OGH 5Ob163/08v (RS0124334)

OGH5Ob163/08v21.10.2008

Rechtssatz

Ein Mit- oder Wohnungseigentümer kann als Störer allein mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden. Ob er auch dann, wenn er nicht zugleich „Störer" ist, selbständig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, hängt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
ABGB §364b
ABGB §833 B3
ABGB §834
ABGB §835 B
ABGB §890
WEG §20
WEG 2002 §28
WEG 2002 §29 Abs1
WEG 2002 §29 Abs5
WEG §29 Abs6

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Veröff: SZ 2008/155

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Beisatz: Wenn also der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, alleine die Schadensursache zu beseitigen, ist die alleinige Passivlegitimation dieses Wohnungseigentümers zu bejahen. Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T1); Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T2); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T3)

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T4)

3 Ob 231/19wOGH22.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0050OB00163_08V0000_001

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