Rechtssatz
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen.
6 Ob 552/93 | OGH | 01.07.1993 |
nur: Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. (T1) |
8 Ob 596/93 | OGH | 30.11.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2) |
4 Ob 598/95 | OGH | 05.12.1995 |
nur T1; Beisatz: Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T3) |
4 Ob 2393/96g | OGH | 14.01.1997 |
nur T1; Beisatz: Mit dem neuen Antrag wird nämlich ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T4) |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt. (T5) |
1 Ob 5/00t | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T6) |
6 Ob 22/02g | OGH | 18.04.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T7) |
7 Ob 175/02i | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % ist jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen. (T8) |
1 Ob 56/05z | OGH | 24.06.2005 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Rechtslage verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält. (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/93 |
4 Ob 203/07t | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T10) |
6 Ob 243/09t | OGH | 18.12.2009 |
Beis wie T3; Beisatz: Einzige materielle Grenze ist die Verjährung. (T11) |
7 Ob 44/12i | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beis wie T10; Auch Beis wie T8; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T12) |
4 Ob 50/14b | OGH | 23.04.2014 |
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_003
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