OGH 1Ob317/97t

OGH1Ob317/97t28.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emre A*****, vertreten durch Dr.Hubert F.Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Kasim A*****, vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhalts, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16.Juni 1997, GZ 1 R 256/97y-46, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 14.Februar 1997, GZ 7 C 133/94d-34, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Der am 23.4.1976 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des in Österreich lebenden Beklagten. Dessen Ehe mit der Mutter des Klägers wurde mit Urteil eines türkischen Gerichts vom 20.3.1990 geschieden. Die Vormundschaft für den damals minderjährigen Kläger wurde im Scheidungsurteil der Mutter zugesprochen und der Beklagte verpflichtet, ab 31.8.1988 der Mutter und dem Kläger gemeinsam 150.000 türkische Lire (TL) an Alimenten zu bezahlen. Mit Urteil eines anderen türkischen Gerichts vom 2.12.1992 wurde der Beklagte verpflichtet, ab 8.7.1992 dem Kläger einen monatlichen Unterhalt von 1 Mio TL zu bezahlen. Der Kläger, dessen gewöhnlicher Aufenthalt seit 1979 in der Türkei liegt, ist türkischer Staatsangehöriger. Seit 1991 besitzt der Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit der am 21.10.1994 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 4.000, wertgesichert nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 1986, Basiszahl Monat Oktober 1994. Am 13.12.1994 dehnte er sein Begehren auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrags für die Zeit ab 14.7.1987 aus. Schließlich begehrte er mit Schriftsatz vom 4.10.1996 für die Zeit ab 1.8.1996 einen monatlichen Unterhalt von S 5.360, ebenfalls in gleicher Weise wertgesichert. Für fällige Unterhaltsrückstände sollten ab Fälligkeit „die gesetzlichen türkischen Zinsen“, ab dem Tag der Klagszustellung „die gesetzlichen türkischen Zinseszinsen“ bezahlt werden. Der Kläger brachte vor, er besuche erfolgreich eine Universität und sei schwer krank. Dennoch weigere sich der Beklagte, dem Kläger mehr als S 2.000 an monatlichem Unterhalt zu bezahlen. Der Beklagte verdiene S 19.000 monatlich zuzüglich der Sonderzahlungen. Mit dem von den türkischen Gerichten zugesprochenen Unterhalt finde der Kläger nicht das Auslangen. Bei der Unterhaltsbemessung sei vom Lebensstandard des Beklagten und nicht von den Lebensumständen (des Klägers) in der Türkei auszugehen. Der Beklagte schulde dem Kläger den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt. Die Mutter des Klägers könne, zumal sie über kein Einkommen verfüge, zu dessen Unterhalt nichts beitragen. Der Kläger sei berechtigt, Unterhalt in österreichischer Währung und wertgesichert zu begehren, weil ihm nicht zuzumuten sei, bei stark inflationärer Währung mit laufenden Antragstellungen die berechtigten Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

Der Beklagte anerkannte am 6.11.1996 die Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 2.000 ab 1.1.1997 bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers. Zu weitergehenden Unterhaltsleistungen erklärte er sich nicht bereit. Er habe die ihm von türkischen Gerichten auferlegten Unterhaltsverpflichtungen erfüllt. Soweit Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werde, sei die Klage infolge res iudicata zurückzuweisen. Das für die Vergangenheit geltend gemachte Unterhaltsbegehren sei im übrigen verjährt. Es habe türkisches Sachrecht Anwendung zu finden. Der Unterhalt sei in türkischer Währung zuzusprechen, eine Wertanpassung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex könne nicht begehrt werden. Der begehrte Unterhalt sei unangemessen hoch. Bis Jahresende 1996 seien die Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000 vom Beklagten geleistet worden.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger ab 1.8.1996 einen monatlichen Unterhalt von S 4.000, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Basiszahl Monat August 1996, zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 4.000 für die Zeit vom 14.4.1987 bis 31.7.1996 wies es ab.

