OGH 9ObS17/89 (RS0077486)

OGH9ObS17/8918.10.1989

Rechtssatz

Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (§ 48 ASGG).

Normen

IESG §6 Abs1

9 ObS 17/89OGH18.10.1989

Veröff: AnwBl 1990,451

9 ObS 20/89OGH22.11.1989

nur: Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObS 19/94OGH15.09.1994

Auch; nur T1

8 ObS 1014/95OGH18.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975,276). (T3)

8 ObS 251/98iOGH18.05.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Grobe Fahrlässigkeit des Vertreters des Klägers, der den Kläger zu einem Zeitpunkt als die Fristüberschreitung noch gering war, nicht darauf hinwies, dass die Anmeldung umgehend erfolgen müsse. (T4)

8 ObS 147/98wOGH08.07.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich des groben Verschuldens eines sonstigen Beauftragten (hier: Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin) an der Fristversäumnis. (T5)

8 ObS 23/04xOGH17.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Nachsicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigte (hier Steuerberaterin) die Arbeitnehmerin wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T6)

8 ObS 2/22kOGH22.04.2022

Vgl, Beisatz: Hier: grob sorgfaltswidrige Fristversäumnis durch den Kläger und seinen Rechtsvertreter, die zwar von der Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH wussten, aber beide von der Antragstellung durch den jeweils anderen ausgingen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_009OBS00017_8900000_002

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