ist eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ausgeschlossen. (T3)

4 Ob 254/03mOGH20.01.2004

Vgl aber; Beisatz: Tritt der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, entgegen und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen. (T4)

10 Ob 4/04tOGH27.04.2004

Vgl aber; Beis wie T4

2 Ob 153/04wOGH05.08.2004

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige tritt einem Festsetzungsantrag entgegen, weshalb Transferleistungen von Amtswegen zu berücksichtigen sind. (T5)

6 Ob 140/04pOGH26.08.2004

Vgl aber; Beis wie T4

3 Ob 181/04wOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nämlich nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt von der Disposition des Unterhaltspflichtigen ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht soweit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt und diesen auf andere Umstände als die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG stützt. (T6); Beis wie T4

2 Ob 207/04mOGH04.11.2004

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 42/05pOGH26.04.2005

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 71/05fOGH02.08.2005

Vgfl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wurde zum Bezug der Familienbeihilfe weder ein Vorbringen erstattet, noch ergibt sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt, ist die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen, weshalb eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben hat. (T7)

3 Ob 202/05kOGH29.03.2006

Beisatz: Auch im Verfahren nach § 35 EO kommt die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht. (T8)

5 Ob 24/06zOGH30.05.2006

Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7

2 Ob 237/06aOGH30.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen ist dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind. (T9)

2 Ob 134/06dOGH03.07.2007

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9

7 Ob 197/07gOGH12.03.2008

Vgl aber; Beis wie T9

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/171

8 Ob 93/11aOGH24.10.2011

Vgl aber; Beis auch wie T4; Beis auch wie T9

4 Ob 58/12aOGH02.08.2012

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

1 Ob 15/14hOGH27.03.2014

Vgl aber; Beis wie T9

3 Ob 13/14dOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen ist geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen wird (so schon 1 Ob 160/09z). (T10)

6 Ob 28/14gOGH26.06.2014

Vgl aber; Beis wie T10

3 Ob 100/15zOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/124

9 Ob 67/16tOGH29.11.2016

Vgl aber, Beis wie T4

4 Ob 4/17tOGH30.05.2017

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 240/17pOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Gemäß § 106a Abs 2 iVm § 106 Abs 2 EStG ist für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es muss sich daher der Geldunterhaltspflichtige darauf berufen, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch keinen Kinderfreibetrag bezieht. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0040OB00134_03I0000_001

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