OGH 10ObS198/89 (RS0085905)

OGH10ObS198/8926.9.1989

Rechtssatz

Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Normen

BSVG §124 Abs2
GSVG §133 Abs2 idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336

10 ObS 198/89OGH26.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/110

10 ObS 257/89OGH12.06.1990
10 ObS 376/90OGH04.12.1990

Beisatz: Verbleiben dem Versicherten und seiner Frau nach Abzug des Lohnes für eine Fremdarbeitskraft zur Deckung des Lebensunterhaltes wenigstens 14.000,-- Schilling netto im Monat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. (T1) Veröff: SSV-NF 4/159

10 ObS 365/90OGH12.11.1991

Auch; Beisatz: Es kommt auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung an. (T2) Veröff: SSV-NF 5/114

10 ObS 285/92OGH24.11.1992

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 241/94OGH23.11.1994

Beis wie T2

10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T3)

10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T4)

10 ObS 49/97xOGH15.04.1997

Beis wie T3; Beisatz: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Dieses Kriterium ist bei einem allein praktizierenden Zahnarzt zu bejahen. (T5)

10 ObS 107/98bOGH14.04.1998

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. (T6)

10 ObS 36/99pOGH18.02.1999

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

10 ObS 153/99vOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6

10 ObS 235/99bOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht auf einen idealtypischen (durchschnittlichen) Betrieb an. (T7)

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Beis ähnlich T4 nur: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T8) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T9)

10 ObS 124/01kOGH12.06.2001

Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 55/02iOGH19.03.2002

Beis wie T9; Beis wie T6

10 ObS 101/02dOGH16.04.2002

Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 187/03bOGH02.09.2003

Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T10); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T11); Beisatz: Ist für den Versicherten auch nach Einstellung eines Meisters noch immer ein angemessenes eigenes Einkommen von ca S 15.500 bis S 16.500 netto monatlich erzielbar, kann die Umorganisation nicht als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden. (T12)

10 ObS 163/04zOGH08.03.2005

Beis wie T4

10 ObS 30/04sOGH18.10.2005

Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 204/09mOGH19.01.2010

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00198_8900000_001

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