OGH 3Ob138/12h

OGH3Ob138/12h19.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Anna‑Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 20. März 2012, GZ 21 R 280/11s‑153, womit infolge von Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bruck/Leitha vom 4. August 2011, GZ 3 C 67/07h‑142, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem Kläger gelingt es aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Lösung der Frage, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten Sittenwidrigkeit verwirklicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht deshalb grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0016554 [T10]). Die dabei vorzunehmende Gesamtschau verlangt die Berücksichtigung der im Jahr 2005 bezogenen hohen Abfertigung; denn diese bot ihm die Möglichkeit zur Schaffung von Reserven zur Überbrückung von ‑ bei Aufgabe seines langjährigen Arbeitsplatzes erwartbaren, keinesfalls aber ausschließbaren ‑ Einkommenseinbußen für die Zeit bis zum Auslaufen der „fixen“ Unterhaltsvereinbarung, um die Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu kompensieren.

2.1. Die Rechtsrüge der Berufung des Klägers hat die Berücksichtigung der erhöhten Familienbeihilfe als Eigeneinkommen der Beklagten nicht releviert, weshalb die in diesem Punkt versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0043573 [T2]; RS0043480 [T22]).

2.2. Zum Pflegegeld mangelt es an einer (rechtzeitigen) Behauptung des Klägers, dass die Beklagte das gesamte Pflegegeld oder einen Teil davon als Abgeltung für ihre Pflegeleistungen erhalten habe, weshalb es jedenfalls gegen die Eventualmaxime verstieß und verspätet erhoben wurde.

3. Steuerrückzahlungen erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind (2 Ob 223/98b; RIS‑Justiz RS0047261). Es wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt, dass die Beklagte auch für das Jahr 2010 allenfalls zu viel bezahlte Einkommenssteuer rückerstattet bekommen hat und die Auszahlung dieses Steuerguthabens noch im Jahr 2011 erfolgen wird.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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