OGH 4Ob622/75 (RS0016554)

OGH4Ob622/7521.10.1975

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Normen

ABGB §94 Abs2
ABGB §879 BIIa4
ABGB §936 VIIc
ZPO §502 Abs1 HIII1

4 Ob 622/75OGH21.10.1975

Veröff: EFSlg 25102

6 Ob 113/75OGH06.11.1975

Beisatz: Auch wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. (T1)

2 Ob 541/76OGH27.01.1977

Beis wie T1

5 Ob 737/78OGH06.02.1979

Beisatz: Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705

5 Ob 565/79OGH22.05.1979

Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705

1 Ob 663/80OGH10.09.1980

Veröff: EFSlg 35241

6 Ob 684/81OGH24.02.1982

nur: Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde. (T3)

3 Ob 527/82OGH27.10.1994

Auch

1 Ob 592/83OGH13.04.1983

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1984,17

7 Ob 637/83OGH23.06.1983

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 739/83OGH09.11.1983

Beis wie T1

7 Ob 631/83OGH29.11.1983

Auch; Beis wie T1

3 Ob 60/89OGH28.06.1989

nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben. (T4)

3 Ob 78/90OGH11.07.1990

nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. (T5)

8 Ob 603/91OGH12.09.1991

auch; nur T5

4 Ob 566/91OGH03.12.1991

Auch; nur T5; Veröff: ÖA 1992,157

1 Ob 507/92OGH29.01.1992

auch

10 Ob 501/96OGH23.01.1996

Beis wie T2

10 Ob 77/97iOGH07.03.1997

Beis wie T1; Beisatz: Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluss der Umstandsklausel. (T6)

3 Ob 229/98tOGH24.11.1999

Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T7); Beisatz: Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (T8); Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig. (T9)

3 Ob 133/00fOGH26.02.2001

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob danach Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)

3 Ob 39/01hOGH29.08.2001

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10

1 Ob 193/02tOGH30.09.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T10

4 Ob 180/03dOGH21.10.2003

nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein. (T11); nur T3; Beis wie T2

8 Ob 119/03pOGH18.12.2003

Vgl; Beisatz: Unanwendbar, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht relevant verschlechtert und jene des Beklagten nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf die Umstandsklausel sondern Unterhaltsverzicht. (T13)

6 Ob 163/04wOGH21.10.2004

Auch

3 Ob 74/04kOGH24.11.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)

3 Ob 57/05mOGH27.04.2005

Vgl auch; nur T5; Beis wie T10

7 Ob 98/05wOGH28.09.2005

Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T10

7 Ob 84/06pOGH31.05.2006

Auch

6 Ob 262/07hOGH12.12.2007

Beis wie T1

4 Ob 29/08fOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T10

4 Ob 240/08kOGH24.02.2009

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: ... weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. (T15); Beis wie T14

6 Ob 212/08gOGH16.10.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen. (T16)

8 Ob 102/11zOGH24.10.2011

Auch; nur T5

3 Ob 138/12hOGH19.09.2012

Auch; Beis wie T10

7 Ob 154/12sOGH14.11.2012

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T17)

4 Ob 191/16sOGH25.10.2016

Auch; nur T5

3 Ob 85/20aOGH02.09.2020

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T14

3 Ob 58/22hOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvereinbarung. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0040OB00622_7500000_001

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