OGH 7Ob43/98v (RS0109766)

OGH7Ob43/98v10.3.1998

Rechtssatz

Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will.

Normen

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

7 Ob 43/98vOGH10.03.1998
7 Ob 262/99aOGH23.11.1999
7 Ob 74/00hOGH29.05.2000
7 Ob 17/01bOGH14.03.2001

Beisatz: § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. (T1)

7 Ob 102/01bOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T1

7 Ob 319/01iOGH30.01.2002

nur: Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. (T2)

7 Ob 222/02aOGH15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll. (T3)

7 Ob 14/03iOGH28.04.2003

Beis wie T1

7 Ob 72/03vOGH17.03.2004

Beisatz: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels. (T4)

7 Ob 80/04xOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T3

7 Ob 231/05dOGH09.11.2005

nur T2; Beis wie T1

7 Ob 1/07hOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: Art 12 Abs 1 ABS. (T5)

7 Ob 157/08aOGH22.10.2008

Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)

7 Ob 256/08kOGH11.02.2009

Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz (Täuschungsvorsatz) verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. (T7)

7 Ob 97/09dOGH02.09.2009

Auch; Beis wie T7

7 Ob 2/11mOGH16.02.2011

Auch

7 Ob 34/12vOGH19.04.2012

nur: Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T7

7 Ob 109/12yOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T7

7 Ob 150/13dOGH02.10.2013
7 Ob 186/13yOGH11.12.2013

Beisatz: Bei dolus coloratus ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. (T9)<br/>Beisatz: Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage. (T10)<br/>Bem: Zu absichtlich unvollständig gemachten Angaben siehe RS0109767. (T11)

7 Ob 12/14mOGH26.02.2014

Auch; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T12)

7 Ob 177/14aOGH05.11.2014

Beis wie T10

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015

Auch

7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/69

7 Ob 119/15yOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

7 Ob 141/15hOGH16.10.2015

Beis wie T10

7 Ob 174/15mOGH27.01.2016

Auch; nur T2

7 Ob 33/16bOGH06.04.2016

Auch

7 Ob 110/17bOGH27.09.2017

Auch

7 Ob 209/17mOGH24.01.2018

Auch

7 Ob 152/20hOGH21.10.2020

nur T2; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. (T13)

7 Ob 153/20fOGH23.09.2020

nur T2

7 Ob 149/20tOGH23.09.2020

nur T2

7 Ob 13/22wOGH29.06.2022

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00043_98V0000_001

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