OGH 3Ob136/59 (RS0056907)

OGH3Ob136/598.7.1959

Rechtssatz

Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden. Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt.

Normen

EheG §49 D
EheG §57
EheG §59 Abs2

3 Ob 136/59OGH08.07.1959
5 Ob 31/62OGH15.02.1962

Veröff: EvBl 1962/266 S 323

6 Ob 207/62OGH12.09.1962
8 Ob 256/63OGH29.10.1963

nur: Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt. (T1)

8 Ob 36/64OGH18.02.1964

nur T1

5 Ob 217/64OGH08.10.1964

nur T1

7 Ob 62/74OGH18.04.1974

nur: Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden. Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T2)

7 Ob 242/74OGH05.12.1974
6 Ob 117/75OGH16.10.1975

nur T1

7 Ob 584/76OGH13.05.1976

nur T2

6 Ob 751/77OGH10.11.1977

nur T2

8 Ob 535/78OGH14.06.1978

Auch; nur T1

2 Ob 518/80OGH15.04.1980

nur T1; nur: Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T3); Beisatz: Die für den Fall einer Fortsetzung des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten vor der Klagsrücknahme gesetzten Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf die neuen Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. (T4)

6 Ob 642/80OGH25.06.1980

nur T2; Beisatz: Alkoholmissbrauch (T5)

7 Ob 681/80OGH18.12.1980

nur T2

6 Ob 620/81OGH01.07.1981

nur T2

6 Ob 503/81OGH27.08.1981

Vgl; nur T3; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen. (T6)

4 Ob 559/82OGH23.11.1982

Auch; Beis wie T6

1 Ob 561/83OGH09.03.1983

Auch

1 Ob 656/83OGH01.06.1983

nur T3; Beis wie T6 nur: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. (T7)

7 Ob 755/83OGH22.12.1983

Auch; nur T3

6 Ob 506/84OGH08.03.1984

Auch; nur T2; Beisatz: Das Vorliegen auch nur einer nicht verfristeten (und nicht verziehenen) Eheverfehlung hat gemäß § 59 Abs 2 EheG zur Folge, dass auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage herangezogen werden können. (T8)

1 Ob 514/84OGH23.05.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 656/83

5 Ob 557/84OGH26.03.1985

Vgl; nur T3; Beis wie T6

7 Ob 580/85OGH13.06.1985

nur T3

8 Ob 526/85OGH27.11.1985

nur T3; nur T1

8 Ob 644/86OGH20.11.1986

Auch; nur T3; nur T1; Beis wie T8

7 Ob 526/87OGH05.03.1987

nur T3; Veröff: NZ 1987,283

2 Ob 596/87OGH26.05.1987

Auch; nur T3

8 Ob 590/87OGH04.06.1987

nur T3; nur T1

2 Ob 550/88OGH14.06.1988

nur T3; nur T1

7 Ob 629/88OGH28.07.1988

nur T3; nur T1

4 Ob 511/89OGH14.03.1989

nur T3; Beisatz: Hier: Verzeihung (T9)

1 Ob 616/89OGH20.09.1989

nur T3; nur T1; Beis wie T9

3 Ob 520/90OGH18.04.1990

nur T3

8 Ob 1587/92OGH25.06.1992

Auch; nur T2; Beis wie T8

8 Ob 2119/96tOGH30.01.1997

Auch; nur T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/19

4 Ob 282/98vOGH10.11.1998

Auch; nur T3

1 Ob 288/99fOGH27.10.1999

Auch; nur T3

6 Ob 80/00hOGH13.04.2000

Vgl auch; nur T3

10 Ob 6/03kOGH29.04.2003

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 133/05wOGH11.08.2005

Auch; Beis wie T8

3 Ob 215/07zOGH27.11.2007

Auch; nur T3

10 Ob 29/08zOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unverrückbar davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest einen Scheidungsgrund verwirklichte, der eine Scheidung aus seinem Verschulden rechtfertigte und nicht nach § 57 Abs 1 EheG präkludiert war, können gemäß § 59 Abs 2 EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T10)

9 Ob 66/10mOGH22.10.2010

nur T3

6 Ob 206/14hOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T8

4 Ob 208/18vOGH26.02.2019

nur T1

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 164/20mOGH28.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0030OB00136_5900000_001

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