Es stellte fest, daß der Beklagte dem Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt S 64.000 überwiesen habe. Der Kläger besuche derzeit eine Universität in Ankara. Er sei einkommenslos, erhalte aber ein Stipendium von der Vereinigung der Mütter und ein weiteres von der Handelskammer Izmir. Der Beklagte habe im Jahre 1994 S 22.891, 1995 S 23.919 und 1996 etwa S 24.000 monatlich netto verdient. Er sei sorgepflichtig für seine frühere Ehegattin, einen 1981 geborenen Sohn aus zweiter Ehe, den Kläger und seine nunmehrige Ehegattin, die ein monatliches Einkommen von etwa S 10.000 habe. Die Urteile der türkischen Gerichte, mit welchen der Unterhalt für den Kläger festgesetzt worden sei, seien in Österreich nicht vollstreckbar. Der Beklagte sei als ehelicher Vater des Klägers verpflichtet, diesem bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Dieser Unterhalt sei in der Währung des Schuldnerwohnsitzes festzusetzen. Bei der Bemessung sei von den Lebensverhältnissen der Streitteile auszugehen. Grundsätzlich stünden dem Kläger 22 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beklagten zu, es seien aber die konkurrierenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen (3 % Abzug für die geschiedene Ehegattin und 2 % für den weiteren Sohn). Für die Ehegattin des Beklagten sei kein Abzug vorzunehmen, weil diese über ein eigenes Einkommen verfüge. Aufgrund des festgestellten Einkommens sei der Beklagte in der Lage, S 4.000 an monatlichem Unterhalt ab 1.8.1996 zu bezahlen. Damit seien die Bedürfnisse des Klägers befriedigt. Für die Vergangenheit werde kein Unterhalt geschuldet. Mit den geleisteten Zahlungen habe der Beklagte entsprechend den Urteilen der türkischen Gerichte seine Unterhaltspflicht erfüllt. Eine Wertsicherung sei bei der gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruchs möglich.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil, das in der Auferlegung eines monatlichen Unterhalts von S 2.000 ab 1.1.1997 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, im übrigen Umfang auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die beiden Urteile der türkischen Gerichte, mit welchen der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an den Kläger verpflichtet wurde, seien in Österreich entgegen der Ansicht des Erstgerichts vollstreckbar. Urteile ausländischer Gerichte könnten im Inland materielle Rechtskraft äußern, sofern sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden könnten. Das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das vom Kläger erhobene Unterhaltsbegehren mit den zitierten Unterhaltsentscheidungen türkischer Gerichte deckungsgleich sei. Im Sinne des Einwands der res iudicata werde das Erstgericht daher abzuklären haben, in welchem Umfang Deckungsgleichheit bestehe. Eine vom Kläger angestrebte Umrechnung des in türkischen Lire zugesprochenen Unterhalts auf Schillingbeträge sei nicht zulässig. Es fehlten Feststellungen über die den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen und die Lebensverhältnisse bzw die Leistungsfähigkeit des Beklagten ebenso wie über die Bedarfssituation des Klägers während des Zeitraums, der von den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte erfaßt sei. Auf den hier geltend gemachten Anspruch habe türkisches Sachrecht Anwendung zu finden; dieses sei von Amts wegen zu ermitteln. Sofern das türkische Recht vom österreichischen Recht abweichende Verjährungsfristen normiere, liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Der Unterhaltsbeitrag sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten und des Sorgeberechtigten sowie der Erfordernisse eines angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Wohnung sowie einer angemessenen Erziehung des Kindes festzusetzen. Dabei sei auch der Lebensstandard zu berücksichtigen, an den sich der Kläger während der Ehe seiner Eltern gewöhnt habe. Es seien jene Geldbeträge zuzuerkennen, die ein im Ausland lebendes unterhaltsberechtigtes Kind an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten käme es auf die Verhältnisse an dessen Aufenthaltsort an. Dem unterhaltsberechtigten Kind sei es zu ermöglichen, am Lebensstandard des ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Elternteils teilzuhaben. In der Regel sei daher ein Mischwert, der die Lebensverhältnisse am Aufenthaltsort des Kindes und den Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten berücksichtige, festzusetzen. Es fänden auch die Verjährungsbestimmungen des türkischen Rechts Anwendung. Insoweit seien Ermittlungen im Sinne des § 4 IPRG nötig, um die Frage der Verjährung verläßlich klären zu können. Im Rahmen der Verjährungsgrenzen könne jedenfalls auch nach türkischem Recht Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Bei Bestehen von Unterhaltsrückständen seien gesetzliche Verzugszinsen zu bezahlen; diesbezüglich müsse das Klagebegehren noch konkretisiert werden und sei der Kläger anzuleiten. Da die türkische Lira seit Jahren einem ständigen Wertverfall unterliege, entspreche das Begehren auf Zuspruch des Unterhalts in österreichischer Währung den berechtigten Interessen des Klägers und diene der beständigen Sicherung seines Unterhalts. Das türkische Zivilgesetzbuch (Medeni Kanun = MK) biete keine gesetzliche Grundlage für die Wertsicherung der dem Beklagten auferlegten Unterhaltsbeiträge. Mit dem gegenüber dem ursprünglichen Begehren um S 1.360 ab 1.8.1996 ausgedehnten Begehren habe sich das Erstgericht weder auseinandergesetzt noch darüber entschieden. Es sei deshalb abzuklären, in welchem Umfang die materielle Rechtskraft von Unterhaltsentscheidungen türkischer Gerichte, soweit sie in Österreich vollstreckbar seien, der neuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Klägers für die Vergangenheit entgegenstehe und demzufolge das Klagebegehren zurückzuweisen sei; es seien Feststellungen über die Lebensverhältnisse beider Parteien und auch der Mutter des Klägers nötig, insbesondere sei auch zu erheben, ob die vom Kläger bezogenen, nicht weiter festgestellten Stipendien nach türkischem Recht Eigeneinkommen des Klägers darstellten. Schließlich müsse festgestellt werden, für welche Zeiträume der Beklagte die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen gewidmet habe und in welchem Ausmaß diese dem Kläger tatsächlich zugekommen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Zutreffend gehen beide Streitteile und das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß im vorliegenden Rechtsstreit materielles türkisches Recht Anwendung zu finden hat. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Anwendung türkischen Rechts aus dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - so das Gericht zweiter Instanz - oder aus dem Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht - so der Rekurswerber - ergibt, weil in beiden Übereinkommen (einerseits in Art 4 und andererseits in Art 1) das Recht des Staates als maßgeblich bezeichnet wird, in dem das Kind (der Unterhaltsberechtigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe auch G.Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 473). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß gemäß Art 7 des (türkischen) Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht auch die Verjährung demjenigen Recht unterliegt, das auf die betreffende Rechtsbeziehung selbst anzuwenden ist, demnach hier also türkischem Recht. In dem Umstand, daß das türkische Recht allenfalls eine längere Verjährungsfrist als die österreichische Rechtsordnung vorsieht, ist jedenfalls kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public gelegen (ZfRV 1978, 53; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 4 zu § 6 IPRG).

Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargestellt, daß die oben genannten, den Unterhalt des Klägers betreffenden Entscheidungen türkischer Gerichte in Österreich vollstreckbar sind, und zwar einerseits aufgrund der Art 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, andererseits nach Art 17 des Abkommens vom 23.5.1989 im Zusammenhalt mit der Genehmigung eines Staatsvertrags durch den Nationalrat am 30.11.1994, BGBl 1994/949 (1643 BlgNR 18.GP). Der Notenwechsel zur Auslegung der Art 17 und 18 des Abkommens vom 23.5.1989 stand zwar zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (21.10.1994) noch nicht in Kraft, ist aber mit 1.11.1994 und somit noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf den abzustellen ist (Fasching, LB2 Rz 1531), in Kraft getreten und deshalb der Entscheidung zugrundezulegen. Sind aber die beiden türkischen Unterhaltsurteile kraft staatsvertraglicher Regelung in Österreich vollstreckbar, dann äußern sie - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargestellt hat - materielle Rechtskraft (Fasching, LB2 Rz 1511), was dazu führen muß, daß ein in Österreich zu einem späteren Zeitpunkt erhobenes deckungsgleiches Begehren wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen ist (EFSlg 70.396; ÖA 1981, 96; vgl EFSlg 35.149; SZ 22/198). Dabei ist es völlig gleichgültig, ob allenfalls nur ein geringer Teil des nunmehrigen Begehrens damit identisch ist, denn insoweit besteht jedenfalls Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot), die zur Zurückweisung der Klage im deckungsgleichen Bereich führen muß. Der Kläger kann somit nur einen solchen Anspruch geltend machen, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen türkischen Unterhaltsentscheidungen war (4 Ob 2393/96g; ÖA 1997, 200; ÖA 1996, 124; EFSlg 70.399; 1 Ob 546/87). Zurecht vermißt das Berufungsgericht Feststellungen dahin, welche Unterhaltsbegehren den Entscheidungen der türkischen Gerichte zugrundelagen und inwieweit das vom Kläger nun erhobene Unterhaltsbegehren deckungsgleich mit diesen Begehren ist (siehe auch ÖA 1992, 57; Fasching aaO Rz 1516).

Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Nach § 4 dieses Gesetzes ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Soweit das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht den Auftrag erteilte, das für die erheblichen Streitpunkte maßgebliche türkische Recht zu ermitteln, kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Erstgericht - obwohl beide Parteien darauf hingewiesen hatten, daß türkisches Recht Anwendung zu finden hätte - wie selbstverständlich österreichisches Sachrecht anwandte und in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Bereich umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, die dann einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen (Schwimann aaO Rz 3 zu § 4 IPRG); das Beweisverfahren ist somit in ganz wesentlichen Belangen zu ergänzen. Der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens sind noch nicht abzusehen; die vorzunehmende Verfahrensergänzung würde einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern, was aber dem Sinn des § 496 Abs 3 ZPO widerspräche. Der Umstand, daß das Gericht zweiter Instanz nicht selbst das Verfahren ergänzte und das ausländische Recht nicht zur Gänze selbst ermittelte, begründet daher keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens (1 Ob 169/97b mwN; SZ 68/189).

Das Erstgericht wird auch zu ermitteln haben, ob der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nach Art 148 Abs 2 MK oder nur nach Art 315 MK geltend machen kann (vgl dazu G.Hohloch aaO 548 f). Danach richtet sich nämlich die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Unterhaltsleistungen. Dabei wird auch auf die im türkischen Sachrecht herausgebildeten Grundsätze, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw des Unterhaltsberechtigten sowie die Schul- und Berufsausbildung zu berücksichtigen sind, Bedacht zu nehmen sein (G.Hohloch aaO 522, 545 bis 548). Die insofern vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsaufträge (siehe S 26 des Urteils der zweiten Instanz) sind in der Sach- und Rechtslage begründet. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts wird das Erstgericht zu beachten haben, daß der Kläger einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden Beklagten teilhaben kann und daß es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters auf dessen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort ankommt, daß aber andererseits auch der Lebensstandard des Klägers und dessen der Höhe nach - möglicherweise - vergleichsweise geringerer Bedarf an seinem Aufenthaltsort in der Türkei zu berücksichtigen sind, was zum Zuspruch eines „Mischwertes“ führen wird (vgl Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts5 Rz 266 f; Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, in ZfRV 1988, 272; G.Hohloch aaO 547).

