Rechtssatz
Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen.
8 Ob 18/88 | OGH | 19.05.1988 |
Auch; Beisatz: Die Befangenheit ist in Bezug auf die konkrete Sache zu prüfen. (T1) |
7 Ob 648/88 | OGH | 29.09.1988 |
Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn ein Richter selbst seine Befangenheit erklärt, muss dies deshalb unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach in einer konkreten Sache eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, geschehen. (T2) |
6 Ob 198/05v | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die Person eines bestimmten Richters erfolgen. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. (T3) |
8 Ob 83/07z | OGH | 30.07.2007 |
Beisatz: Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Rechtssache und den damit befassten Richter lösen. (T4); Veröff: SZ 2007/117 |
8 Ob 121/09s | OGH | 22.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ob Befangenheit vorliegt, ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (RIS-Justiz RS0045933). (T5) |
10 Bkd 10/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 135/15m | OGH | 25.09.2015 |
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Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00234_7400000_001
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