OGH 1Ob550/91 (RS0007035)

OGH1Ob550/9124.4.1991

Rechtssatz

Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.

Normen

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs2 B
AußStrG §12 Abs1
AußStrG 2005 §107 Abs2

1 Ob 550/91OGH24.04.1991

Veröff: RZ 1992/6 S 20

1 Ob 602/91OGH09.10.1991

Beisatz: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. Vorläufige dringende Maßnahmen sind ferner zu treffen, wenn die Gefahr der Verbringung des Kindes in Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde. (T1)

4 Ob 1605/91OGH03.12.1991
1 Ob 579/92OGH09.06.1992

Auch; nur: Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. (T2)

8 Ob 566/92OGH29.05.1992

Beis wie T1

2 Ob 505/94OGH13.01.1994
1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/20

1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996

Auch; Beis wie T1

3 Ob 2368/96yOGH18.12.1996

Beis wie T1

5 Ob 229/98gOGH27.10.1998

Beis wie T1 nur: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. (T3); Beisatz: Vorläufige Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil. (T4)

9 Ob 115/99yOGH09.07.1999

Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfangreiche Erhebungen zu unterlassen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T5)

1 Ob 265/00bOGH28.11.2000

nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1

9 Ob 268/01dOGH14.11.2001

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135 nichts geändert. (T8)

7 Ob 253/01hOGH12.06.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge. (T9); Beisatz: Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind, oder wenn die Obsorgepflichtige durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet. (T10)

7 Ob 43/03dOGH19.03.2003

Beis wie T1

6 Ob 160/06gOGH31.08.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11)

5 Ob 171/06tOGH29.08.2006

nur T2; nur T6; Beis wie T5

3 Ob 111/06dOGH13.09.2006

Auch

2 Ob 195/07aOGH14.02.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/24

3 Ob 70/08bOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Eine solche Provisiorialentscheidung kann nur zur Beseitigung einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindes erfolgen. (T12)

1 Ob 93/08wOGH30.05.2008

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10

5 Ob 207/08iOGH21.10.2008

Beis wie T10; Beisatz: Es ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T13)

3 Ob 74/09tOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB. (T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)

1 Ob 63/10mOGH05.05.2010

nur T6; Beis wie T3; Beis wie T12

8 Ob 1/11xOGH25.01.2011

Auch

3 Ob 240/12hOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T14

1 Ob 226/12kOGH13.12.2012

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0010OB00550_9100000_002

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