OGH 1Ob193/02t

OGH1Ob193/02t30.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anna S*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Hans-Rüdiger S*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 37.411,98), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zvilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2002, GZ 45 R 352/02a-25 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gem. §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55a Abs 2 EheG kann wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit (Wucher) angefochten werden (RIS-Justiz RS0014757). Um Wucher annehmen zu können, bedürfte es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhalten des (hier) Beklagten, auch eines der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufgezählten subjektiven Elemente (SZ 58/43 mwH.). Die Beurteilung der Vorinstanzen, Hinweise auf das Vorliegen gestörter Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbildung seien im Verfahren nicht hervorgekommen, ist nicht zu beanstanden, hat doch das Erstgericht festgestellt, die im Scheidungsverfahren beklagte gefährdete Partei sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses psychisch nicht beeinträchtigt gewesen; zur zentralen Frage des Unterhalts habe es schon davor umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Parteienvertretern gegeben, die auch in der Verhandlung anwaltlich vertretene gefährdete Partei sei vor Vergleichsabschluss über die Folgen des Unterhaltsvergleichs belehrt worden und die Richterin habe die Verhandlung sogar unterbrochen, um der gefährdeten Partei die ungestörte Erörterung mit ihrem Anwalt zu ermöglichen (S 8 des erstinstanzlichen Beschlusses).

Zwar könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (RIS-Justiz RS0016543). Auch diese stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige und daher grundsätzlich nicht im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte (3 Ob 133/00f; 3 Ob 39/01h) Frage ist von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig gelöst worden, hat doch die Klägerin die auf Seite 6 und 7 des erstinstanzlichen Beschlusses genannten vermögenswerten Leistungen erhalten und gingen die Parteien zudem offenkundig davon aus, dass die gefährdete Partei einen Beruf ergreifen werde. Tatsächlich verdient die gefährdete Partei nach den erstinstanzlichen Feststellungen derzeit monatlich EUR 1.061,96 netto, sodass auch der Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 229/98t = JBl 2000, 513 ( F. Bydlinski) = ecolex 2000/173 ( Spunda), die darauf abstellt, dass eine der Vergleichsparteien unerwartet in Not verfällt, versagen muss.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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