OGH 7Ob14/63 (RS0034302)

OGH7Ob14/6330.1.1963

Rechtssatz

Die Verjährung des Anspruches auf Leistung des Pflichtteiles oder der Pflichtteilsergänzung beginnt mit der Kundmachung des Testaments; der Anspruch ist in diesem Zeitpunkt fällig.

Normen

ABGB §1487
AußStrG 2005 §152

7 Ob 14/63OGH30.01.1963

Veröff: SZ 36/14 = EvBl 1963/261 S 386

7 Ob 533/56OGH07.11.1956

Veröff: JBl 1957,414

1 Ob 336/61OGH06.09.1961

Beisatz: Fristenlauf ist unabhängig von einer Rechtsbelehrung der Pflichtteilsberechtigten. (T1)

5 Ob 212/72OGH28.11.1972

Veröff: SZ 45/130 = EvBl 1973/101 S 238

5 Ob 11/74OGH27.02.1974

Vgl auch

5 Ob 129/74OGH19.06.1974
6 Ob 12/76OGH14.10.1976

Beisatz: Aber nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB kann hingegen vor Zuteilung des Pflichtteiles nicht zu laufen beginnen, da ihr Umfang erst in diesem Augenblick feststeht. (T2) Veröff: SZ 49/118 = NZ 1979,143

4 Ob 602/79OGH29.01.1980

Vgl; Veröff: EvBl 1980/138 S 436

1 Ob 805/82OGH01.12.1982

nur: Die Verjährung des Anspruches auf Leistung des Pflichtteiles beginnt mit der Kundmachung des Testaments. (T3) Beis wie T2 nur: Aber nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. (T4)

7 Ob 532/86OGH10.07.1986

nur T3; Beisatz: Bei der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB handelt es sich um eine objektive Verjährungsfrist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Noterbe alle den Anspruch und dessen Höhe begründenden Umstände kennt oder kennen muss. (T5) Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128

1 Ob 547/90OGH02.05.1990

nur T3

8 Ob 537/91OGH11.04.1991

Vgl; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB beginnt - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T6) Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder)

4 Ob 511/93OGH04.05.1993

Beisatz: Das gilt entgegen auch für Noterben, welche die Gültigkeit des Testamentes bezweifeln oder der Meinung sind, die letztwillige Verfügung sei nur ein Kodizill. (T7) Veröff: NZ 1993,263

3 Ob 514/93OGH12.05.1993

nur T3

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

nur T3; Veröff: SZ 71/166

1 Ob 255/99bOGH14.01.2000

Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/5

5 Ob 164/00dOGH15.06.2000

Beisatz: Die die Frage der Fälligkeit anders lösende Ansicht von Ehrenzweig/Kralik, 318 wird vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (JBl 1991, 190 = SZ 64/41). (T8)

7 Ob 27/03aOGH19.03.2003

Beisatz: Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes, wie in allen Fällen außerhalb des § 1489 ABGB, nach nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. (T9)

6 Ob 188/02vOGH23.10.2003

Auch

5 Ob 212/04vOGH29.10.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/154

1 Ob 200/06bOGH27.02.2007

Beisatz: Ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen sein. (T10)

9 ObA 102/09dOGH26.08.2009

Auch

4 Ob 222/09iOGH23.02.2010

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Der hievon abweichenden Meinung Rabers (in JBl 1988, 137 ff [223]), wonach die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (10 Ob 340/97s mwN). (T11)

1 Ob 159/10dOGH20.10.2010

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. (T12); gegenteilig wie T10; Beisatz: Siehe nunmehr zum Außerstreitgesetz 2005 RS0126541. (T13); Veröff: SZ 2010/133

2 Ob 174/15zOGH21.10.2015

Vgl; Beis nur wie T13

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0070OB00014_6300000_002

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