OGH 7Ob154/12s

OGH7Ob154/12s14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E***** H*****, Mutter S***** S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, Vater H***** H*****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den (mit Beschluss vom 28. September 2012 berichtigten) Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2012, GZ 44 R 256/12s‑13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. März 2012, GZ 35 PU 8/12b‑8, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine auf den Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, unter welchen Umständen ein Beharren auf den vereinbarten Unterhalt trotz Verzichts auf die Geltendmachung der Umstandsklausel sittenwidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Auch im Rahmen eines Vergleichs über Kindesunterhalt kann die Umstandsklausel wirksam zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen werden (4 Ob 180/03d, RIS‑Justiz RS0043241; Neuhauser in Schwimann/Kodek, § 140 ABGB Rz 28; Bart/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 140 Rz 68, je mwN aus der Rechtsprechung). Nach der Judikatur kann das Beharren auf den Ausschluss der Umstandsklausel jedoch sittenwidrig sein, wenn durch die vereinbarte Leistung dem Verpflichteten die Existenzgrundlage entzogen würde, der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde (4 Ob 180/03d, 10 Ob 77/97i, 10 Ob 501/96 je mwN, RIS‑Justiz RS0016554, RS0018900 [T9]).

Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (RIS‑Justiz RS0016554 [T4]), weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkt es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, den Unterhaltspflichtigen die selben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt (4 Ob 240/08k mwN). Not ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest (RIS‑Justiz RS0109823).

Die Entscheidung des Rekursgerichts, die sich bei der Minderung des Unterhalts des Kindes am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert, hält sich damit im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

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