OGH 10ObS2351/96z (RS0106703)

OGH10ObS2351/96z22.10.1996

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.

Normen

BPGG §4 Abs4

10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996
10 ObS 374/97sOGH09.02.1998

nur T1

10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

nur: Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen. (T1) Veröff: SZ 71/16

10 ObS 24/99yOGH09.02.1999

Auch; nur T1

1 Ob 243/99pOGH23.11.1999

Vgl auch

1 Ob 270/99hOGH23.11.1999

Vgl auch

1 Ob 290/99zOGH23.11.1999

Vgl

1 Ob 323/99bOGH23.11.1999

Vgl auch

4 Ob 289/99zOGH23.11.1999

Vgl auch

7 Ob 224/99pOGH23.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/190

2 Ob 274/99dOGH25.11.1999

Vgl auch

4 Ob 260/99kOGH14.12.1999

Vgl; nur T2; Beis wie T3

4 Ob 328/99kOGH14.12.1999

Vgl; nur T2; Beis wie T3

6 Ob 243/99zOGH15.12.1999

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 268/99aOGH15.12.1999

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 278/99xOGH15.12.1999

Vgl; nur: § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG zuerkennt den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter. (T2) Beisatz: Hier: § 27 Abs 6 Wr JWG; Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. (T3)

1 Ob 327/99sOGH21.12.1999

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_003

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