Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung
Zu AZ 6 Cg 163/95t des Landesgerichts Wels behängt seit 11. 7. 1995 der im Kopf dieser Entscheidung bezeichnete Rechtsstreit, wobei das Klagebegehren mit Urteil vom 7. 2. 1997 abgewiesen wurde. Innerhalb laufender Berufungsfrist beantragte der Kläger einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung und lehnte andererseits den Verhandlungsrichter ab. In weiterer Folge lehnte der Kläger sämtliche Richter des Landesgerichts Wels und alle jene Richter des Oberlandesgerichts Linz ab, die er am 21. 5. 1997 wegen Feststellung, Unterlassung und Duldung geklagt hatte. Unter diesen Richtern befinden sich auch der Präsident des Landesgerichts Wels Dr. Reiner K*****, die Vizepräsidentin dieses Landesgerichts Dr. Gertraud K***** und der Richter dieses Gerichts Dr. Horst S***** (GZ 6 Cg 163/95t-47). Diese Richter erklärten, sich nicht für befangen zu erachten (ON 18).
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag in Ansehung von Dr. K*****, Dr. K***** und Dr. S***** zurück. Von einem Richter könne selbst dann eine unbefangene Entscheidung erwartet werden, wenn eine Partei gegen ihn begründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstatte. Ansonsten hätte es jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Ein von einem Kläger allein mit der Klagsführung gegen die von ihm abgelehnten Richter begründeter Ablehnungsantrag sei nicht zureichend begründet. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände müsse von einem Richter erwartet werden, daß er trotz gegen ihn gerichteter Klagsführung oder strafgerichtlicher Verfolgung unbefangen entscheide.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (1 Ob 92/98f mwN). Die Beantwortung der Frage, ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt wurde (8 Ob 3/89; 6 Ob 15/89). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (EFSlg 72.770).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, von einem Richter könne erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheiden werde, wenn eine Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattete, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Ablehnungsregeln sollten den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (1 Ob 92/98f; 1 Ob 90/97k; 1 Ob 575/91 mwN). Es müßten besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit des deshalb abgelehnten Richters annehmen zu können (1 Ob 92/98 f mwN). Aus all dem folgt, daß der vom Kläger allein mit der Klagsführung gegen die von ihm abgelehnten Richter begründete Ablehnungsantrag nicht zureichend begründet ist. Die Zweifel des Ablehnungswerbers an der Befangenheit der abgelehnten Richter sind nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, daß bei mehreren Richtern des Landesgerichts Wels Befangenheitsgründe vorlägen und daß in den Medien über "die Prozeßflut" bei diesem Gericht berichtet werde, ist kein Grund dafür, bei den von dieser Entscheidung betroffenen Richtern Befangenheit anzunehmen.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahrens als einseitigem Verfahren, an dem der Prozeßgegener nicht beteiligt ist, im Gesetz nicht vorgesehen ist (SZ 63/24 ua).
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