Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, also die Rechte des zu Unrecht enterbten oder teilweise übergangenen Noterben nach §§ 775 f ABGB, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Testamentskundmachung (Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs: JBl 1957, 414; JBl 1991, 190; SZ 36/14; SZ 45/130; EF 22.670; NZ 1989, 263). Die die Frage der Fälligkeit anders lösende Ansicht von Ehrenzweig/Kralik, 318 wird vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (JBl 1991, 190 = SZ 64/41; RS0034302; RS0034460; RS0034375).
Bekämpft allerdings der Noterbe das Testament (vergeblich) als ungültig, so ist die Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Erbrechtsklage gehemmt (NZ 1993, 263). Dies wird damit begründet, dass ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen, die Erhebung einer Erbrechtsklage für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche derselben Person einen Hemmungsgrund eigener Art bilde, sodass der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Erbrechtsstreits gehemmt werde. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich die Pflichtteilsklage erhoben wird. Aus dieser Argumentation wird klar, dass ein Dritter sich für die Verfolgung eigener Ansprüche auf die Ablaufhemmung, die durch die Führung einer Erbrechtsklage zwischen anderen Personen eintritt, nicht berufen kann.
Weil die entscheidenden Rechtsfragen durch einheitliche höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
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