OGH 3Ob181/08a

OGH3Ob181/08a3.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 1 Nc 35/08f anhängigen Ablehnungssache im Zusammenhang mit dem Sachwalterschaftsverfahren betreffend Goran K*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Juli 2008, GZ 6 Nc 9/08g-2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30. Juni 2008, GZ 1 Nc 35/08f-2, mit welchem der Vorsteher des Bezirksgerichts Salzburg einen Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen die im Sachwalterschaftsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts (BG) Salzburg zurückgewiesen hat, lehnte der Betroffene sowohl den Vorsteher des BG Salzburg als auch „das gesamte Bezirksgericht Salzburg sowie das Landesgericht Salzburg wegen Amts- und Machtmissbrauch als befangen ab". Sämtliche Richter seien untereinander bekannt und daher nicht objektiv.

Das infolge Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichtshofs zuständige Oberlandesgericht Linz (RIS-Justiz RS0109137) wies den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, die Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter (konkreter) Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich. Inwieweit die vom Ablehnungswerber befürchtete Befangenheit in Ansehung jedes einzelnen Richters des Landesgerichts (LG) Salzburg vorliegen könnte, habe der Ablehnungswerber nicht konkret ausgeführt. Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermöge die Befangenheit der Richter des Gerichtshofs nicht zu begründen, was sich schon daraus ergebe, dass der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehöre, normiere und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansehe. Mit dem pauschal erhobenen Vorwurf des Amts- und Machtmissbrauchs sei die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag bedurft hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Betroffenen, mit dem er ersichtlich die Feststellung der Befangenheit sämtlicher Richter des Bezirks- und des Landesgerichts Salzburg anstrebt, ist nicht berechtigt.

Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0046005); die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen (RIS-Justiz RS0045933). Es kann daher nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0045983).

Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RIS-Justiz RS0046011). Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst in § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (10 ObS 275/97g mwN ua; RIS-Justiz RS0108696).

Die angefochtene Zurückweisung des vom Betroffenen gestellten Ablehnungsantrags erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum.

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