Rechtssatz
Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.
10 ObS 376/90 | OGH | 04.12.1990 |
Beisatz: Verbleiben dem Versicherten und seiner Frau nach Abzug des Lohnes für eine Fremdarbeitskraft zur Deckung des Lebensunterhaltes wenigstens 14.000,-- Schilling netto im Monat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. (T1) Veröff: SSV-NF 4/159 |
10 ObS 365/90 | OGH | 12.11.1991 |
Auch; Beisatz: Es kommt auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung an. (T2) Veröff: SSV-NF 5/114 |
10 ObS 2275/96y | OGH | 20.08.1996 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T4) |
10 ObS 49/97x | OGH | 15.04.1997 |
Beis wie T3; Beisatz: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Dieses Kriterium ist bei einem allein praktizierenden Zahnarzt zu bejahen. (T5) |
10 ObS 107/98b | OGH | 14.04.1998 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. (T6) |
10 ObS 153/99v | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
10 ObS 235/99b | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht auf einen idealtypischen (durchschnittlichen) Betrieb an. (T7) |
10 ObS 101/00a | OGH | 30.01.2001 |
Beis ähnlich T4 nur: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T8) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T9) |
10 ObS 187/03b | OGH | 02.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T10); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T11); Beisatz: Ist für den Versicherten auch nach Einstellung eines Meisters noch immer ein angemessenes eigenes Einkommen von ca S 15.500 bis S 16.500 netto monatlich erzielbar, kann die Umorganisation nicht als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00198_8900000_001
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