OGH 5Ob229/72 (RS0010648)

OGH5Ob229/725.12.1972

Rechtssatz

Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417).

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364b

5 Ob 229/72OGH05.12.1972

Veröff: SZ 45/132 = RZ 1973/43 S 35 = JBl 1974,96

5 Ob 145/75OGH23.12.1975

Auch; Beisatz: In Ausnahmefällen ist ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümers unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt. (T1) Veröff: EvBl 1976/190 S 396

7 Ob 581/77OGH07.07.1977
6 Ob 699/78OGH07.12.1978

Beisatz: Mit Baumaschinen beauftragte Unternehmer. (T2)

1 Ob 17/79OGH15.05.1979
1 Ob 664/79OGH29.08.1979
7 Ob 696/80OGH19.03.1981

Beisatz: Als bloße Benützer oder auch Dienstbarkeitsberechtigte des dazwischenliegenden Weges haften die Beklagten nicht für das Verhalten, dritter Personen, das sie zu hindern nicht imstande waren. (T3)

6 Ob 548/81OGH21.04.1982

Beisatz: Ein solcher Einfluss auf die Benützer einer Bundesstraße steht jedoch der Republik in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu. (T4) Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493

8 Ob 565/84OGH21.02.1985
1 Ob 9/86OGH05.03.1986

Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719

1 Ob 4/86OGH17.03.1986

Auch

10 Ob 520/87OGH31.05.1988
1 Ob 22/88OGH31.08.1988
1 Ob 35/89OGH17.01.1990

Veröff: SZ 63/3

1 Ob 9/90OGH24.10.1990

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 591/91OGH11.12.1991

Veröff: JBl 1992,643

8 Ob 589/93OGH14.07.1994

Auch; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen. (T5) Veröff: SZ 67/131

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers für bauliche Maßnahmen des anderen Miteigentümers. (T6) Veröff: SZ 68/101

1 Ob 2337/96zOGH29.04.1997

Veröff: SZ 70/85

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T7); Beis wie T5

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen. (T8)

1 Ob 82/00sOGH21.06.2000

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen. (T9)

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T10); Beis wie T9; Beisatz: Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen. Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen. (T11); Beisatz: Müllablagerung auf dem Nachbargrundstück durch Dritte, die ein Wegeservitut über das Grundstück des beklagten Grundeigentümers behaupten, hat dieser jedenfalls zu verhindern, unabhängig davon, ob ein Wegerecht tatsächlich besteht oder nur angemerkt wird. (T12)

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T13); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T14)

7 Ob 189/07fOGH16.11.2007

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T15); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T16); Veröff: SZ 2008/155

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T16)

9 Ob 86/10bOGH21.01.2011

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/7

5 Ob 190/11vOGH13.12.2011

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 132/14dOGH21.08.2014

Vgl

8 Ob 20/14wOGH30.10.2014

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T17)<br/>

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016
7 Ob 127/19fOGH18.09.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8

8 Ob 8/20iOGH29.06.2020

Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19721205_OGH0002_0050OB00229_7200000_003

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