Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG weder in verfahrensrechtlicher noch materiellrechtlicher Hinsicht vor.
1. Eine mündliche Rekursverhandlung ist gemäß § 52 Abs 1 AußStrG keineswegs obligatorisch, sondern nur dann durchzuführen, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. Ein Fall, der im Hinblick auf Art 6 EMRK eine mündliche Rekursverhandlung jedenfalls erforderlich machte, etwa dass zulässige Neuerungen im Rekurs oder in der Rekursbeantwortung vorgebracht wurden, deren mündliche Erörterung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig wäre, liegt hier nicht vor. Ausführlich hat das Rekursgericht begründet, weshalb als Entscheidungsgrundlage die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts im Sinn des § 53 AußStrG für ausreichend erachtet wurden. Die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG rechtfertigt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Unterlassung umfangreicher Erhebungen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte (RIS-Justiz RS0007035 [T5]).
2. Bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB kann das Gericht vorläufige dringende Maßnahmen treffen, die zur Sicherung des gefährdeten Kindeswohls erforderlich sind und dabei auch die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen (§ 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG). Wenn der Obsorgepflichtige durch sein Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret derart gefährdet, dass eine sofortige Entscheidung im Interesse des Kindes erforderlich ist und die Änderung des Obsorgeverhältnisses auch die äußerste Notmaßnahme darstellt, ist sogar eine vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0007035; RS0048699; RS0048633). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Verfahren über die vorläufige Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger war der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen unter der Auflage übertragen worden, dem Gericht in dreimonatigem Abstand jeweils einen Verlaufsbericht über ihre eigene psychiatrische Behandlung zu übermitteln und vierteljährlich einen Verlaufsbericht über die Förderungsmaßnahmen für den Minderjährigen, der einen erheblichen Entwicklungsrückstand in motorischer, sprachlicher und kognitiver Hinsicht aufwies, was mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen war, zu erstatten. Dementgegen hat die Mutter nach den maßgeblichen Feststellungen die therapeutische Förderung des Kindes eingestellt. Nach den Feststellungen ist die Mutter derzeit gar nicht in der Lage, die aus einem immer manifester werdenden Entwicklungsrückstand des Kindes erforderlichen Bedürfnisse zu erkennen und dementsprechend zu handeln; sie entzieht sich überdies jeder familieninternen Kontrolle durch monatelange Aufenthalte im Ausland. Der auf der Entwicklungsstufe eines zweijährigen Kindes stehende vierjährige Minderjährige bedarf aber einer intensiven therapeutischen Förderung.
Bei dieser Sachlage erweist sich die am Kindeswohl als oberstem Prinzip des Pflegschaftsverfahrens orientierte Entscheidung des Rekursgerichtes über die vorläufige Entziehung der Obsorge für das Kind und Zuteilung an den Jugendwohlfahrtsträger nicht als korrekturbedürftig. Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre nur dann zulässig, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre oder eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nicht die äußerste Notmaßnahme darstellte (vgl RIS-Justiz RS0007101), wovon nach der Sachlage nicht ausgegangen werden kann.
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 62 AußStrG auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Mutter zu führen.
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