Das Erstgericht wird auch zu klären haben, ob bzw in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Unterhaltsanspruch verjährt ist. Dies läßt sich der im Akt erliegenden Beilage K jedenfalls nicht entnehmen. Maßgeblich kann dabei allenfalls auch sein, ob der Unterhalt nach Art 148 Abs 2 MK oder nach Art 315 MK zuzusprechen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das im Persönlichkeitsrecht wurzelnde Recht des Kindes auf Unterhaltsgewährung zwar unverzichtbar und unverjährbar ist (G.Hohloch aaO 545), daß aber in der Literatur (Öztan, Geschiedenenunterhalt nach türkischem Recht, in FamRZ 1994, 1576) die Meinung vertreten wird, daß der (einzelne) Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt der „kurzen“ (einjährigen) Verjährung unterworfen sei.

Schließlich wird das Erstgericht auch ermitteln müssen, ob der Zuspruch eines wertgesicherten Unterhalts nach türkischem Recht zulässig ist. Prozeßrechtliche Bestimmtheitserfordernisse (§ 226 ZPO) stehen angesichts der mit der EO-Novelle 1991 dem § 8 angefügten Abs 2 und 3 dem Zuspruch des Wertsicherungsbegehrens nicht entgegen (Rechberger in Rechberger, ZPO § 226 Rz 4).

Fraglich ist es auch, ob die Unterhaltsleistungen in türkischer (vgl dazu G.Hohloch aaO 523 mN aus der türkischen Rechtsprechung) oder in österreichischer Währung zuzusprechen sind. In SZ 51/43 vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, auch für die Währung sei das „Familienstatut“ maßgebend. Dieser Auffassung trat Reischauer (in Rummel, ABGB2 § 905 Rz 21) mit dem Bemerken bei, der Gedanke, daß der Unterhalt des Kindes an seinem Aufenthalt sichergestellt werden müsse, würde nach der Natur der Verbindlichkeit als Erfüllungsort den Aufenthaltsort ergeben und damit auch das Währungsproblem sachgerecht lösen. Schwimann (Grundriß des IPR, 106) meint, enthalte das Schuldstatut für grenzüberschreitende Fälle - wie häufig - keine gesetzliche Währungsbestimmung, so müsse mangels zulässiger Währungsvereinbarung die Währung nach dem Zahlungszweck bestimmt werden; demnach würden Unterhaltszahlungen in der Währung des Wohnsitzstaats des Berechtigten geschuldet. Versage jedoch auch die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck, so sei hilfsweise die Währung des Gerichtsstaats maßgebend. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl die Unterhaltsleistung in Inlandswährung zuerkannt, wenn die Währung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten einem kontinuierlichen Wertverfall unterliege, sodaß dieser immer wieder zur Klageführung genötigt sei; während der Unterhaltspflichtige im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag, benötige, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung nachzukommen; es sei demgegenüber geboten, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraft zuzusprechen, wodurch dem Unterhaltspflichtigen lediglich der Vorteil eines für ihn günstigeren Wechselkursus genommen werde (ZfRV 1994, 71; IPRE 2/150). Auch im vorliegenden Fall war die Währung des Aufenthaltsorts des Klägers (die türkische Lire) jedenfalls bis vor wenigen Jahren gegenüber dem österreichischen Schilling einem laufenden, relativ starken Wertverfall unterworfen. Die an sich nach türkischem Sachrecht zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, wird dann dahin zu beantworten sein, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, sollte vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, daß der Kursverfall der türkischen Lire nicht zum Stillstand gekommen ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck aus den in der zitierten jüngeren Judikatur dargestellten Gründen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch bemängelt, daß das Erstgericht über das um S 1.360 ab 1.8.1996 ausgedehnte Begehren nicht entschieden hat. Da die Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung an sich nicht ausreicht, ist naturgemäß auch das erweiterte Begehren nicht entscheidungsreif. Dies trifft auch auf das Zinsenbegehren zu, das vom Kläger nach Anleitung durch das Erstgericht zu konkretisieren sein wird (siehe S 23 des Urteils der zweiten Instanz).

Es erweist sich sohin insgesamt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als berechtigt, sodaß dem Rekurs des Klägers ein Erfolg zu versagen ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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