Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Von der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ob trotz der als zufriedenstellend angesehenen faktischer Lage eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Obsorge für die Minderjährige zu fällen ist, hängt die Entscheidung nicht ab:
Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen war eine vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung über den Antrag der väterlichen Großeltern, ihnen die Obsorge einzuräumen (ON. 11). Eine solche Maßnahme ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu treffen, wenn die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, daß Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung der bestehenden Verhältnisse dringend geboten erscheinen (SZ 59/160; EFSlg. 58.477, 58.406; 1 Ob 550/91; 1 Ob 602/91 ua); diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Im übrigen kann eine endgültige Entscheidung über den Antrag ON 11 in absehbarer Zeit erwartet werden.
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